VwGH 2007/12/0122

VwGH2007/12/012225.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des J R in St. Pölten, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. Juni 2007, Zl. P421530/9-PersC/2007, betreffend Überstundenabgeltung nach § 16 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z3 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z4 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 idF 2000/I/142;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs2;
BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z3 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 Abs1 Z4 idF 2000/I/142;
BDG 1979 §49 idF 2000/I/142;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 29. April 2006, einem Samstag, führte er als eingeteilter Kraftfahrer D (Großraumbus) auf Grund eines Transportauftrages des Militärkommandos für Niederösterreich in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr eine Fahrt über St. Pölten - Allentsteig Truppenübungsplatz Rundfahrt - Stift Zwettl - Rastenfeld - Truppenübungsplatz Rundfahrt - Rückfahrt nach St. Pölten im Rahmen einer Öffentlichkeitsarbeit durch. Der Beschwerdeführer sprach für diese Tätigkeit 11 Überstunden an. Seitens des Kommandanten des Truppenübungsplatzes Allentsteig wurde demgegenüber in einem Schreiben vom 9. Juni 2006 die Auffassung vertreten, es gebührten lediglich 6,5 Stunden als Überstunden und (die Lenkpausen von) 4,5 Stunden als Bereitschaftsstunden.

Mit Eingabe vom 18. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm für die Zeit zwischen 8.00 und 19.00 Uhr des 29. April 2006 Überstundenvergütung nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) gebühre.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (auch hiezu wird auf die tiefer stehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen) stellte das Streitkräfteführungskommando mit Bescheid vom 26. März 2007 fest, dass die Abgeltung von Mehrdienstleistungen im antragsgegenständlichen Zeitraum in einem Ausmaß von 6,5 Stunden als Überstunden gemäß §§ 16 ff GehG und im Ausmaß von 4,5 Stunden als Bereitschaftsstunden im Verständnis des § 17b GehG zu erfolgen habe.

Die erstinstanzliche Behörde vertrat zusammengefasst die Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0187, mit einem vergleichbaren Sachverhalt beschäftigt. In dem genannten Erkenntnis habe er zum Ausdruck gebracht, dass "Lenkpausen", wie sie jenen vergleichbaren seien, die der Beschwerdeführer vorliegendenfalls zwischen 9.45 Uhr und 10.40 Uhr, 12.05 Uhr und

13.50 Uhr, 14.05 Uhr und 15.10 Uhr sowie 16.40 Uhr und 17.25 Uhr gehabt habe, nicht als Überstunden, sondern als Bereitschaftsentschädigung abzugelten seien. Die vom Beschwerdeführer in den genannten Lenkpausen behauptetermaßen durchgeführten Kontroll- und Wartungsarbeiten fänden "in zeitlicher Hinsicht im ermittelten Ausmaß der zur Abrechnung vorgesehenen Mehrdienstleistung zur Gänze Deckung".

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin vertrat er die Auffassung, dass die während der Fahrtpausen im Großraum Allentsteig, vor Antritt der Rundreise und nach Eintreffen an seiner Stammdienststelle erbrachten Dienstverrichtungen (Wartungs- und Reinigungsarbeiten) eindeutig eine dienstliche Inanspruchnahme darstellten, da sie zu seinen Dienstpflichten zählten. Diese Obliegenheiten würden dem Beschwerdeführer insbesondere durch das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 (im Folgenden KFG 1967) auferlegt. Auch insoweit der Beschwerdeführer keine aktiven Tätigkeiten verrichtet habe, sei seine Dienstleistung nicht unterbrochen worden. Während der Fahrpausen sei der Beschwerdeführer von seinen dienstlichen Obliegenheiten nicht entbunden gewesen, sondern habe vielmehr dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die spätere Weiterfahrt mit einem verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeug sichergestellt sei. Auch habe der Beschwerdeführer während der von der erstinstanzlichen Behörde als Bereitschaftszeiten gewerteten Lenkpausen keine eigene Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich Aufenthaltsort und -zeit gehabt.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen (insoweit wird auf die folgende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen) wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2007 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 26. März 2007 als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde zum erstinstanzlichen Verfahren Folgendes aus (Anonymisierung durch den VwGH; Hervorhebungen im Original):

"In Ihrem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung vom 18. August 2006 führten Sie aus, dass Sie vom Militärkommando Niederösterreich den dienstlichen Auftrag erhalten hätten, am 29. April 2006 einen Großraumbus von St. Pölten nach Allentsteig zu lenken, dort unmittelbar anschließend einen Personentransport durchzuführen und unmittelbar anschließend mit dem Bus wieder nach St. Pölten zurückzuverlegen.

