VwGH 2007/13/0042

VwGH2007/13/004226.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil LL.M., in der Beschwerdesache des H und des R, beide in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Reiterer, Steuerberater in 1090 Wien, Alserbachstraße 5/17, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 28. Februar 2007, GZ. RV/0828-W/06, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2007, 2007/13/0042-2, wurde den Beschwerdeführern die von ihnen eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2007, GZ. RV/0828-W/06, betreffend Haftung für Abgabenschulden, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung zurückgestellt. Der Mängelbehebungsauftrag umfasste folgende Punkte:

"1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

2. Es ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

3. Es ist die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes bzw. Wirtschaftstreuhänders nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen. Der urkundliche Nachweis der dem Rechtsanwalt bzw. Wirtschaftstreuhänder erteilten Vollmacht kann durch die ausdrückliche Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt werden (§ 10 AVG 1991 in Verbindung mit § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG).

4. Es sind zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den BM für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

5. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG)."

Im Mängelbehebungsauftrag wurde weiters darauf hingewiesen, dass die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurden die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt und der Auftrag zur Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung erteilt.

Innerhalb offener Frist reichten die Beschwerdeführer einen am 11. Juni 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung ein, der von den beiden Beschwerdeführern eigenhändig gefertigt ist und nach der Klausel "vertreten durch" die Stampiglie und die Unterschrift des Vertreters aufweist. Inhaltlich wird mit diesem Schriftsatz die Beschwerde neuerlich ausgeführt und u.a. der Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bestimmt bezeichnet (eine Kopie des - allerdings nur an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten - angefochtenen Bescheides ist angeschlossen). Die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde wurde allerdings nicht wieder vorgelegt und dem Mängelbehebungsauftrag vom 21. Mai 2007 auch insofern nicht entsprochen, als die beiden weiteren Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen (§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG) nicht beigebracht wurden.

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht vollständig erfüllt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichzusetzen ist (vgl. für viele die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2003, 2002/13/0154, und vom 21. September 2006, 2006/15/0197). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassung der Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 26. Juni 2007

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