VwGH 2007/17/0121

VwGH2007/17/012128.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des HK in G, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lendgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Mai 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0552- I/7/2007, betreffend Rückforderung von Flächenzahlungen, zu Recht erkannt:

Normen

31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art9 Abs2;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art9;
31999R2316 StillFlStützRVDV Art21;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art9 Abs2;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art9;
31999R2316 StillFlStützRVDV Art21;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm auch die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers vom 17. März 2006 gegen mehrere Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006 betreffend die teilweise Rückforderung von Kulturpflanzenflächenzahlungen der Erntejahre 2001 bis 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Beschwerdegegenständlich ist nur mehr die Rückforderung für das Erntejahr 2001. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001.

Hinsichtlich eines Feldstückes (Feldstück Nr. 15 W) ging die belangte Behörde davon aus, dass auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle der mit einem Flächenausmaß von 0,76 ha ausgewiesene Schlag zu Unrecht mit dem Code "GI" (für "Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse") versehen worden war. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2001 beantragte GI-Fläche auf diesem Feldstück Nr. 15 sei richtigerweise nicht mehr als GI-Fläche zu werten gewesen bzw. hätte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als solche ausgewiesen werden dürfen. Grundinanspruchnahme (GI) zeichne sich per Definition als eine Fläche aus, die vorübergehend aus "öffentlichem Interesse" aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werde. Die Eigenschaft als landwirtschaftliche Nutzfläche gehe somit nicht vollständig verloren, sie ruhe lediglich für den Zeitraum der vorübergehenden Inanspruchnahme dieser Fläche. Nach Aussagen der ASFINAG sei das betreffende Teilstück der Autobahn A2, welches der Beschwerdeführer im Mehrfachantrag-Flächen als GI-Fläche beantragt habe, entgegen seinen Ausführungen im Zuge des Parteiengehörs, im Jahre 2001 bereits fertiggestellt gewesen und daher jedenfalls dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen gewesen. Es sei demnach eine eindeutig falsche Ausweisung der Fläche erfolgt, da es sich im Jahr 2001 nicht mehr um eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse gehandelt habe, sondern nachweislich um einen Teil der Autobahn A2. Es sei unstrittig, dass GI-Flächen im Jahr der Inanspruchnahme von Kulturpflanzenförderungen ausgeschlossen seien. Beantragte GI-Flächen mit der Nutzung "SL-Grünbrache" würden aber zur Erfüllung der Stilllegungsquote von 10 % hinzugerechnet. Diese Anrechnung zur Stilllegungsquote von GI-Flächen sei sowohl in den Merkblättern der AMA als auch in den entsprechenden Informationsblättern der Interessensvertretung ausführlich veröffentlicht worden. Im Merkblatt der AMA "Grundinanspruchnahmen - Berücksichtigung im MFA 2001" sei z.B. ausgeführt worden:

"Grundinanspruchnahmen im öffentlichen Interesse (Leitungsbauten, Kabelverlegungen, seismische Messungen, Bundesheermanöver etc.), bei denen der Schaden über das Ausmaß von Reifenspuren hinausgeht und diese Schädigung vor dem 15. Mai 2001 auf bereits angebauten Feldstücken erfolgt, müssen im MFA 2001 berücksichtigt werden. Die in Anspruch genommene Fläche - im Folgenden 'geschädigte Fläche' - ist in der Flächennutzungsliste als eigener Schlag mit dem Prämienstatus 'GI' Grundinanspruchnahme zu beantragen, sofern eine bereits angebaute Kultur geschädigt wurde und somit die Bedingungen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht erfüllt werden. Dies gilt auch für Stilllegungsflächen, wenn die Grundinanspruchnahme vor dem 15.01.2001 nicht bekannt war und nach dem 15.01.2001 erfolgte.

'Nutzung/Kultur und Öpul-Codes' müssen auf der geschädigten Fläche und der nicht-geschädigten die gleichen sein (siehe Beispiel). Nur mit dieser Vorgangsweise wird diese Fläche weiterhin bei der Berechnung sämtlicher Grenzen (z.B.: mind. 10 % EG; Stilllegungsprozentsatz, sofern die Grundinanspruchnahme nach dem 15.01.2001 erfolgte) berücksichtigt, jedoch keine Ausgleichszahlung dafür gewährt (…)."