Der Personentransport gestaltete sich Ihren Angaben nach wie folgt: Rundfahrt quer durch den Truppenübungsplatz, Stift Zwettl samt Besichtigung, Rastenfeld, nachmittags wieder Rundfahrt quer durch den Truppenübungsplatz. Die Fahrt sei abwechselnd auf öffentlichen Straßen und auf den Truppenübungsplatz-Straßen verlaufen. Die Rundfahrten seien durch Besichtigungshalte unterbrochen worden. Es herrschten Ihren Angaben nach auf den nicht asphaltierten Truppenübungsplatz-Straßen extreme Fahrverhältnisse mit hoher Schlamm- und Morastbildung auf der Fahrbahn, hervorgerufen durch starke Gewitter mit hohen Regenmengen. Während der Besichtigungshalte (vom Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig als Stehzeiten bezeichnet) hätten Sie die Radkästen und die Bereifung immer wieder von den Schlammablagerungen und - anhaftungen gereinigt, um insbesondere beim Wechsel auf befestigte und öffentliche Straßen die von der Straßenverkehrsordnung gebotene Verkehrs- und Betriebssicherheit zu gewährleisten. Vor Antritt der Rückverlegung von Allentsteig nach St. Pölten hätten Sie, Ihren Angaben nach, unmittelbar nach Beendigung des Personentransportes den Großraumbus auf der Panzerwaschanlage von allen Verunreinigungen gründlich befreit. Sie hätten dazu 45 Minuten (von 16.40 Uhr bis 17.25 Uhr) benötigt. Diese Reinigung sei zur Herstellung der gesetzlich gebotenen Verkehrs- und Betriebssicherheit unabdingbar. Sie vertreten die Rechtsauffassung, dass Sie in der Zeit vom 29. April 2006, 08.00 Uhr, bis 29. April 2006, 19.00 Uhr, eine Mehrdienstleistung erbracht hätten, für die Ihnen ungeschmälert Überstundenvergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre und eine Herausrechnung von Stehzeiten unzulässig sei und Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 für die Zeit vom 29. April 2006, 07.14 Uhr, bis 29. April 2006, 19.30 Uhr, zustünden, weil Sie die in Rede stehende Mehrdienstleistung im Zuge einer Dienstreise erbracht hätten und darüber hinaus während der Besichtigungshalte Intensivdienst geleistet hätten. Weiters führten Sie an, dass die Wartungsarbeiten während der Besichtigungshalte und insbesondere vor Antritt der Rückreise schon in Ansehung des Verwaltungsgerichtshofes nur sekundär einer näheren Betrachtung zu unterziehen wären, weil die hier strittigen 'Stehzeiten' während einer Dienstreise angefallen seien. Der Verwaltungsgerichtshof stelle, wie Sie weiters anführen, in seinem Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0187, auf Seite 9, 2. Absatz, auf genau jenen Sachverhalt ab. Demnach wäre Ihrer Ansicht nach gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/12/0134, zu entscheiden, das heißt, dass Ihnen, sowie beantragt, Überstundenvergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für den gesamten Zeitraum am 29. April 2006 zuzugestehen wäre.

Der Kommandant des Truppenübungsplatzes Allentsteig nimmt nach Auswertung des Fahrtenschreibers zu vorangeführtem Sachverhalt mit Schreiben vom 17. Oktober 2006, Zl. 5302-3112/60/06, wie folgt Stellung:

o 09.45 - 10.40 Uhr Fahrpause

Nachdem Sie als Fahrer des Großraumbusses am 29. April 2006 um 09.45 Uhr am Kommando des Truppenübungsplatzes eintrafen, wurden Sie vom Kommandanten des Truppenübungsplatzes Allentsteig im Zeitraum von 09.45 Uhr bis 10.40 Uhr so wie alle anderen Fahrteilnehmer dieses Tages zum Frühstück am Sitz des Kommandos Truppenübungsplatz Allentsteig eingeladen. Im o.a. Zeitraum hatten Sie sicher keine Reinigungsarbeiten am Großraumbus durchgeführt, da die Straßen von St. Pölten nach Allentsteig (Anfahrtsweg) bestens ausgebaut und asphaltiert sind.

