VwGH 2007/18/0109

VwGH2007/18/010919.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Z N, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Februar 2007, Zl. SD 544/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 iVm § 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei mit einem bis zum 3. Juli 2003 gültigen französischen Visum C in das Bundesgebiet gelangt, habe dieses jedoch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes nicht verlassen, sondern seinen Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortgesetzt. Am 27. Jänner 2004 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei dieser Ehe bereits um die achte Ehe seiner Ehegattin gehandelt habe und ihre vorherige siebente Ehe als Scheinehe für nichtig erklärt worden sei, seien polizeiliche Erhebungen angeordnet und die Ehegattin am 27. Februar 2004 niederschriftlich vernommen worden. Sie habe angegeben, den Beschwerdeführer im Jänner 2004 in einer Pizzeria kennen gelernt zu haben, wo er ihr anvertraut hätte, dass sein Visum abgelaufen wäre und er für eine Arbeit, die er in Aussicht hätte, ein Visum benötigte. Da er ihr leid getan hätte, hätte sie ihm eine Scheinehe angeboten. Im Gegenzug hätte ihr der Beschwerdeführer einen Geldbetrag angeboten. Anfang Februar wäre der Hochzeitstermin gewesen. Unmittelbar nach der Hochzeit hätte ihr der Beschwerdeführer einen Geldbetrag überreicht. Mitte Februar hätte sie ihn dann erneut getroffen, als er sein Visum beantragt hätte, und seit damals wäre sie mit ihm nicht mehr in Kontakt gewesen. Sie hätte weder eine Ahnung, wo er arbeitete, noch wo er wohnte. Ihr täte die Sache sehr leid, und sie bereute die Tat. Sie hätte jedoch dringend Geld für einen bevorstehenden Umzug benötigt. Der Beschwerdeführer und sie hätten vorgehabt, sich in zwei Jahren scheiden zu lassen.

Nach Vorhalt der Beweismittel seien eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und gleichzeitig ein Schreiben der Ehegattin eingelangt, wonach diese ihre Aussage widerrufen habe. Der Beschwerdeführer und sie wären zu dieser Zeit zerstritten gewesen, und sie wäre wegen der Übersiedlung nervlich am Ende gewesen. Die Polizei hätte mit einer Festnahme gedroht, wenn sie die Scheinehe nicht zugäbe. Sie hätte keinen Ausweg gewusst, als sie das so ausgesagt hätte. Die Ehe wäre aufrecht, und sie liebten einander. Da der Beschwerdeführer zur Zeit in Wien arbeitete, wären sie hauptsächlich am Wochenende zusammen. Ab und zu käme sie auch nach Wien in ihre (beider) Wohnung. Sie wohnten seit 27. Jänner 2004 zusammen, und es wäre die Ehe auch vollzogen worden.

Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei eine weitere Stellungnahme der Ehegattin eingelangt, der zufolge der Beschwerdeführer ein sehr ehrlicher und fürsorglicher Mann wäre und sie auf ihn eifersüchtig gewesen wäre, weil er fünf Jahre jünger als sie wäre. Außerdem hätte sie schlechte Erfahrungen mit ihrer letzten Ehe gehabt. Wegen ihres Stresses hätte sie viel Streit mit ihm gehabt, sie wäre aber seine große Liebe. Bei ihrer Vernehmung wäre sie sehr verwirrt gewesen und hätte gedacht, dass sie der Beschwerdeführer nur wegen dieses Aufenthaltstitels hätte heiraten wollen. Sie hätte jedoch eingesehen, dass er in Wien arbeiten müsste, um für sie ein schönes Leben finanzieren zu können.

An der Wohnanschrift des Beschwerdeführers in Wien 10., wo er zu dieser Zeit hauptgemeldet gewesen sei, sei eine dort wohnende jugoslawische Familie angetroffen worden, der der Beschwerdeführer völlig unbekannt gewesen sei. Am 10. August 2004 habe er sich von dieser Adresse abgemeldet und wenig später seinen Hauptwohnsitz im Haus seiner Ehegattin in Niederösterreich begründet. Bei Erhebungen durch Gendarmeriebeamte seien die umliegenden Nachbarn und der zuständige Briefträger unter Vorhalt eines Fotos des Beschwerdeführers befragt worden. Keine der befragten Personen habe anhand des Fotos den Beschwerdeführer erkennen können. Er wäre an der Adresse der Ehegattin noch nie gesehen worden und hätte bis Mitte Juni 2004 dorthin auch keine Post zugestellt bekommen. Die Ehegattin hingegen wäre sehr wohl bekannt gewesen.