Im ursprünglichen Bescheid der AMA vom 15. November 2001 betreffend die Kulturflächenzahlung der Ernte 2001 sei daher zutreffenderweise von einer beantragten Stilllegungsfläche von 9,55 ha ausgegangen worden. Eine Kulturpflanzenförderung im Jahr 2001 sei dem Beschwerdeführer jedoch nur für ein Ausmaß von 8,79 ha Stilllegungsflächen zuerkannt worden, da die beantragten 0,76 ha GI-Fläche des Feldstücks Nr. 15 nicht für eine Förderung (sondern ausschließlich für die Anrechnung auf den Stilllegungsprozentsatz) in Frage gekommen sei.

Nach Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 werde der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet, wenn die im Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liege. Liege die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so werde keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.

Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er eine als Autobahn genutzte Teilfläche als Stilllegungsfläche mit den Prämienstatus "GI" angegeben habe. Diese Ausweisung impliziere einerseits, dass es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handle, die im Antragsjahr jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses vorübergehend aus der Produktion genommen worden sei, und andererseits die grundsätzliche Anerkennung als Stilllegungsfläche und einen Antrag auf Anrechnung der betreffenden Fläche auf die SL-Quote. Der Beschwerdeführer hätte somit eine Fläche, die im Jahr der Antragstellung bereits keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr gewesen sei, als landwirtschaftliche Nutzfläche, die nur vorübergehend aus der Produktion genommen worden sei, angegeben und gleichzeitig durch die Beantragung als Stilllegungsfläche eine Anrechnung auf die Stilllegungsquote begehrt. Ob im konkreten Fall die Anrechnung auf die Stilllegungsquote im betreffenden Jahr benötigt worden wäre oder nicht, sei insofern ohne Belang, als allein die Qualifikation der in Rede stehenden Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche anstatt richtigerweise als "nicht ausgleichsfähige" Fläche einen ungerechtfertigten Vorteil darstelle. Eine rein monetäre Betrachtung des konkreten Beihilfenjahres sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig, vielmehr seien alle ungerechtfertigten Vorteile, die sich aus einer Falschbeantragung ergäben, einzubeziehen. Insofern sei die betreffende "GI-Fläche" im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kulturartengruppe "Stilllegung" zuzurechnen. Deshalb sei von der AMA richtigerweise eine beantragte Stilllegungsfläche von 9,55 ha angenommen worden.

Da auf Grund der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Umstände das tatsächliche Gesamtausmaß der Stilllegungsfläche lediglich 7,71 ha betragen habe und die Differenz zur auf die Stilllegungsquote anzurechnenden Stilllegungsfläche mehr als 20 % betrage, habe dem Beschwerdeführer für das Jahr 2001 keine Kulturpflanzenförderung für Stilllegungsflächen zugesprochen werden können.

Abschließend behandelt die belangte Behörde Einwände hinsichtlich der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der Vor-Ort-Kontrolle bzw. die Beanstandung unrichtiger Flächenvermessungen durch das Kontrollorgan.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Unterbleiben rechtswidriger Rückzahlungsforderungen geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 391 vom 31. Dezember 1992, S. 36 bis 45, Art. 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/95 der Kommission vom 21. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstilllegung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und (EG) Nr. 2801/99 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 340 vom 31. Dezember 1999, S. 29 bis 37, (im Folgenden:

Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ) lautete auszugsweise:

"TITEL III

BEIHILFEANTRÄGE

Artikel 4

(1) Unbeschadet der in den Verordnungen über die einzelnen Sektoren festgelegten Bedingungen muss jeder Beihilfeantrag 'Flächen' alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(4) Die Flächenstillegungserklärung sowie die im Rahmen der Anbauregelung zur Erzeugung von Nicht-Nahrungsmittelerzeugnissen vorgesehene Anbauerklärung werden gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag 'Flächen' eingereicht oder sind Teil dieses Antrages. …

TITEL IV

KONTROLLEN

...

Artikel 9

(1) Wird festgestellt, dass die tatsächlich ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag 'Flächen' angegebenen Fläche liegt, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Wird festgestellt, dass die in einem Beihilfeantrag 'Flächen' angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt:

(1) Liegt die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eine Beihilfe beantragt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird im betreffenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der genannten Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 31 Absatz 2 Anspruch gehabt hätte, gewährt."

Die Kulturpflanzenflächenzahlungen nach Gemeinschaftsrecht beruhten im Jahre 2001 auf der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.

Nach dem 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung sollten "Anspruch auf die Flächenzahlung … nur Erzeuger haben, die einen bestimmten Prozentsatz ihres Ackerlandes stillgelegt haben. Um ein Mindestmaß an Umweltschutz zu verwirklichen, sollten die stillgelegten Flächen gepflegt werden müssen." Für die (auf 10 % festgesetzte) Stilllegungsverpflichtung wurde ein angemessener Ausgleich gewährt (23. Erwägungsgrund).

