VwGH 2007/17/0035

VwGH2007/17/003511.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der AS in S, vertreten durch Dr. Valentin Kakl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, 8.-Mai-Straße 20/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Jänner 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0002-I/7/2007, betreffend Rinderbestandsprämien und Schlachtprämie 2003, zu Recht erkannt:

Normen

31999R1254 GMO Rindfleisch;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art36 Abs4;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art45 Abs1;
31999R1254 GMO Rindfleisch;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art36 Abs4;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art45 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte im Jahre 2003 Rinderbestandsprämien und Schlachtprämie für Rinder. Mit Bescheid vom 27. Jänner 2004 wurden ihr für das Jahr 2003 Rinderprämien in der Höhe von EUR 3.860,-- zuerkannt. Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 wurde die Schlachtprämie mit EUR 1.074,83 festgesetzt.

1.2. Mit zwei Bescheiden jeweils vom 29. September 2005 wurden die unter 1.1. genannten Bescheide auf Grund der Ergebnisse einer Vorortkontrolle, bei der sich Beanstandungen hinsichtlich des Bestandsverzeichnisses ergaben, abgeändert und der Beschwerdeführerin für 2003 keine Bestandsprämie zuerkannt bzw. keine Schlachtprämie gewährt. Die ausbezahlten Beträge wurden zur Rückzahlung vorgeschrieben.

1.3. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung keine Folge gegeben wird. Begründend verweist die belangte Behörde insbesondere auf Art. 36 Abs. 3 und Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 betreffend das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hätten die Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand zu halten. Nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 habe das Register die von der zuständigen Behörde genehmigte Form zu erhalten. Es sei manuell oder digital auf dem neuesten Stand zu halten und der zuständigen Behörde zumindest für einen Zeitraum von drei Jahren auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zu legen.

Diese Vorschriften seien national mit § 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2002, durchgeführt worden.

Den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sei zu entnehmen, dass die Rinderprämien unter anderem nur dann vollständig gewährt werden könnten, wenn die Umsetzungen der kontrollierten Rinder ordnungsgemäß an die Rinderdatenbank gemeldet und auch fristgerecht in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien. Es sei daher nicht nur notwendig, dass das Tier vorhanden sei, sondern (auch), dass es ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden sei.

Nach Art. 2 Buchstabe s) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gelte ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Davon werde in Art. 36 Abs. 4 der Verordnung eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren hätten bzw. fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien. Auf Tiere, die nicht vollständig ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien, sei diese Ausnahme nicht anzuwenden.

Bei der Vorortkontrolle am 28. Oktober 2004 habe der Prüfer festgestellt, dass das Abgangsdatum und der Abnehmer bei sechs Tieren nicht eingetragen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Abgänge durch

einfaches Durchstreichen der Ohrmarkennummer einzutragen. Diese Vorgangsweise könne auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 nicht ausreichend sein, da die Eintragung eines Abgangs aus der Angabe des Abgangsdatums und des Abnehmers bestehe. Ein sofortiges Nachschreiben des Bestandsverzeichnisses aufgrund der Feststellungen der Vorortkontrolle könne den beanstandeten Mangel nicht heilen.

Die näher genannten sechs Tiere seien daher als nicht ermittelt anzusehen, weil sie bei der Vorortkontrolle nicht vollständig ins Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen seien. Nach Art. 36 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 könne daher keine Prämie gewährt werden.

Da der festgestellte Prozentsatz (Verhältnis der beantragten, aber nicht ermittelten Tiere zu allen übrigen beantragten Tieren) mehr als 20 % betrage, hätten keine Rinderprämien für das Jahr 2003 gewährt werden können.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ) konnten Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder hielten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten.

Ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Rinder hielt, konnte nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen.

Der achtzehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1254/1999 sieht vor:

"Die direkten Zahlungen sollten davon abhängig gemacht werden, dass die Halter der betreffenden Tiere die Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einhalten. …"

Gemäß Art. 21 dieser Verordnung (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ) wurden die Direktzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert waren.

Jeder Mitgliedstaat hatte nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen für bestimmte Prämienregelungen zu Gunsten der Rindfleischerzeuger ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem einzurichten.

Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates enthielt Regelungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Diese Verordnung ersetzte die zuvor für die Kennzeichnung maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates.

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1760/2000 lautete:

"Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:

2.2. In Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder umfassten die Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 25 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 insbesondere

"a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren

hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen

Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von

Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

b) Handelt es sich bei den festgestellten

Unregelmäßigkeiten um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere bereits nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt."

Nach Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 war ein ermitteltes Tier ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllte.

Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/01 , lauteten:

"Ersetzung

(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag aufgeführt sind. Mütterkühe und Färsen, für die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 , und Milchkühe, für die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraumes innerhalb der in den genannten Artikeln festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Prämienanspruchs führt.

(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen, nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Ersetzung unterrichtet werden."

Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 2419/01 , lautete:

"Artikel 38

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die Beihilfe beantragt wurde

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Rinder und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser mehr als 10 %, aber nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 festgesetzte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß

Artikel 36 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 festgesetzte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe des nach Unterabsatz 1 abzulehnenden Betrages auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder Anspruch hat.

(3) Zur Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten das Ergebnis vorsätzlich begangener Unregelmäßigkeiten, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Beläuft sich die gemäß Absatz 3 festgestellte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des nach Unterabsatz 1 abzulehnenden Betrages auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder Anspruch hat."

2.3. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 idF BGBl. II Nr. 380/2000, dient nach deren

§ 1 Z 1 u.a. der Durchführung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 .

§ 4 Abs. 1 bestimmt, dass vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere ein Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen ist. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat das Bestandsverzeichnis folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Kennzeichnung nach § 3,
  2. 2. das Geburtsdatum,
  3. 3. das Geschlecht einschließlich der Angabe, ob männliche Rinder kastriert wurden,
  4. 4. die Rasse,
  5. 5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

    6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

    7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,

  1. 8. allenfalls der Zeitpunkt des Tieres im Haltungsbetrieb,
  2. 9. Kontrollvermerke.

    Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass Änderungen spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken sind.

    Nach Abs. 4 leg. cit. ist das Bestandsverzeichnis vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das es sich bezieht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

    Unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung des Bestandsverzeichnisses hat nach Art. 5 Abs. 1 leg. cit. eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen.

2.4. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin darauf gestützt, dass die sechs genannten Tiere als nicht ermittelt hätten gelten können, "da sie bei der Vorortkontrolle nicht vollständig in das Bestandverzeichnis eingetragen" gewesen seien. Die belangte Behörde unterscheidet dabei zwischen fehlerhaften und fehlenden Eintragungen.

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten, sondern beruft sich in der Beschwerde auf das Vorliegen eines minderen Grad des Versehens. Die Begriffe "ermitteltes Tier" und "Unregelmäßigkeiten" seien "wohl mehr als ein unbestimmter wenn überhaupt ein Gesetzesbegriff". Die verhängte Sanktion widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2.5. Gemäß Art. 2 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sind

"h) 'Unregelmäßigkeiten': jede Nichteinhaltung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe relevanten Rechtsvorschriften;"

Art. 36 Abs. 4 der genannten Verordnung regelt die Rechtsfolgen von "Verstöße(n) gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern". Die Regelung unterscheidet zwischen fehlerhaften Eintragungen und "anderen Fällen" von Unregelmäßigkeiten.

Nach dem 37. Erwägungsgrund zur Richtlinie

"… ist die Einhaltung der Vorschriften des Systems für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wesentlich für die Einführung vereinfachter Antragsverfahren, die auf der elektronischen Datenbank basieren. Daher ist es zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wesentlich, dass die Vorschriften bereits vor der Einreichung des Beihilfeantrags eingehalten werden. Der Grundsatz, dass offensichtliche Irrtümer jederzeit berichtigt werden können, sollte jedoch auch für fehlerhafte Meldungen an bzw. Eintragungen in die Elemente dieses Systems gelten."

Daraus ergibt sich (auch im Zusammenhalt mit dem oben wiedergegebenen achtzehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1254/1999 ), dass der Gemeinschaftsnormsetzer einerseits der Einhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Eintragung der Tiere besondere Bedeutung beimaß und andererseits Korrekturen von fehlerhaften Eintragungen zulassen wollte. Die Ausnahmeregelung in Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 muss daher tatsächlich mit der belangten Behörde insoweit eng gelesen werden, als sie nur auf fehlerhafte, nicht aber auf fehlende Eintragungen bezogen werden kann (vgl. auch Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 , in dem von "Fehlern und Versäumnissen" in Bezug auf Eintragungen in die elektronische Datenbank die Rede ist). Die Unterlassung von Eintragungen stellt einen Fall des zweiten Satzes des Art. 36 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dar, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass jene Tiere, deren Abgang nicht eingetragen war, als nicht ermittelt anzusehen waren (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2010, Zl. 2006/17/0292 mwN).

Wenn die Beschwerdeführerin sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft, so ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Gerichtshof der Europäischen Union) schon mehrfach zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnungen Stellung zu nehmen hatte und zu vergleichbaren Vorschriften keine grundsätzlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geäußert hat, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl. etwa für die Milchmarktordnung EuGH 6. Juli 2000, Rs C-356/97 , Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, und für die Ausfuhrerstattung EuGH 11. Juli 2002. Rs C-210/00 , Käserei Champignon Hofmeister, vom 1. Dezember 2005, Rs C-309/04 , vom 11. März 2008, Rs C-420/06 , Jager, und insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die Schlachtprämien, zu Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 , EuGH 24. Mai 2007, Rs C-45/05 , Maatschap Schoneville-Prins, Rn 48 und 58).

2.6. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2.

Wien, am 11. April 2011

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