o 12.05 - 13.50 Uhr Fahrpause

Sie wurden während dieser Fahrpause vom Kommandanten des Truppenübungsplatzes Allentsteig sowie die anderen Fahrteilnehmer auch zum Mittagessen ins Gasthaus X in Rastenfeld eingeladen. Nach dem Sie mit den Fahrteilnehmern am Mittagstisch saßen, ist es dem Kommandanten am Truppenübungsplatz Allentsteig unerklärlich, wann Sie und vor allem wo Sie in diesem Zeitraum eine Reinigung des Großraumbusses von Schlamm und Morast durchgeführt haben.

o 14.05 - 15.10 Uhr Fahrpause

Diese Fahrpause war notwendig, um eine Führung in Stift Zwettl zu besuchen. Sie wurden zu dieser Führung vom Kommandanten des Truppenübungsplatzes Allentsteig eingeladen und begannen mit den übrigen Fahrteilnehmern als Gruppe die Führung im Stift und verließen selbiges mit der Gruppe zum Zwecke der Weiterfahrt.

o 16.40 - 17.25 Uhr Lenkpause

Um 16.40 Uhr war der Personentransport mit dem Großraumbus beendet. Es ist für den Kommandanten des Truppenübungsplatzes Allentsteig nicht nachvollziehbar, was Sie an der Panzerwaschanlage von 16.40 Uhr bis 17.25 Uhr gereinigt haben könnten. Die Panzerwaschanlage ist nur mit eingeteiltem Bedienungspersonal benutzbar. Nachdem es sich beim 29. April 2006 um einen Samstag handelte, war es auf Grund der Mehrdienstleistungsaufzeichnungen sehr leicht nachvollziehbar, dass in diesem Zeitraum eine Benützung des Panzerwaschplatzes unmöglich war. Ohne Bedienungspersonal ist weder eine Wasserentnahme möglich noch Reinigungsgerät (Bürsten, Schläuche) vorhanden.

Vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Sie mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 29. Dezember 2006, Zl. P421530/4- SKFüKdo/Jl/2006, in Kenntnis gesetzt, und es wurde Ihnen die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

In Ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 02. Jänner 2007 führen Sie unter anderem Folgendes aus:

Sie hätten sich am 29. April 2006. 09.45 Uhr, nach Eintreffen am Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig beim Kommandanten des Truppenübungsplatzes Allentsteig gemeldet und seien zum Kaffee eingeladen worden. Sie hätten bloß kurz eine Tasse Kaffee zu sich genommen und daraufhin um 10.00 Uhr am Großraumbus die Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft und hergestellt (Reinigung der Lichtanlage, Kennzeichentafel und Fenster).

Sie hätten am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen, seien aber, wie Sie ausführten, nach angemessener Zeit, jedenfalls vor dem Einsteigen der zu befördernden Personen wieder zum Großraumbus angetreten und hätten eine eingehende Sichtkontrolle des Unterbodens, der Achsen und des sichtbaren Gestänges vorgenommen. Sie hätten die Reinigung des Großraumbusses, wie in Ihrem Antrag bereits dargelegt, in der Zeit von 16.40 Uhr bis 17.25 Uhr auf der Panzerwaschanlage, allerdings mittels den für diese Zwecke im Bus mitgeführten Geräte (langstieliger Besen, Gummiwischer usw.) durchgeführt. Das dazu erforderliche Wasser hätten Sie aus der mit Regenwasser gefüllten Betonwanne an der Panzerwaschanlage entnommen. Die Panzerwaschanlage hätten Sie deshalb gewählt, weil Sie davon ausgegangen seien, dass dort die den Umweltauflagen erforderlichen entsprechenden bautechnischen Vorkehrungen getroffen seien. Weiters erweiterten Sie Ihr Antragsbegehren vom 18. August 2006 dahingehend, dass die Dienstbehörde prüfe und im beantragten Bescheid feststellen möge, ob es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit oder um eine privatrechtliche Tätigkeit gehandelt habe."