Artikel 6 der Verordnung lautete:

"Artikel 6

(1) Für jeden Erzeuger, der eine Flächenzahlung beantragt, wird die Stillegungsverpflichtung als Prozentsatz seiner mit den betreffenden landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, für die der Antrag gestellt wird, berechnet und die so berechnete Fläche gemäß dieser Verordnung stillgelegt.

Der Basissatz für die obligatorische Flächenstillegung wird vom Wirtschaftsjahr 2000/2001 bis zum Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf 10 % festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Umweltschutzmaßnahmen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen.

(3) Die stillgelegten Flächen können für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, einzelstaatliche Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten zu gewähren, die beim Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung auf den stillgelegten Flächen entstehen.

(4) Werden für bewässerte und nicht bewässerte Flächen unterschiedliche Erträge festgesetzt, so kommt der Stillegungsausgleich für nicht bewässerte Flächen zur Anwendung. Im Fall Portugals trägt die Zahlung der Beihilferegelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3653/90 Rechnung.

(5) Die Erzeuger können den Stillegungsausgleich für Flächen erhalten, die sie über ihre Quote hinaus freiwillig stillgelegt haben. Die Mitgliedstaaten gestatten den Landwirten, mindestens 10 % der mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche stillzulegen, für die eine Zahlung beantragt wird und die gemäß dieser Verordnung stillgelegt wird. Die Mitgliedstaaten können höhere Prozentsätze festlegen, die den besonderen Gegebenheiten Rechnung tragen und die Bewirtschaftung einer hinreichenden landwirtschaftlichen Fläche gewährleisten.

(6) Der Stillegungsausgleich kann über mehrere Jahre für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt werden.

(7) Erzeuger, die eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragen, die bei Zugrundelegung der für ihre Region festgesetzten Getreidedurchschnittserträge höchstens der für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigten Fläche entspricht, sind von der Stillegungsverpflichtung befreit. Die Absätze 5 und 6 finden auf diese Erzeuger Anwendung.

(8) Unbeschadet von Artikel 7 können

(1) Die Flächenzahlungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

...

KAPITEL III

Flächenstillegung

Artikel 18

Als 'Flächenstillegung' gilt die Brachlegung von Flächen, die

im Vorjahr

  1. a) für Erntezwecke bebaut wurden oder
  2. b) im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92 bzw. (EG) Nr. 1251/1999 stillgelegt waren oder

    c) in Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 bzw. (EWG) Nr. 2080/92 des Rates oder der Artikel 22, 23, 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates nicht zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen genutzt oder aufgeforstet worden sind.

    Artikel 19

(1) Die gemäß diesem Kapitel stillgelegten Flächen müssen eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 Hektar umfassen und mindestens 20 Meter breit sein.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auch folgendes berücksichtigen:

a) kleinere Flächen, wenn es sich um ganze Parzellen handelt, die von unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufen umgeben sind;

b) ganze Parzellen mit einer Breite von unter 20 Metern in den Regionen, in denen diese Parzellen die traditionelle Form der Landverteilung bilden;

c) Parzellen mit einer Breite von mindestens 10 Metern entlang von ständigen Wasserläufen oder Seen, sofern eine spezifische Kontrolle ausgeübt wird, um insbesondere die Einhaltung der Umweltanforderungen zu überprüfen.

(2) Die stillgelegten Flächen müssen während eines spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden Zeitraums aus der Erzeugung genommen werden. Die Mitgliedstaaten legen jedoch zum einen die Voraussetzungen fest, unter denen die Erzeuger ab 15. Juli die Aussaat für eine Ernte im folgenden Jahr vornehmen dürfen, und zum anderen die Voraussetzungen, unter denen es erlaubt ist, die Flächen in den Mitgliedstaaten, die herkömmlicherweise die Wandertierhaltung betreiben, ab 15. Juli als Weideland zu nutzen.

(3) Die stillgelegten Flächen dürfen weder einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung als derjenigen dienen, die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehen ist, noch einem Erwerbszweck zugeführt werden, der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist.

