Normen
32003R1782 GAP-Beihilfen Art34;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art12;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art11;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art21a;
INVEKOS-UmsetzungsV 2005 §8;
MOG BetriebsprämieV 2004 §10;
MOG BetriebsprämieV 2004 §12 Abs3;
MOG BetriebsprämieV 2004 §19;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art34;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art12;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art11;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art21a;
INVEKOS-UmsetzungsV 2005 §8;
MOG BetriebsprämieV 2004 §10;
MOG BetriebsprämieV 2004 §12 Abs3;
MOG BetriebsprämieV 2004 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 6. September 2004 schloss der Beschwerdeführer als Pächter mit Evelin G und Ingeborg G als Verpächterinnen jeweils mit Wirksamkeit ab 1. September 2004 Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 13,52 ha bzw. 16,67 ha ab.
In Zusatzvereinbarungen vom selben Tag verpflichteten sich die Verpächterinnen jeweils, die ihnen zuerkannten Prämienrechte der einheitlichen Betriebsprämie (Zahlungsansprüche) an den Pächter zu übertragen. Dieser verpflichtete sich, für die Dauer des Bestandes des Pachtvertrages durch die regelmäßige Beantragung der Prämienrechte sicherzustellen, dass diese Prämienrechte nicht zu Gunsten der nationalen Reserve verfielen. Weiters hielten die vertragsschließenden Parteien fest, dass diese Übertragungen mit den pachtvertragsgegenständlichen beihilfenfähigen Flächen verbunden seien und daher jeweils als Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen iSd § 10 Betriebsprämie-Verordnung gelten sollen.
Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 11. Oktober 2006 wurden dem Beschwerdeführer 3,60 Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung (SLZA) a EUR 327,69 und 39,65 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) a EUR 272,89 endgültig zugewiesen und eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.639,78 gewährt.
In seiner dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer auf die Pachtverträge vom 6. September 2004 und führte dazu aus, dass bei Vertragserstellung der "formelle Weg zur Zuerkennung der Zahlungsansprüche für die betroffene Pachtfläche" nicht bekannt gewesen sei, weswegen die Zusatzvereinbarungen über den Übergang von Zahlungsansprüchen abgeschlossen worden seien. Wegen großen Arbeitsanfalls sei ihm die Notwendigkeit der Vorabübertragung bzw. des Bewirtschafterwechsels "aus dem Sinn gekommen". Die Vorbewirtschafterin und er seien der Meinung gewesen, die Vorabübertragung sei mit dem Zusatzvertrag bereits bekundet worden. Er ersuche daher um die Zuerkennung der Zahlungsansprüche in voller Höhe, nämlich EUR 20.390,68.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Beschwerdeführer habe am 13. April 2005 den Sammelantrag 2005 (Mehrfachantrag Flächen) abgegeben, mit dem er u.a. die einheitliche Betriebsprämie beantragt habe. Er habe zwar die Pachtflächen im Flächenbogen bzw. Flächennutzungsliste des Sammelantrags angegeben, eine Vorabübertragung der auf diesen Pachtflächen erworbenen Prämienrechte an den Beschwerdeführer sei jedoch bis 15. Mai 2005 der AMA nicht bekanntgegeben worden.
Die Geltendmachung der Vorabübertragung und damit die Aktivierung der vorabübertragenen Zahlungsansprüche durch den Übernehmer - auch im Namen des Übergebers - hätte aber spätestens mit der erstmaligen Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie (15. Mai 2005) zu erfolgen gehabt. Bei Versäumen dieser Frist könne die Vorabübertragung nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer habe am 18. Jänner 2006 bei der Landwirtschaftskammer Kärnten einen Bewirtschafterwechsel (von Ingeborg G auf den Beschwerdeführer) mit Wirksamkeitsbeginn "01.01.2005" und "Pacht" als Grund des Bewirtschafterwechsels abgegeben. Dazu sei anzumerken, dass dieser Wirksamkeitsbeginn nicht mit dem Wirksamkeitsbeginn des Pachtvertrages übereinstimme. Da der Pachtvertrag bereits mit 1. September 2004 wirksam geworden sei, müsste auch der Bewirtschafterwechsel zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sein.
Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme vom 3. Mai 2007 - ohne nähere Belege - vorgebracht, dass der Bewirtschafterwechsel tatsächlich erst zum 1. Jänner 2005 erfolgt sei, weil mit Wirksamkeit 1. September 2004 nur die landwirtschaftlichen Flächen gepachtet worden seien.
Die Aussage des Beschwerdeführers werde durch die Tatsache widerlegt, dass er am Mantelantrag des Mehrfachantrages 2005 keinen Hinweis auf die Bewirtschaftung weiterer Betriebsstätten gemacht habe. Auf Seite 1 des Mantelantrages sei dazu eine entsprechende Tabelle zum Ergänzen weiterer Betriebsstätten enthalten gewesen, wo der Beschwerdeführer im Falle des Bewirtschafterwechsels die zusätzliche Betriebsstätte mit deren Betriebsstättennummer hätte angeben müssen.
Aus den vorgelegten Unterlagen sei der Wille der Vertragsparteien zur Weitergabe der Zahlungsansprüche nachzuvollziehen. Dieser Wille sei jedoch nicht fristgerecht den bestehenden Vorschriften entsprechend der zuständigen Stelle (= AMA, Einlaufstempel LWK) mitgeteilt worden, sodass dieser nicht außenwirksam geworden sei.
Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sehe vor, dass der Antrag auf (Vorab-)Übertragung dem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche (= Mehrfachantrag 2005) beigelegt werde. Damit sei bereits im Gemeinschaftsrecht die Anzeigefrist bis 15. Mai 2005 eindeutig festgelegt. Der Beschwerdeführer habe dem Mehrfachantrag 2005 keine "EBP-Beilage" mit den von den Verpächtern übertragenen Zahlungsansprüchen beigelegt, wodurch er die entsprechenden (gepachteten) Zahlungsansprüche nicht beantragt habe. Auf Grund der zwingenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften könne keine nachträgliche Anerkennung der Vorabübertragung vorgenommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 8. Oktober 2007, B 1239/07-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.
In seiner ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2007 zugestellt wurde, wurde über dessen Berufung gegen die Festsetzung der einheitlichen Betriebsprämie ohne Berücksichtigung der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen entschieden. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 795/2004 und die Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004.
Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G 21/07 und V 20/07, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "flächenbezogenen oder" in § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, als verfassungswidrig und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verordnung auf die am 11. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde das Berufungsverfahren durch die Zustellung des Bescheides am 29. Mai 2007 abgeschlossen und war daher am 11. Juni 2007 bei der belangten Behörde nicht mehr anhängig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde am 9. Juli 2007 zur Post gegeben und mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Es ist somit die genannte Betriebsprämie-Verordnung im Beschwerdefall noch anzuwenden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ), enthält nach ihrem Art. 1 unter anderem eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie.
Gemäß dem in Kapitel 4 des Titels II (Allgemeine Bestimmungen) enthaltenen Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 richtet jeder Mitgliedstaat ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein. Dieses integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gilt für die Stützungsregelungen nach Titel III, welcher die Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie enthält.
Nach dem ebenfalls in Kapitel 4 des Titels II der Verordnung enthaltenen Art. 22 dieser Verordnung muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Beihilfeantrag einreichen, der u. a. alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche enthält.
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Titel III der genannten Verordnung lauten:
"TITEL III
REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE
('BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG')
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Beihilfevoraussetzungen
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn
a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder
- b) …, oder
- c) sie einen Zahlungsanspruch … durch Übertragung erhalten haben.
…
Artikel 34
Anträge
(1) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung senden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betriebsinhabern ein Antragsformular zu, mit folgenden Angaben:
a) der Betrag nach Kapitel 2 (im Folgenden 'Referenzbetrag' genannt),
- b) die Hektarzahl der Flächen nach Artikel 43,
- c) Zahl und Wert der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3.
(2) Die Betriebsinhaber beantragen die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf.
…
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 werden den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Betriebsinhabern und den Betriebsinhabern, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten, keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.
Die diesen nicht zugewiesenen Zahlungsansprüchen entsprechenden Beträge fließen in die nationale Reserve gemäß
Artikel 42 zurück …
…
Artikel 46
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen …
…
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
…"
Nach Art. 156 Abs. 2 Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 findet Titel III ab dem 1. Januar 2005 Anwendung.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ) lauteten in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Verordnung (EG) Nr. 658/2006 auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
h) 'Pacht': Pacht oder ähnliche Arten von befristeten
Geschäften.
i) 'Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von
Zahlungsansprüchen mit Flächen': Verkauf oder Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von
Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 .