Sodann heißt es, das von der belangten Behörde ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren habe folgendes Ergebnis erbracht:

"Aus dem von Ihnen dem Fahrtenbuch beigelegten Schaublatt zum Tachographen ist im Übrigen zu erkennen, dass der Fahrtantritt um 08.30 Uhr (so auch im von Ihnen ausgefüllten Fahrtenbuch eingetragen) und das Fahrtende um 18.45 Uhr (im Fahrtenbuch Ende 19.00 Uhr) erfolgte. Damit wurden insgesamt 45 Minuten für Vor- und Nachbereitung (Überprüfung sowie Herstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges) als Überstunde gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 bezahlt.

Der Absitz(Entlassungs-)ort der Passagiere (Kommando Truppenübungsplatz) und danach die Panzerwaschanlage (von der Sperrgebietsgrenze des Truppenübungsplatzes bis zum Kommando Truppenübungsplatz in der Ortschaft Allentsteig, ca. 2 km, vom Kommando Truppenübungsplatz bis ins Lager Kaufholz, ca. 4 km) sind nur über eine öffentliche Asphaltstraße erreichbar und wurden am 29. April 2006 auch über eine öffentliche Asphaltstraße erreicht. Laut Auskunft der Flugbetriebskompanie des Fliegerregimentes 1 in Langenlebarn durch den taghabenden Wetterunteroffizier vom 25. Mai 2007 war im Raum Allentsteig in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2006 leichter Regen, ebenso am 29. April 2006 tagsüber (10 Liter pro m2 in 24 Stunden). Es gab kein Gewitter und keinen starken Regenguss.

Der Kommandant des Truppenübungsplatzes Allentsteig und auch der Veranstaltung war während dieser stets anwesend.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung brachte Ihnen mit Schreiben vom 25. Mai 2007, Zl. P421530/9-PersC/2007, das Ergebnis der Beweisaufnahme einschließlich einer Kopie des Schaublattes zum Tachographen zur Kenntnis und räumte Ihnen die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) ein.

Darüber hinaus werden Sie aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. folgende Beweismittel vorzulegen:

1. Haben Sie für die von Ihnen mit Schreiben vom

18. August 2006 (adressiert an Ihre damals zuständige Dienstbehörde Kommando Landstreitkräfte) beantragte Zeit vom 29. April 2006, 07.14 Uhr, bis 29. April 2006, 19.30 Uhr, Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 erhalten? Erläutern Sie zwecks besserer Nachvollziehbarkeit den Beginn und das Ende der von Ihnen diesbezüglich angeführten Uhrzeit.

2. Legen Sie gegebenenfalls eine Kopie der von Ihnen

für diese Dienstreise der Dienstbehörde zur Abrechnung der

Reisegebühren gelegten Reiserechnung vor.

In Ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 11. Juni 2007

führen Sie unter anderem Folgendes aus:

1. Woher oder woraus die Flugbetriebskompanie des

Fliegerregimentes 1 Ihre Wetterdaten generiere, entziehe sich Ihrer Kenntnis. Die Aussage, es habe am 29. April 2006 im Raum Allentsteig kein Gewitter gegeben, sei schlichtweg falsch. Sogar Kugelblitze seien zu sehen gewesen. Sie beantragen daher, die maßgeblichen Wetterdaten von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik unter Auswertung auch des Blitzortungs- und Erfassungssystems ALDIS als Beweismittel anzufordern und dem zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen.

2. Auf Grund der Eigenart der Bauweise des von Ihnen

gelenkten Großraumbusses werde am Fahrzeugende starker Sog entwickelt. Bereits bei geringer Nässe der Fahrbahn werde auch bei Asphaltdecke soviel Schmutz angezogen, dass die Scheiben am Heck und im hinteren Fahrbereich, die hintere Nummerntafel und die Hecklichtanlage stark verschmutzen würden. Diese Verschmutzungen seien von Ihnen bei jedem Fahrhalt entfernt worden. Nach Beendigung des Transportes im Kommando Truppenübungsplatz hätten Sie vor Fortsetzung der Fahrt ins Lager Kaufholz die Verschmutzung der hinteren Nummerntafel und Hecklichtanlage entfernt. Bereifung, Radkästen sowie die gesamten Aufbauten seien jedoch so stark verschmutzt gewesen, dass eine behelfsmäßige Grobreinigung unerlässlich gewesen sei.

