VwGH 2007/13/0075

VwGH2007/13/007523.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der K in W, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Favoritenstraße 26/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. Juni 2007, Zl. RV/1267- W/07, betreffend Familienbeihilfe ab Mai 2004, den Beschluss gefasst:

Normen

11997E234 EG Art234;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1 lith;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art73;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs8;
VwGG §38b;
11997E234 EG Art234;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1 lith;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art73;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs8;
VwGG §38b;

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rs C-363/08 (Romana Slanina) ausgesetzt.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 25. Juni 2008, 2005/15/0154 (EU 2008/0002), hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß § 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: Verordnung), dass die nicht berufstätige geschiedene Ehefrau eines in Österreich wohnhaften und nichtselbständig tätigen Mannes ihren Anspruch auf Familienbeihilfe (für ein Kind) gegenüber Österreich beibehält, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz begründet und dorthin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen verlegt, und wenn sie dort weiterhin nicht berufstätig ist?

2. Kommt für die Beantwortung der Frage 1. dem Umstand Bedeutung zu, dass Österreich, wo der geschiedene Ehemann verbleibt und er ausschließlich wohnhaft und berufstätig ist, diesem Mann unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Familienbeihilfe (für das Kind) einräumt, wenn der Anspruch der geschiedenen Ehefrau nicht mehr besteht?

3. Ergibt sich aus der Verordnung ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Familienbeihilfe (für das Kind) gegenüber Österreich, wo der geschiedene Mann und Kindesvater wohnhaft und berufstätig ist, wenn gegenüber den in der Frage 1. angegebenen Verhältnissen dadurch eine Änderung eintritt, dass die Ehefrau im neuen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit aufnimmt?

Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH ist die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe durch eine Mutter, die mit dem den Anspruch vermittelnden Kind nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat im gemeinsamen Haushalt lebt.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen insoweit jenem, der dem Vorabentscheidungsersuchen zu Grunde liegt, als die Anspruchsvoraussetzung der in Österreich wohnhaften Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe für ihr in einem anderen Mitgliedstaat lebendes Kind u.a. vom Familienbeihilfenanspruch des im anderen Mitgliedstaat lebenden geschiedenen Ehemannes abhängt, dessen Haushalt das Kind nach den Feststellungen der belangten Behörde angehört. Demgemäß konnte das Verfahren ausgesetzt werden.

Wien, am 23. Juni 2009

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