Im Falle der Verpachtung müssen Zahlungsansprüche und Flächen für denselben Zeitraum verpachtet werden.
…
KAPITEL 3
ZUWEISUNG DER ZAHLUNGSANSPRÜCHE
Abschnitt 1
Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche
Artikel 12
Antragstellung
1. Ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr
der Betriebsprämienregelung vorausgeht, können die Mitgliedstaaten die in Frage kommenden Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermitteln, die vorläufigen Beträge und die Hektarzahl gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der genannten Verordnung festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels vornehmen.
2. Zur vorläufigen Festsetzung der Zahlungsansprüche
können die Mitgliedstaaten das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu dem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 15. April des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung oder gegebenenfalls an die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelten Betriebsinhaber übersenden. In diesem Fall und bis zum selben Zeitpunkt stellen die nicht in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhaber einen Antrag auf Festsetzung ihrer Zahlungsansprüche.
3. Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 genannte Möglichkeit nicht nutzen, übermitteln das Antragsformular gemäß
Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, aber nicht später als einen Monat vor dem Termin für die Stellung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung.
4. Die endgültige Festsetzung der im ersten
Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 . Vor der endgültigen Festsetzung der Zahlungsansprüche ist keine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen möglich.
…
KAPITEL 4
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
Anmeldung und Übertragung von Zahlungsansprüchen
Artikel 24
Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen
1. Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich
von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehören.
Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.
...
Artikel 27
Klausel in privatrechtlichen Pachtverträgen
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt eine Klausel in einem Pachtvertrag, die eine Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche vorsieht, die nicht höher ist als die gepachtete Hektarzahl, unter folgenden Voraussetzungen als Pacht der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 :
a) der Betriebsinhaber hat seinen Betrieb oder einen
Betriebsteil bis zu der Frist für die Antragstellung im ersten
Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung an einen anderen
Betriebsinhaber verpachtet,
b) der Pachtvertrag läuft nach der Frist für die
Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung aus und
c) er beschließt, seine Zahlungsansprüche an den
Betriebsinhaber zu verpachten, dem er den Betrieb oder einen
Betriebsteil verpachtet hat.
2. Der Verpächter fügt seinem Antrag auf Feststellung
der Zahlungsansprüche nach den Bedingungen gemäß Artikel 12 eine
Kopie des Pachtvertrags bei und gibt die Hektarzahl an, für die er
die Zahlungsansprüche verpachten will. Gegebenenfalls kommt
Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.
3. Der Pächter fügt seinem Antrag auf Teilnahme an der
Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 eine Kopie des
Pachtvertrags bei.
4. Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die
Anträge des Pächters und des Verpächters gemeinsam eingereicht werden oder dass im Antrag des Verpächters auf den Antrag des Pächters verwiesen werden muss.
…"
Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ) kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2; idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005 ).
Art. 21a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005 ) sieht die Möglichkeit der Berücksichtigung verspäteter Anträge vor. Beträgt die Verspätung aber mehr als 25 Kalendertage, so sind die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, dient nach deren § 1 der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 .
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Betriebsprämie-Verordnung (§ 12 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 488/2006) lauten:
"Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen
§ 10. (1) Erhält ein Betriebsinhaber im Rahmen eines Kaufs, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen vom Übergeber die im Bezugszeitraum für diese Flächen ermittelten Zahlungsansprüche mit übertragen, hat der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen. Mit dieser Geltendmachung gelten diese Zahlungsansprüche gleichzeitig auch für den Übergeber als beantragt.
...
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 12. (1) Übertragungen von Zahlungsansprüchen mit Ausnahme von Vorabübertragungen gemäß § 10 sind bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zwischen 16. September und 30. April mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
(2) …
(3) Abweichend von Abs. 1 sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen jederzeit möglich, wobei die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 zu beachten ist.