Am 7. Juni 2004 sei eine Erhebung in der Wohnung der Ehegattin vorgenommen worden. Diese habe freiwillig ihr Schlafzimmer hergezeigt. Beide Seiten des Ehebettes seien benützt erschienen, zumindest seien die Bettlaken zerwühlt gewesen. Ohne dass es von den Beamten gefordert wäre, habe die Ehegattin sofort den Kleiderkasten "ihres Gatten" vorgezeigt, der Männerkleidung enthalten habe. Der Beschwerdeführer selbst sei jedoch nicht anwesend gewesen, weil er sich die ganze Woche über in Wien aufhielte. Ob die Kleidungsstücke tatsächlich dem Beschwerdeführer gehört hätten, sei nicht überprüfbar gewesen. Sonstige persönliche, dem Beschwerdeführer offensichtlich zuschreibbare Gegenstände hätten nicht vorgefunden werden können.

Am 11. Juli 2004 seien der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erneut niederschriftlich vernommen worden. Die Ehegattin habe angegeben, aus Liebe geheiratet zu haben. Sie wäre nunmehr zum sechsten Mal verheiratet, die fünfte Ehe wäre eine Scheinehe gewesen. Sie hätte den Beschwerdeführer Ende Juli/Anfang August 2004 (offensichtlich gemeint: 2003) in einem Eissalon kennen gelernt. Sie habe geschildert, wie und unter welchen Umständen es zur Hochzeit gekommen wäre und dass sie mit dem Beschwerdeführer in Streit geraten wäre, weil sie damals bei ihrer Tochter hätte bleiben wollen, die gerade ihr Kind verloren hätte, und dass sie deshalb bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung wahrheitswidrig eine Scheinehe angegeben hätte. Sie unterhielte mit ihm einen gemeinsamen Haushalt in Niederösterreich. Da er jedoch in Wien beschäftigt wäre, hätte er sich in Wien 10. eine Wohnung besorgt, in der sie jedoch nur einmal gewesen wäre und über deren Einrichtung und Aufteilung der Räume sie keine Angaben machen könnte. Sie sähen einander nur zu den Wochenenden. Er käme freitags spät nachts nach Hause und führe sonntags wieder nach Wien.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner niederschriftlichen Vernehmung angegeben, nicht zu wissen, ob seine Ehegattin früher bereits einmal verheiratet gewesen wäre. Ihren Familiennamen könnte er sich nicht merken und auch nicht aufschreiben. Er wüsste nicht, ob seine Frau Geschwister hätte und wo ihre Eltern wohnten sowie welche Schulbildung sie hätte und welchen Beruf sie erlernt hätte. Von Montag bis Samstag wohnte er in Wien 10. in seiner Wohnung, wo er hauptgemeldet wäre. Sie sähen einander nur sonntags. An den Wochenenden führte er mit ihr einen gemeinsamen Haushalt in deren Haus in Niederösterreich. Während seine Ehegattin angegeben habe, dass nach der Hochzeit ein Essen in einem Gasthaus stattgefunden hätte, habe er angegeben, es hätte keine Hochzeitsfeier gegeben.

Am 10. August 2004 seien erneut "an" der Wohnung des Beschwerdeführers in Wien 10. Erhebungen durchgeführt worden. Dabei sei eine jugoslawische Staatsangehörige angetroffen worden, die angeblich eine Kusine des Beschwerdeführers wäre. Dieser nächtigte nur fallweise bei ihr. Der ständige Aufenthalt wäre nie vorgesehen gewesen. Er hätte dort keine Bekleidungsgegenstände oder sonstige Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, weil er jeden Tag zu seiner Ehegattin führe. Er bliebe bei ihr nur fallweise auf Besuch und über Nacht, das wäre drei Wochen zuvor das letzte Mal gewesen. Sie hätte vergessen, ihn von ihrer Wohnung abzumelden. Weiters habe sie angegeben, der Beschwerdeführer führte eine aufrechte Ehe mit seiner österreichischen Ehegattin. Diese wäre bereits öfter zu Besuch in dieser Wohnung in Wien 10. gewesen.

Auf Grund dieser Angaben sei jeweils sonntags frühmorgens am 3. Oktober 2004, 10. Oktober 2004, 24. Oktober 2004 und 31. Oktober 2004 eine Erhebung im Haus der Ehegattin versucht worden. Nur am 10. Oktober 2004 habe die Ehegattin geöffnet, der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen. Laut ihren Angaben hätte er länger arbeiten müssen und keine Mitfahrgelegenheit gehabt, um zu ihr zu gelangen. Sie habe den Beamten einen im Wohnzimmer stehenden Plastiksack mit Schmutzwäsche und einen Nassrasierer gezeigt, der angeblich dem Beschwerdeführer gehörte. Sonstige Gegenstände (Kleidung, Bilder und sonstige Utensilien), die auf eine zumindest unregelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers hinweisen hätten können, seien nicht festgestellt worden.

