VwGH 2007/18/0056

VwGH2007/18/005627.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde 1. des I S, geboren 1979, 2. der M S, geboren 1981, und 3. des S S, geboren 2002, alle in M, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich jeweils vom 14. Dezember 2006, Zl. St-275/06 (betreffend den Erstbeschwerdeführer, hg. Zl. 2007/18/0056) und Zlen. St-276/06, St-277/06 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, hg. Zl. 2007/18/0057), betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §53 Abs1 impl;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
EMRK Art3;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §53 Abs1 impl;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
EMRK Art3;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers; alle sind mazedonische Staatsangehörige.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 14. Dezember 2006 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) die Beschwerdeführer jeweils gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte in den - weitgehend gleichlautenden - Bescheiden folgenden Sachverhalt fest:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien am 2. April 2002 unter Zuhilfenahme eines Schleppers illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Am selben Tag habe der Erstbeschwerdeführer einen Asylantrag und die Zweitbeschwerdeführerin einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Für den Drittbeschwerdeführer sei ebenfalls ein Asylerstreckungsantrag eingebracht worden. Der unabhängige Bundesasylsenat habe mit Bescheid vom 11. Mai 2005 den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers und mit den Bescheiden vom 12. Mai 2005 die Asylerstreckungsanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der von den Beschwerdeführern dagegen eingebrachten Beschwerden - denen aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2005 abgelehnt worden. Seither sei den Beschwerdeführern weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden.

Die Beschwerdeführer seien in Österreich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, der Drittbeschwerdeführer besuche den Kindergarten.

Im November 2006 hätten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen eingebracht.

Auf Grund des seit Ablehnung der Behandlung der gegen die negativen Asylbescheide gerichteten Beschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof unrechtmäßigen Aufenthalts sei bei allen drei Beschwerdeführern der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt.

Die Ausweisung sei insbesondere auf Grund der Dauer des inländischen Aufenthalts der gesamten Familie mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration werde in ihrem Gewicht dadurch erheblich gemindert, dass der Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen habe, berechtigt gewesen sei. Die familiäre Beziehung zu den jeweils anderen Beschwerdeführern werde dadurch relativiert, dass alle Beschwerdeführer ausgewiesen worden seien. Die Unbescholtenheit führe zu keiner maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Die anhängigen Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen stünden der Ausweisung nicht entgegen.

Diesen persönlichen Interessen der Beschwerdeführer stehe die große Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch den mehrmonatigen unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer gegenüber. Den von den Beschwerdeführern missachteten Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bei gesetzestreuem Verhalten bestünde. Beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin komme hinzu, dass sie auch durch die Inanspruchnahme der Hilfe eines Schleppers für die illegale Einreise die öffentliche Ordnung beeinträchtigt hätten. Die Ausweisung sei daher zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund des unstrittig feststehenden Sachverhalts ist die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, unbedenklich.

2. Die Beschwerdeführer machten geltend, in Mazedonien keine Unterkunft zu haben und auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit auch keinem Erwerb nachgehen zu können. Die medizinische Versorgung des Drittbeschwerdeführers wäre mangels Versicherung massiv gefährdet. Durch die Rückkehr nach Mazedonien würden die Beschwerdeführer somit in eine ausweglose Situation gedrängt.

Selbst wenn dieses - wenig konkrete - Vorbringen zuträfe, wäre es nicht geeignet, Bedenken an der zutreffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde zu wecken. Im Übrigen ist das - einer unmenschlichen Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK gleichkommende - Fehlen jeglicher Existenzgrundlage nicht im Ausweisungsverfahren, sondern im Verfahren gemäß § 51 FPG geltend zu machen.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die persönlichen Lebensverhältnisse nicht ausreichend erhoben, machen die Beschwerdeführer schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel geltend, weil sie nicht vorbringen, welche entscheidungswesentlichen Umstände unberücksichtigt geblieben seien.

Die von der Beschwerde bekämpfte Ansicht der belangten Behörde, dass die anhängigen Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen der Ausweisung nicht entgegen stünden, entspricht der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0089).

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. März 2007

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