VwGH 2007/18/0012

VwGH2007/18/001213.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des GB (auch GS) in W, geboren 1979, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Dezember 2006, Zl. SD 1563/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §179a Abs1;
ABGB §179a;
AVG §38;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
ABGB §179a Abs1;
ABGB §179a;
AVG §38;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht verlässlich fest stehe, sei am 2. Oktober 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 25. Mai 2005 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde sei abgelehnt worden. Jedenfalls seither sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig, weil er über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 Abs. 1 FPG - im Grund des § 53 Abs. 1 FPG gegeben. Der Beschwerdeführer sei ledig. Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der nicht bloß kurzfristige, unrechtmäßige Weiterverbleib im Anschluss an ein negativ beschiedenes Asylverfahren jedoch gravierend, zumal der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt in Österreich vom Inland aus zu legalisieren. Die Erlassung der Ausweisung sei sohin dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre zwischenzeitig aus dem indischen Staatsverband entlassen worden und eine Abschiebung nach Indien wäre für ihn mit einer Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben verbunden, sei zu erwidern, dass mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land der Beschwerdeführer allenfalls auszureisen habe oder abgeschoben werde. Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände bestehe keine Veranlassung, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit seiner Einreise lebe er mit seiner Tante, deren Ehemann und deren Tochter, welche alle österreichische Staatsbürger seien, im gemeinsamen Haushalt. Er habe am 6. Juli 2004 beim Bezirksgericht Favoriten einen Antrag auf Bewilligung des zwischen ihm, seiner Tante und deren Ehemann abgeschlossenen Adoptionsvertrages eingebracht, der jedoch abgewiesen worden sei. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, "eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nach § 66 Abs. 2 AVG durchzuführen, nachdem der gegebene Sachverhalt, speziell das aktenkundige Adoptionsverfahren, eine Entscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG anhand der Aktenlage in keiner Weise zuließ." Die belangte Behörde hätte bei sorgfältiger Überprüfung des Akteninhaltes zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Ausführungen in der Berufungsschrift so mangelhaft seien, dass das Verfahren einer Ergänzung bedürfe. Hätte die belangte Behörde den seinerzeitigen Rechtsvertreter aufgefordert, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausführlicher darzustellen, so hätte sich ergeben, dass dieser seit mehr als vier Jahren im Familienverband mit seiner leiblichen Tante lebe. Die Folgen der Ausweisung wögen für ihn wesentlich schwerer als die Abstandnahme von ihr. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Bestimmungen der §§ 72 und 73 NAG entgegen der Auffassung der belangten Behörde möglich gewesen, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vom Inland aus zu erreichen.

2. Diese Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwecken. Ohne gerichtliche Bewilligung eines Adoptionsvertrages kann ein Fremder kein Niederlassungsrecht als Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers (§ 47 NAG) in Anspruch nehmen. Ein anhängiges Adoptionsverfahren stellt keinen Grund dar, das Ausweisungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Adoptionsverfahrens auszusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2004/18/0063). Die Möglichkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (§§ 72 bis 74 NAG) kann den Aufenthalt des Fremden nicht legalisieren. Ebenso würde die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0089). Schließlich ist auch das Beschwerdevorbringen, die Ausweisung sei wegen der in Österreich aufgebauten Beziehung zur Familie der Tante des Beschwerdeführers nicht dringend geboten, nicht geeignet, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, auf dessen zutreffende Begründung verwiesen wird, zu erwecken.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. März 2007

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