VwGH 2007/12/0137

VwGH2007/12/013713.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, in der Beschwerdesache des Mag. R in S, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und Kunst vom 15. Juni 2007, Zl. BMUKK-3573.101152/0003-III/8/2007, betreffend Versagung der Verleihung einer Leiterstelle, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
Richtlinien Besetzungsvorschläge LSR OÖ 2001;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
Richtlinien Besetzungsvorschläge LSR OÖ 2001;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der vorliegenden Beschwerde und der mit dieser vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 12. Dezember 2002 wurde - nach den Angaben des Beschwerdeführers - im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich die Planstelle des Direktors am wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium Schloss T ausgeschrieben, um die sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2002 bewarb. Neben dem Beschwerdeführer bewarben sich um diese Stelle Mag. M. und Mag. P.

Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich schlug für die Besetzung der genannten Leiterstelle an erster Stelle Mag. M., an zweiter Stelle den Beschwerdeführer und an dritter Stelle Mag. P. vor.

Nachdem der Erstgereihte Mag. M. mit der provisorischen Leitung der Schule betraut worden war und dies im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 5. Jänner 2006 verlautbart worden war, machte der Beschwerdeführer mit der zur hg. Zl. 2006/12/0178 protokollierten Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über seine Bewerbung um die Planstelle des Direktors der eingangs genannten Schule geltend, die mit hg. Beschluss vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0178, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, zurückgewiesen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Ernennung des Beschwerdeführers zum Direktor der eingangs genannten Schule ab und begründete dies im Kern damit, auf Grund näher angeführter Ergebnisse des "Assessments" und den darauf gestützten Abwägungen ergebe sich insgesamt, dass Mag. M. als für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignet anzusehen sei. Den dargelegten abwägenden Überlegungen folgend sei die Ernennung des Beschwerdeführers abzulehnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen "einfach-gesetzlich gewährleisteten Rechten auf

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