3. Sie hätten in Ihrer Rechnungslegung nicht die Zeit von 07.14 Uhr bis 19.30 Uhr beantragt. Ihnen sei für die relevante Dienstreise die Tagesgebühr in Höhe von zwei Drittel des Tarifes 2a, somit EUR 18,60, angewiesen worden. Die entsprechenden Kopien würden Sie beilegen.

..."

Nach Wiedergabe des § 49 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), sowie des § 16 Abs. 1 und des § 17b Abs. 1 GehG führte die belangte Behörde im Erwägungsteil ihres Bescheides schließlich wie folgt aus:

"Einleitend muss dazu zunächst angemerkt werden, dass im vorliegenden Fall bezüglich der 'Warte- und Stehzeiten' schon deshalb von einer Dienstbereitschaft auszugehen ist, weil aus der Anordnung (Fahrbefehl) zwei Verpflichtungen abzuleiten sind, und zwar die Verpflichtung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht) und die Verpflichtung, bei Bedarf auf der Stelle einen bestimmten Dienst aufzunehmen (Bereitschaftspflicht im engeren Sinn) (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 93/12/0323, und vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0187-9).

Zu Ihrem diesbezüglichen Vorbringen, Sie hätten am Zielort Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt, die ebenfalls als Überstunden und nicht als Bereitschaftsentschädigung zu bewerten seien, wird Folgendes ausgeführt: Hierbei muss sehr konkret zwischen Steh-(Warte)zeit und Dienstbereitschaft unterschieden werden. Unter Steh-(Warte)zeit wird eine Unterbrechung des Dienstes, ohne dass begrifflich eine Pause vorliegt, verstanden. Sie ist dienstbedingt, der Beamte hat keine Möglichkeit, die zeitliche Lage oder die Dauer (mit-)zu bestimmen. Ein typisches Beispiel für eine Wartezeit ist die Zeit, die der Lenker eines Linienbusses am Zielort bis zum Antritt der Rückfahrt (konkrete Abfahrtszeit) zubringt. Im Gegensatz zur Wartezeit muss bei der Dienstbereitschaft der Beamte jederzeit gegenwärtig sein, den Dienst aufnehmen zu müssen. Schon allein aus diesem Grunde kann es sich bei diesen Zeiten in Ihrem Fall ausschließlich um Dienstbereitschaft handeln, zumal Sie jederzeit abrufbar zur Verfügung stehen mussten.

Die Feststellung des Streitkräfteführungskommandos ist daher vollkommen zutreffend. Am 29. April 2006 waren Sie in der Zeit von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr mit einem dienstlichen Fahrauftrag von St. Pölten nach Allentsteig über Stift Zwettl und Rastenfeld und zurück nach St. Pölten betraut. Aus dem von Ihnen dem Fahrtenbuch beigelegten Schaublatt zum Tachographen ist im Übrigen zu erkennen, dass der Fahrtantritt um 08.30 Uhr (so auch im von Ihnen ausgefüllten Fahrtenbuch eingetragen) und das Fahrtende um

18.45 Uhr (im Fahrtenbuch Ende 19.00 Uhr) erfolgte. Damit wurden insgesamt 45 Minuten für Vor- und Nachbereitung (Überprüfung sowie Herstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges) als Überstunde gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 bezahlt. Von diesem Gesamtzeitraum wurde seitens des Kommandanten des Truppenübungsplatzes Allentsteig nachweislich bestätigt, dass Sie während der Fahrpause von 09.45 Uhr bis 10.40 Uhr an einem Frühstück teilgenommen und sicherlich keine Reinigungsarbeiten am Großraumbus durchgeführt haben. Selbst wenn zur Herstellung der Verkehrssicherheit die Reinigung der Lichtanlage, der zwei Kennzeichentafeln und der Windschutzscheibe erforderlich gewesen wäre, sind die von Ihnen behaupteten 40 Minuten (10.00 Uhr bis 10.40 Uhr) zeitlich völlig überhalten. Weiters wären diese wie auch die weiteren behaupteten Reinigungen jeweils nicht unmittelbar nach Fahrten im Sperrgebiet, sondern erst nach solchen auf öffentlichen Straßen (Frühstück, Mittagessen, Führung Stift Zwettl, Entlassung der Passagiere) erfolgt. Daraus wäre auf einen durchaus verkehrssicheren Zustand zu schließen. Es konnte daher mangels Intensivdienstleistung für diese Zeit lediglich Bereitschaftsentschädigung entsprechend § 17b des Gehaltsgesetzes 1956 zuerkannt werden.