(4) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Vorschriften, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen, um deren Pflege und den Umweltschutz sicherzustellen. Diese Vorschriften können auch einen pflanzlichen Bewuchs betreffen; in diesem Fall müssen sie vorsehen, daß dieser Bewuchs nicht zur Saatguterzeugung bestimmt sein und weder vor dem 31. August landwirtschaftlich genutzt werden noch bis zum 15. Januar des folgenden Jahres eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung liefern darf.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind nicht anwendbar auf die im Rahmen der Artikel 22, 23, 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 stillgelegten oder aufgeforsteten Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung

angerechnet worden sind, sofern eine Unvereinbarkeit mit den in den genannten Artikeln vorgesehenen Anforderungen an Umweltschutz oder Aufforstung besteht.

Artikel 21

(1) Ist die gemeldete stillgelegte Fläche kleiner als die Fläche, die dem für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Prozentsatz für die obligatorische Flächenstillegung entspricht, so wird die Fläche, für die der Stillegungsverpflichtung unterliegende Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen die Flächenzahlungen beanspruchen können, unter Berücksichtigung der gemeldeten Stillegung und anteilig für die verschiedenen Kulturen, einschließlich der Grassilage, berechnet, ohne dass hierbei eine Kürzung auf eine Fläche erfolgen kann, die kleiner als die für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide benötigte Fläche gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger

bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000), BGBl. II Nr. 496/1999, lauteten auszugsweise:

"2. Abschnitt

Antragsvoraussetzungen

Antrag

§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

  1. 3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  2. 4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:

    a) Kulturpflanzenflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei Anbau von Raps, Rübsen und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags bei gleichzeitigem Anbau von als nachwachsende Rohstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zugelassenen Kulturpflanzen auf stillgelegten und nicht stillgelegten Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stilllegungsflächen als förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),

    b) zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 beantragt werden,

    c) Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,

    d) beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,

    e) sonstige Ackerflächen (z.B. Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),

  1. f) Grünlandflächen insgesamt,
  2. g) sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ),

    ...

(8) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.

3. Abschnitt

Flächenzahlungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).

(2) Die Flächenzahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden."

2.2. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Rückforderung von Kulturpflanzenflächenzahlungen für das Erntejahr 2001 (gegen die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001). Es ist daher die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anwendbar.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnung der Rückforderung für das Jahr 2001 insbesondere mit dem Vorwurf, die belangte Behörde hätte zu Unrecht den im Kulturpflanzenflächenzahlungsantrag für 2001 mit "GI - SL Grünbrache" codierten Schlag mit einem Flächenausmaß von 0,76 ha als für die Förderung unter dem Titel SL Grünbrache beantragt angesehen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Bestimmung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 , um wie viel die beantragte Fläche von der tatsächlich vorgefundenen abgewichen sei, nicht von 9,55 ha ausgehen dürfen, sondern nur von 8,79 ha.

2.3. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten, dass das betreffende Teilstück in der Natur zur Autobahn A2 gehöre und die Autobahn im Jahre 2001 bereits errichtet gewesen sei. Es trifft daher zu, dass das Grundstück nicht bloß vorübergehend für (außerlandwirtschaftliche) öffentliche Interessen in Anspruch genommen war. Die Angabe "GI" bedeutet jedoch eine solche (behauptete) Inanspruchnahme für (nicht landwirtschaftliche) öffentliche Interessen; hätte der Beschwerdeführer die Fläche als nicht beihilfefähig deklarieren wollen, hätte er den Code "N" (nicht beihilfefähig) verwenden müssen.

Zu klären ist jedoch, welche Rechtsfolgen nach dem (unmittelbar anwendbaren) Gemeinschaftsrecht diese verfehlte Angabe nach sich zog.

2.4. Wie sich aus den oben wieder gegebenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergibt, enthielt dieses mit Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 eine Regelung über die Rechtsfolgen einer Unterschreitung des "für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Prozentsatz(es) für die obligatorische Flächenstilllegung". Diese Regelung ist jedoch keine lex specialis zu Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 , da sie nicht den Fall einer Abweichung zwischen beantragter und tatsächlich vorgefundener Flächen regelt.

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kommt daher auch im vorliegenden Fall, in dem im Antrag eine zu große Fläche der stillgelegten Flächen angegeben wurde, grundsätzlich zur Anwendung.

2.5. Zu prüfen ist jedoch, ob die belangte Behörde Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 korrekt angewendet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies der Sache nach mit der Behauptung, dass die Angabe des Schlags mit der Codierung "GI- SL Grünbrache" keine "Beantragung" dieser Fläche gewesen sei. Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Wie sich aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ergibt, hat ein Beihilfenantrag "Flächen" auch die Nutzung der Flächen anzugeben. Unter der "Nutzung" war nach der Stammfassung dieser Bestimmung die "die Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder das Fehlen jeglicher Kultur" zu verstehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 lit. d der KPF-VO 1999 waren im Flächenantrag die beihilfefähigen "Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt" anzugeben. Dies hat der Beschwerdeführer durch die Codierung "GI- SL Grünbrache" (im Beschwerdefall: unzutreffenderweise) vorgenommen.