Solcherart habe die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien in ihrem Bescheid vom 30. März 2004) zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu erwirken, dies aus folgenden Gründen:

Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes unrechtmäßig in Österreich geblieben und das Eingehen einer Ehe der (beinahe) einzige Weg gewesen sei, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Von seiner Ehegattin sei ausführlich dargelegt worden, dass es sich um eine Scheinehe handelte und wie es zu dieser gekommen wäre. Der Widerruf ihrer Angaben etwa einen Monat später hingegen erscheine keinesfalls glaubwürdig. Wenn sie angebe, die Polizei hätte ihr bei der Vernehmung mit einer Festnahme gedroht, wenn sie die Scheinehe nicht zugäbe, so widerspreche dies nicht nur dem Inhalt der Niederschrift, in der sie mit ihrer Unterschrift auch bestätigt habe, alle Fragen wahrheitsgemäß, freiwillig und ohne Zwang beantwortet zu haben. Vielmehr habe auch keine Veranlassung des die Niederschrift auf Grund eines Rechtshilfeersuchens verfassenden Beamten bestanden, sie zu einer wahrheitswidrigen Aussage zu nötigen, zumal er durch seinen Diensteid und einschlägige dienst- und standesrechtliche Vorschriften zur Wahrheit verpflichtet sei. Es entspreche auch nicht der Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mensch seinen geliebten Ehegatten wahrheitswidrig der Scheinehe bezichtige, weil sie "zu dieser Zeit zerstritten gewesen" und er nervlich am Ende wäre. Zur mangelnden Glaubwürdigkeit dieses Widerrufs trage auch der Umstand bei, dass die Ehegattin bereits zuvor eine Scheinehe eingegangen sei, die für nichtig erklärt worden sei. Hinzu trete, dass dieser Widerruf den niederschriftlichen Angaben der Ehegattin vom 11. Juli 2004 insofern widerspreche, als sie angegeben habe, ab und zu nach Wien in die Wohnung des Beschwerdeführers zu kommen, am 11. Juli 2004 jedoch angegeben habe, erst einmal in dieser Wohnung gewesen zu sein, aber weder über die Einrichtung noch über die Aufteilung der Räume Angaben habe machen können. Für das Vorliegen einer Scheinehe spreche weiters, dass laut durchgeführter Erhebungen der Beschwerdeführer im Umfeld seiner Ehegattin völlig unbekannt gewesen sei und nicht einmal anhand des Fotos, das seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beigefügt worden sei, habe erkannt werden können. Entgegen den Angaben seiner Ehegattin in der Niederschrift vom 11. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer bei vier hintereinander folgenden Kontrollen an den Wochenenden nie bei seiner Ehegattin angetroffen werden können.

Weiters spreche für das Vorliegen einer Scheinehe, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 11. Juni 2004 nicht einmal "elementarste" Angaben über seine Ehegattin habe machen können. So widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand nach einer angeblich bereits sechs Monate bestehenden Ehe den Familiennamen seines Ehegatten weder nennen noch aufschreiben könne. Ebenso sei nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Übereinstimmung zu bringen, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, ob seine Ehegattin Geschwister hätte, wo ihre Eltern wohnten und welche Schulbildung sie hätte oder welchen Beruf sie erlernt hätte. Das Erhebungsergebnis vom 10. Oktober 2004, wonach die Ehegattin den einschreitenden Beamten einen im Wohnzimmer stehenden Plastiksack mit Schmutzwäsche und einen Nassrasierer, jedoch keine weiteren Gegenstände (Kleidung, Bild oder sonstige Utensilien), die auf eine zumindest unregelmäßige Anwesenheit des Beschwerdeführers hingewiesen hätten, vorgezeigt habe, spreche ebenfalls dafür, dass ein (wenn auch nur unregelmäßiges) Ehe- bzw. Familienleben lediglich vorgetäuscht werden sollte, um den bereits gegebenen Verdacht der Scheinehe zu entkräften. Dass bei der Erhebung am 7. Juli 2004 ein zerwühltes Bett und offenbar nicht zuordenbare Männerkleidung im Haus der Ehegattin vorgefunden worden seien, biete angesichts aller Umstände keinen hinreichenden Beweis für ein allfälliges Ehe- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

Aktenkundig sei weiters, dass der Beschwerdeführer an der Wohnanschrift seiner Ehegattin lediglich knapp fünf Monate gemeldet gewesen sei und gegenwärtig in einem Wohnheim einer Baugesellschaft wohne, wo er auch seit 12. August 2004 gemeldet sei. Seine Ehegattin hingegen habe noch weitere zwei Mal ihren Wohnsitz in Niederösterreich geändert, wo sie jeweils nur wenige Monate gemeldet gewesen sei. Für die Dauer eines halben Jahres habe sie über keine Meldung in Österreich verfügt. Auch diese Umstände seien für angeblich einander liebende Ehegatten nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Übereinstimmung zu bringen. Bei mehrmaligem Wohnsitzwechsel eines Ehepartners wäre wohl zu erwarten, dass das Bestreben zur gemeinsamen Wohnungsnahme bestehe.

