VwGH 2007/16/0195

VwGH2007/16/019530.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des W M in A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Aschach an der Steyr in 4421 Aschach an der Steyr, Hauptstraße 27, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Getränkesteuer für das Jahr 1999, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
LAO OÖ 1996 §186a;
LAO OÖ 1996 §233 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
LAO OÖ 1996 §186a;
LAO OÖ 1996 §233 Abs2;
VwGG §27 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Jänner 2001 setzte der Bürgermeister der Gemeinde Aschach die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 mit Null fest und sprach aus, dass die auf alkoholische Getränke "entfallene, überwälzte" und für diesen Abgabenzeitraum entrichtete Getränkesteuer in näher angeführter Höhe nicht gut geschrieben werde und insoweit nicht erstattbar sei. Ein Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der für diesen Abgabenzeitraum entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke in näher angeführter Höhe wurde abgewiesen. Der Bürgermeister der Gemeinde Aschach stützte diesen Bescheid auf § 186a Abs. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung (OÖ LAO).

Über eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Dezember 2006, wobei sie dem Berufungsbegehren nicht vollinhaltlich Rechnung trug.

Mit Bescheid vom 27. April 2007 hob die Oberösterreichische Landesregierung den erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2006 auf Grund einer Vorstellung des Beschwerdeführers auf. Dieser Vorstellungsbescheid wurde der Gemeinde Aschach am 2. Mai 2007 zugestellt.

Eine wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 19. November 2007 zur Post gegeben und langte am 20. November 2007 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Wurde der Bescheid einer Abgabebehörde zweiter Instanz einer Gemeinde von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG mit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2005, 2005/16/0190, mwN).

Die dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Angelegenheit betrifft die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für Zeiträume des Jahres 1999. Die Getränkesteuer war eine Abgabe, welche die Gemeinden auf Grund freien Beschlussrechtes erheben konnten (für den Streitzeitraum: § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1997).

Gemäß Art. II Abs. 5 EGVG finden in den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in § 78 AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 1 Abs. 1 Z 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung (OÖ LAO) bestimmt, dass dieses Landesgesetz in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung, gilt.

Unter der Überschrift "Entscheidungspflicht" bestimmt § 233 Abs. 2 der OÖ LAO, dass in Fällen, in denen Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt werden, auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergeht.

§ 186a OÖ LAO lautet:

"§ 186a. (1) Besteht bei Abgaben für die Abgabenbehörde aus dem Grunde gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Vorschriften die Verpflichtung

1. eine durch Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung gemäß § 150 Abs. 1 festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder

2. einen Abgabenbescheid mit Bescheid aufzuheben oder zu ändern, hat sie dem Abgabepflichtigen ein dadurch entstehendes Guthaben insoweit nicht zu erstatten, als die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

(2) Für Verfahren nach Abs. 1 verlängert sich die in § 233 Abs. 2 festgesetzte Frist von sechs Monaten auf zwölf Monate."

Das dem Beschwerdefall zugrunde liegende Verwaltungsverfahren betrifft die Getränkesteuer, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht das AVG, sondern die OÖ LAO anzuwenden war. Der vom Beschwerdeführer begehrte Bescheid hat ein Verfahren nach § 186a Abs. 1 OÖ LAO abzuschließen.

In einem solchen Verfahren beträgt die Frist für den Übergang der Entscheidungspflicht innerhalb der Verwaltung nach § 186a iVm § 233 Abs. 2 OÖ LAO ein Jahr. Das Ausmaß dieser Entscheidungsfrist bestimmt auch das Ausmaß der Wartefrist vor Einbringung der Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 27 Abs. 1 letzter Satz VwGG (vgl. den hg. Beschluss vom 8. November 2005, 2003/17/0230, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird).

Die unstrittig mit 2. Mai 2007 zu laufen beginnende Frist von somit zwölf Monaten zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof war bei Einbringen der Beschwerde (Postaufgabe am 19. November 2007 und Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof am 20. November 2007) noch nicht abgelaufen.

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der Erhebung vor Ablauf der Entscheidungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2008

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