Zu prüfen ist jedoch, ob diese Fläche bei der Differenzbildung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 berücksichtigt werden durfte oder nicht.

Hiezu ist Folgendes zu erwägen:

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dient der Sanktionierung von Übererklärungen, durch welche sich ein Landwirt eine höhere als die ihm zustehende Förderung zu erwerben sucht. Wenn in Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von "angegebenen Flächen" und der Berechnung des "Beihilfebetrags" bzw. der "im Beihilfeantrag 'Flächen' angegebenen Fläche" die Rede ist, kann es sich dabei jeweils nur um solche Flächen handeln, für die eine Beihilfe beantragt werden kann und damit durch die entsprechende Angabe auch beantragt wird. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst angenommen hat, scheidet die Zahlung einer Beihilfe für die Grundflächen vorübergehender Grundinanspruchnahme aus öffentlichem Interesse aus. Diese Flächen sind nur für die Berechnung der Einhaltung der Stilllegungsverpflichtung maßgeblich. Ihre Aufnahme in den Antrag war daher nur für die Frage der Stilllegungsverpflichtung von Bedeutung. Die (wenn auch verfehlte) Aufnahme einer solcherart codierten Fläche bedeutet aber nicht die Beantragung einer Beihilfe im Sinn des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 . Die in dieser Bestimmung genannte Differenzbildung hat daher unter Außerachtlassung der als "GI" bezeichneten Flächen zu erfolgen. Diese Auslegung wird auch durch die (im Beschwerdefall noch nicht anwendbare) Nachfolgeregelung zu Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 , Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 , gestützt, in deren Abs. 2 explizit auf die "Gesamtfläche …, für die eine Beihilfe beantragt wird", abgestellt wird. Aus den Erwägungsgründen zur Verordnung geht nicht hervor, dass die Sanktionsbestimmung in irgendeiner Weise geändert werden sollte (vgl. zur Zielsetzung, die mit der Erlassung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 verbunden war, insbesondere deren ersten Erwägungsgrund und zu konkreten Änderungen hinsichtlich der Anträge "Flächen" den siebenten Erwägungsgrund sowie zu den Anträgen "Flächen" weiters den vierunddreißigsten Erwägungsgrund; Hinweise darauf, dass die Sanktionsbestimmung inhaltlich verändert werden sollte, finden sich nicht). Insofern ist auch diese Vorschrift ein Indiz für die Richtigkeit der dargestellten Auslegung des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 .

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhält, dass die betreffende "GI-Fläche" im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kulturartengruppe Stilllegung zuzurechnen sei, übergeht sie den Umstand, dass in dieser Kulturgruppe nicht alle Flächen beihilfefähig sind. Für die Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kommt es aber auf die Beantragung von Flächen für eine Beihilfe an. Indirekt hat dies auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angesprochen, wenn sie abschließend feststellt, dass das Gesamtausmaß der Stilllegungsfläche lediglich 7,71 ha betrug und die Differenz zur "auf die Stilllegungsquote anzurechnenden Stilllegungsfläche" mehr als 20 % betrage. Damit wird deutlich, dass nicht die Differenz zu der beantragten Fläche, sondern die Differenz zu der für die Stilllegungsquote maßgeblichen Fläche mehr als 20 % betrug. Darauf kommt es aber nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht an. Es ist nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht die Differenz zwischen der für die Stilllegung angegebenen Fläche und der tatsächlich stillgelegten Fläche, sondern die Differenz der für eine Beihilfe unter dem Titel der Stilllegung beantragten Fläche und der tatsächlich stillgelegten Fläche zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde konnte sich daher nicht auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zur Begründung der Rückforderung in der konkreten Höhe stützen. Auch Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 knüpft nur an eine Nichterfüllung der Stilllegungsverpflichtung an, ohne aber etwa analog Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Sanktionen für Übererklärungen hinsichtlich von Flächen, die ausschließlich für die Berechnung der Erfüllung der Stilllegungsverpflichtung in Betracht kommen, für die aber keine Ausgleichszahlung erfolgt, vorzusehen.

2.6. Schlag 2 des Feldstücks 15 hätte daher von der belangten Behörde bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Differenz zwischen beantragter und tatsächlich vorgefundener Stilllegungsfläche nicht berücksichtigt werden dürfen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 28. März 2011

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