Normen
AVG §1;
AVG §6;
AVG §7 Abs1;
GdBedG Bgld 1971 §25 Abs1;
GdBedG Bgld 1971 §25 Abs2;
GdO Bgld 2003 §23 Abs1;
GdO Bgld 2003 §25 Abs2 Z1;
GdO Bgld 2003 §58 Abs2 Z2;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §6;
AVG §7 Abs1;
GdBedG Bgld 1971 §25 Abs1;
GdBedG Bgld 1971 §25 Abs2;
GdO Bgld 2003 §23 Abs1;
GdO Bgld 2003 §25 Abs2 Z1;
GdO Bgld 2003 §58 Abs2 Z2;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der Beschwerde wird (zusammengefasst) folgender Sachverhalt behauptet:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Marktgemeinde Pamhagen. Am 10. November 2005 erteilte ihm der Bürgermeister dieser Marktgemeinde die Weisung, ab sofort seinen Dienst im ersten Stock des Gemeindeamtes zu versehen. Darüber hinaus wurden ihm bisher übertragene Aufgaben entzogen und ihm ein vorläufiges (neues) Aufgabengebiet zugewiesen.
Der Beschwerdeführer wies den Bürgermeister umgehend darauf hin, dass er diese Weisung für gesetzwidrig erachte.
Am 18. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Gemeinderat der Marktgemeinde Pamhagen mit näherer Begründung die seines Erachtens rechtswidrige Weisung des Bürgermeisters aufzuheben.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die (seines Erachtens bestehende) Säumnis (wie aus der Begründung der Beschwerde hervorgeht:) des Gemeinderates mit der Entscheidung über seinen Antrag vom 18. April 2006 geltend.
§ 25 Abs. 1 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972 (im Folgenden: Bgld GBG), in der Stammfassung dieses Absatzes lautet:
"Dienstbehörde, Zuständigkeit
§ 25. (1) Dem Bürgermeister obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes dieses Teiles dieses Gesetzes, die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebeamten, soweit durch Gesetz nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates festgesetzt ist."
Gemäß § 25 Abs. 2 Bgld GBG entscheidet der Gemeinderat u.a. über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters, sowie (in erster Instanz) über näher genannte, in dieser Bestimmung angeführte Dienstrechtsangelegenheiten, zu denen weder "Anträge auf Aufhebung einer Weisung" noch Feststellungsanträge im Zusammenhang mit Weisungen zählen.
Gemäß § 58 Abs. 2 Z. 2 der (im Rang eines Landesverfassungsgesetzes stehenden) Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, Wiederverlautbarungskundmachung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 55/2003 (im Folgenden: Bgld GO), fällt die Ausübung der Diensthoheit über die Gemeindebediensteten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Z. 1 Bgld GO lauten:
"§ 23. (1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Abs. 2) anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Er überwacht die Geschäftsführung in allen Bereichen der Gemeindeverwaltung.
...
§ 25. ...
(2) Dem Bürgermeister sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbstständigen Erledigung vorbehalten:
1. die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in erster Instanz, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird;"
Der Beschwerdeführer hat nach seinem Vorbringen einen "Antrag auf Aufhebung einer Weisung" gestellt. Ob dieser Antrag - wörtlich genommen - überhaupt auf die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides abzielt, mag dahinstehen (bescheidförmig zu erledigen wäre etwa ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach eine Weisung - etwa mangels Einhaltung der gebotenen Bescheidform - subjektive Rechte des Beamten verletzt; zulässigerweise könnte ein solcher Antrag allerdings nur dann gestellt werden, wenn eine solche Weisung nicht bereits durch Remonstration außer Kraft getreten wäre). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der in Rede stehende Antrag (in einer im Zuge eines einzuleitenden Verbesserungsverfahrens zu präzisierenden Form) auf die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides gerichtet wäre, bestünde für die Erlassung eines solchen Bescheides jedoch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Gemeinderates der Marktgemeinde Pamhagen. Vielmehr fiele die Erlassung eines solchen Bescheides gemäß § 25 Abs. 1 Bgld GBG bzw. gemäß § 25 Abs. 2 Z. 1 Bgld GO in die Zuständigkeit des Bürgermeisters (im Falle der Befangenheit des Bürgermeisters wäre durch den zu seiner Vertretung berufenen Organwalter zu entscheiden).
Insoweit der Antrag des Beschwerdeführers also überhaupt auf die Erlassung eines Bescheides abgezielt haben sollte, wäre er an eine unzuständige Behörde (den Gemeinderat) adressiert. Letztere wäre diesfalls verpflichtet gewesen, den Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG an den zuständigen Bürgermeister weiterzuleiten.
Eine Säumnisbeschwerde ist jedoch nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde. Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0142, vom 15. April 2005, Zl. 2005/12/0063, sowie die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 47, zu § 6 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Aus diesen Erwägungen war die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2007
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