…
Aktivierung der Zahlungsansprüche
§ 19. Die Anträge zur Aktivierung der Zahlungsansprüche sind bis 15. Mai 2005 unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
…"
§ 8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 474/2004, regelt die Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen. Demnach haben der Übergeber und Übernehmer die Übertragung im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach er dem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche (Mehrfachantrag 2005) den Antrag auf Vorabübertragung der Zahlungsansprüche (Pachtverträge) hätte beilegen müssen, sei falsch.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2007/17/0148, näher ausgeführt hat, ist die Anordnung, dass keine Zahlungsansprüche gewährt werden können, wenn die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai 2005 beantragt wurde, dahingehend zu verstehen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht wurden.
Dem entspricht auch § 10 iVm § 19 der Betriebsprämie-Verordnung, wonach bei der Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen der übernehmende Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche spätestens bei deren Aktivierung, also dem 15. Mai 2005, für den eigenen Betrieb geltend zu machen hat.
Erfolgt die Aktivierung der Zahlungsansprüche nicht bis zum 15. Mai 2005 (bzw. innerhalb der nachfolgenden 25 Kalendertage, vgl. Art. 21a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ), so ist eine spätere Aktivierung der Zahlungsansprüche nicht mehr möglich und der Betriebsinhaber kann - abgesehen von bestimmten, im Beschwerdefall jedoch nicht behaupteten Ausnahmen - auch in den Folgejahren diese Zahlungsansprüche nicht mehr geltend machen (vgl. Anhammer u. a. in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts, 2005, 80).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2007, Zl. 2007/17/0106, bereits ausgesprochen, dass die Geltendmachung der an den Pächter übertragenen Zahlungsansprüche in der Form zu geschehen hat, dass der Pächter seinem Antrag auf Aktivierung der Zahlungsansprüche den diesbezüglichen Pachtvertrag beizulegen hat.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Mehrfachantrag 2005 zwar den Antrag auf Aktivierung von Zahlungsansprüchen iSd Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 iVm Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gestellt und darin die gepachteten Flächen - ohne jeglichen Hinweis auf eine Übertragung von Zahlungsansprüchen - angegeben. Er hätte aber darüber hinaus zum Ausweis, dass die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche (teilweise) aus näher bestimmten Pachtverhältnissen resultierten, auch eine Kopie der Pachtverträge beilegen müssen (Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ). Dies hat er jedoch unstrittig unterlassen. Daraus ergibt sich aber, dass er keinen den Erfordernissen des Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 entsprechenden Antrag eingebracht hat. Der den Verwaltungsakten beigelegten Ablichtung des genannten Mehrfachantrages ist im Übrigen auch sonst kein Hinweis auf eine Übertragung von Zahlungsansprüchen zu entnehmen.
Auch wenn die in Rede stehenden flächenbezogenen Zahlungsansprüche nicht von den Verpächterinnen geltend gemacht worden sind, ändert dies nichts daran, dass nur fristgerecht beantragte Zahlungsansprüche zuzuerkennen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2007/17/0148).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei einem Bewirtschafterwechsel in Verbindung mit der Übertragung aller Zahlungsansprüche u. a. sämtliche Flächenzahlungsansprüche als übertragen gelten würden und daher kein gesonderter Antrag notwendig sei, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zu einem Erfolg zu verhelfen.
§ 12 Abs. 3 der Betriebsprämie-Verordnung iVm § 8 der INVEKOS-Verordnung sieht zwar vor, dass die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen jederzeit möglich ist und der Übergeber und der Übernehmer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen haben. Dabei ist aber zu beachten, dass § 12 der Betriebsprämie-Verordnung nach dessen Abs. 1 nicht für Vorabübertragungen gemäß § 10 der Betriebsprämie-Verordnung gilt. Im Beschwerdefall sollten die (noch nicht aktivierten) Zahlungsansprüche mit Wirksamkeit 1. September 2004 übertragen werden, womit eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen iSd
§ 10 der Betriebsprämie-Verordnung vorliegt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Folge (nämlich 2006) einen Bewirtschafterwechsel per 1. Jänner 2005 angezeigt hat, so ändert das nichts an der vorrangigen Anwendung des § 10 Betriebsprämie-Verordnung. Zahlungsansprüche, die nicht (rechtzeitig) "aktiviert" wurden, können auch nicht im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels für den neuen Bewirtschafter nutzbar gemacht werden.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 935) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2003/16/0079, mwN). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 28. Februar 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)