Während der Fahrpause von 12.05 Uhr bis 13.50 Uhr nahmen Sie am Mittagessen im Gasthaus X teil, weshalb auch diese Zeit mangels Intensivdienstleistung lediglich als Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b leg. cit. abgegolten werden konnte. Ein Zeitaufwand für etwaige (Sicht‑)Kontrollen wird als unerheblich beurteilt. Insbesondere durften Sie gemäß § 49 Abs. 1 Ziffer 1 des im Spruch zitierten Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 diese behauptete selbst angeordnete Mehrdienstleistung nur dann erbringen, wenn ein zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugter nicht erreicht werden konnte, was im vorliegenden Fall nicht zutraf und von Ihnen auch nicht in Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 11. Juni 2007 bestritten bzw. widerlegt wurde. Selbst wenn Sie einen zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnten, hätten Sie eine solche Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich melden müssen, was in Ihrem Fall auch nicht geschehen ist und von Ihnen im Verfahren auch nicht geltend gemacht wurde. Diese befristete Meldepflicht ist erforderlich, weil die Dienstbehörde in die Lage versetzt werden muss, das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 leg. cit. ohne zeitlichen Abstand zu beurteilen und auch einen in erster Linie in Betracht zu ziehenden Freizeitausgleich anzuordnen.

An der Führung im Stift Zwettl in der Zeit von 14.05 Uhr bis

15.10 Uhr haben Sie teilgenommen, was wiederum eine Abgeltung dieser Zeit als Überstunde ausschließt.

Die von Ihnen behauptete Reinigung des Busses in der Panzerwaschanlage in der Zeit von 16.40 Uhr bis 17.25 Uhr konnte nicht in diesem Ausmaß durchgeführt werden, zumal zum Einen die ordnungsgemäße Benützung der Panzerwaschanlage an Samstagen ohne vorhandenes Bedienungspersonal unmöglich ist. Zum Anderen ist die Mehrdienstleistung auf Grund dessen, dass die Panzerwaschanlage vom Absitz(Entlassungs-)ort der Passagiere (Kommando Truppenübungsplatz) und danach die Panzerwaschanlage (von der Sperrgebietsgrenze des Truppenübungsplatzes bis zum Kommando Truppenübungsplatz in der Ortschaft Allentsteig, ca. 2 km, vom Kommando Truppenübungsplatz bis ins Lager Kaufholz, ca. 4 km) nur über eine öffentliche Asphaltstraße erreichbar ist (Sie wurde am 29. April 2006 auch über eine öffentliche Asphaltstraße erreicht), auch nicht zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig, wie in § 49 Abs. 1 Ziffer 2 leg. cit. ausdrücklich gefordert. Es handelt sich hierbei somit um keine angeordnete Tätigkeit (Sie hatten keinen konkreten Auftrag zur Reinigung des Großraumbusses in der Panzerwaschanlage am Samstag), weshalb nicht von einer Intensivdienstleistung auszugehen ist und daher für diese Zeit lediglich Bereitschaftsentschädigung im Sinne des § 17b leg. cit. zuerkannt werden kann. Auch diesbezüglich muss auf § 49 Abs. 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 des im Spruch zitierten Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen werden, wonach Sie diese selbst angeordnete Mehrdienstleistung nur dann erbringen durften, wenn ein zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugter nicht erreicht werden konnte. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu, weil der Kommandant des Truppenübungsplatzes Allentsteig und auch der Veranstaltung während dieser stets anwesend war, was von Ihnen auch nicht in Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 11. Juni 2007 bestritten bzw. widerlegt wurde. Selbst wenn Sie einen zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnten, hätten Sie eine solche Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich melden müssen, was in Ihrem Fall ebenfalls unterblieben ist und von Ihnen im Verfahren auch nicht geltend gemacht wurde.

Die übrigen verbleibenden 6,5 Stunden sind als Intensivdienstleistung zu qualifizieren und waren her mit Überstundenvergütung im Sinne des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 49 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu

versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten

Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der

Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens

unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf

Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die

Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens

innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung."

§ 16 Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"Überstundenvergütung

§ 16 (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

  1. 1. die nicht in Freizeit oder
  2. 2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 im Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung."