Solcherart habe weder dem bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers noch den anderslautenden Angaben seiner Ehegattin nach dem erfolgten Zugeständnis der Scheinehe Glaubwürdigkeit beigemessen werden können. Die belangte Behörde sei daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um solcherart ein Aufenthaltsrecht bzw. einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erwirken.

Ein derartiges Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und eines geregelten Arbeitsmarktes im tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Ausmaß und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 Abs. 1 leg. cit. erfüllt.

Der Beschwerdeführer sei - wie dargestellt - verheiratet. Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und eines geregelten Arbeitsmarktes sowie zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers wiege keinesfalls schwer, stützten sich dieser Aufenthalt wie auch die von ihm eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse doch maßgeblich auf das genannte Fehlverhalten. In weiterer Folge erachtete die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG und im Rahmen des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens als zulässig.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne im Hinblick auf das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf seine Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen seien würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, dass Grund für die ursprünglichen belastenden Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers der Ehestreit gewesen sei und die Polizei wohl kaum in ein Protokoll hineinschreiben würde, dass sie die Ehegattin massiv unter Druck gesetzt habe. Indiz für die Richtigkeit der nunmehrigen Aussage der Ehegattin sei, dass alle Formalitäten für die Eheschließung von ihr und nicht vom Beschwerdeführer erledigt worden seien. Gerade beim derzeitigen Zustand der Wiener Polizei seien die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht aus der Luft gegriffen. Die belangte Behörde habe es diesbezüglich verabsäumt, entsprechende Erhebungen bei den einvernehmenden Beamten bzw. "beim Polizeiapparat" zu tätigen, und habe daher den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch sei seitens der Staatsanwaltschaft kein Ehenichtigkeitsverfahren eingeleitet worden. Ferner sei der belangten Behörde zum Vorwurf zu machen, dass die Erhebungen betreffend den gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin allesamt im Jahr 2004 durchgeführt worden seien und dass sie sich damit begnügt habe, auf Erhebungen des Gendarmerieposten Z. aus dem Jahre 2004 zurückzugreifen. Hätte sich die belangte Behörde die Mühe gemacht, "diese Erhebungen zu studieren", wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, "dass es gerade Ergebnis dieses Erhebungsberichtes ist, dass Kleidung, aber auch Toilettesachen des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung vorgefunden wurden". Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers lediglich einmal der Polizei die Tür geöffnet habe, könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Ferner hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, ob das von den Gendarmeriebeamten vorgezeigte Foto tatsächlich den Beschwerdeführer dargestellt habe.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung nicht nur die ursprüngliche Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, in der sie das Vorliegen einer Scheinehe zugestanden hat, zugrunde gelegt, sondern hat unter anderem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer trotz der bereits sechs Monate bestehenden Ehe nicht einmal "elementarste" Angaben über seine Ehegattin machen konnte, konnte er doch nicht einmal den Familiennamen seiner Ehegattin nennen oder aufschreiben und wusste er auch nicht, ob seine Ehegattin Geschwister habe, wo ihre Eltern wohnten und welche Schulbildung sie habe oder welchen Beruf sie erlernt habe. Auf diese beweiswürdigenden Überlegungen wie auch den im angefochtenen Bescheid festgestellten Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zur Frage eines Hochzeitsessen geht die Beschwerde nicht ein. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, bereits einmal eine Scheinehe eingegangen war, die für nichtig erklärt wurde, spricht jedenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit der die Scheinehe bestreitenden Angaben der Ehegattin und nicht gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die der weiteren Aussage der Ehegattin, mit der sie ihre ursprüngliche Aussage widerrufen hat, keine Glaubwürdigkeit beigemessen hat. Hinzu kommt, dass auch die von den Polizeibeamten durchgeführten Erhebungen an der Anschrift des Beschwerdeführers in Wien und an der Wohnanschrift seiner Ehegattin in Niederösterreich die im angefochtenen Bescheid getroffene Beweiswürdigung stützen. Diese begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

1.3. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0156, mwN), begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinem Einwand.

2. Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen betreffend die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot, wenn nicht ein Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. vorliegt, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wobei eine solche Maßnahme für jenen Zeitraum zu erlassen ist, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis, Zl. 2007/18/0156, mwN).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, und es zeigt auch die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall dieses maßgeblichen Grundes vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. März 2009

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