    § 102 Abs. 1 und 2 KFG 1967 (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 175/2004, Abs. 2 idF BGBl. Nr. 654/1994) lautete (auszugsweise):

"§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; ...

(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). ..."

Zur Abgrenzung der Ansprüche auf Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG und Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG sowie zum (fehlenden) Charakter vergleichbarer Einsätze als Dienstreisen ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0187, zu verweisen.

Auf Basis der in diesem Erkenntnis vertretenen Rechtsauffassung geht auch der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass die Gebührlichkeit der hier strittigen Überstundenvergütung für jene Zeiträume, in denen das Fahrzeug nicht gelenkt wurde, eine Anordnung der behauptetermaßen verrichteten Kontroll- und Wartungsarbeiten nach § 49 Abs. 1 erster oder zweiter Satz BDG 1979 voraussetzte. Er tritt auch der Annahme der belangten Behörde nicht entgegen, dass vor Ort ein zur Anordnung von Mehrdienstleistungen befugter Vorgesetzter im Verständnis des § 49 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 zugegen gewesen sei, sodass sich ein Abgeltungsanspruch auf den zweiten Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht stützen lasse. Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid lediglich deshalb für rechtswidrig, weil die Anordnung dieser Mehrdienstleistungen seines Erachtens schon durch den Transportauftrag selbst erfolgt sei. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die wiedergegebenen Teile des § 102 Abs. 1 und 2 KFG 1967 und führt aus, dass er auf Grund dieser kraftfahrrechtlichen Bestimmungen als Lenker zur Durchführung der genannten Kontroll- und Wartungstätigkeiten während der Lenkpausen verpflichtet gewesen sei. Der ihm erteilte Transportauftrag decke diese gesetzlichen Nebenverpflichtungen des Lenkers ab. In Verkennung dessen habe die belangte Behörde die lenkfreien Zeiten zu Unrecht zur Gänze dem § 17b Abs. 1 GehG unterstellt.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zunächst erlegen die wiedergegebenen Bestimmungen des § 102 Abs. 1 und 2 KFG 1967 nur demjenigen Pflichten auf, der beabsichtigt, das Fahrzeug als Lenker in Betrieb zu nehmen. Der Genannte ist nach diesen Bestimmungen lediglich zur persönlichen Wahrnehmung der notwendigen und zumutbaren Kontrolltätigkeit, nicht aber zur persönlichen Wahrnehmung einer auf Grund der Kontrolle sich als erforderlich erweisenden Wartungstätigkeit verpflichtet.

Damit ist jedoch nichts darüber ausgesagt, ob der Auftrag, ein Fahrzeug zu lenken, auch die Durchführung von Kontroll- und Wartungsarbeiten mitumfasst. In Ansehung von üblichen Kontrolltätigkeiten (deren Anfall bei Erteilung eines Fahrtauftrages vorhersehbar waren) wird dies wohl zu bejahen sein. Erfahrungsgemäß ist jedoch der Zeitaufwand für solche üblichen Kontrolltätigkeiten (nach jeder Fahrtunterbrechung) äußerst gering und liegt im Minutenbereich.

Hinsichtlich darüber hinausgehender - durch außergewöhnliche Umstände bedingter - langdauernder Kontrolltätigkeiten bzw. von Wartungstätigkeiten ist demgegenüber Folgendes zu bedenken:

Wie der zweite Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Z. 1, 3 und 4 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistung zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten. Nur mit großer Wahrscheinlichkeit vorhersehbare Nebenleistungen können in diesem Zusammenhang als von der Anordnung der Hauptleistung mitumfasst angesehen werden. Dies gilt jedoch nicht für notwendig gewordene Nebenleistungen, deren außergewöhnlicher Umfang nach dem üblichen Gang der Dinge nicht vorhersehbar war. Um solche Nebenleistungen handelt es sich aber bei den hier behauptetermaßen notwendig gewordenen Wartungstätigkeiten, welche in den davon betroffenen Lenkpausen jeweils etwa (in Ansehung der Lenkpause zu Mittag wird dies nicht präzise behauptet) 45 Minuten in Anspruch genommen haben sollen. Dass derartig umfangreiche Wartungsarbeiten bei Erteilung des Fahrbefehles bereits vorhersehbar gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Annahme ausging, der Fahrbefehl selbst habe die Anordnung dieser außergewöhnlich langen Wartungstätigkeiten nicht umfasst.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Juni 2008

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