VwGH 2007/11/0089

VwGH2007/11/008922.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache der N GmbH in S, vertreten durch Mag. Ralf Staindl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten vom 3. Mai 2007, Zl. 41.550/998-9/06, betreffend Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

BEinstG §4 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
BEinstG §4 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Mai 2007 schrieb die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) iVm. § 66 Abs. 4 AVG für das Kalenderjahr 2005 eine Ausgleichstaxe in näher bezeichneter Höhe vor. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, Dienstnehmer in dem dem erstbehördlichen Bescheid zu entnehmenden Ausmaß beschäftigt zu haben. Von der Durchführung eines Parteiengehörs sei Abstand genommen worden, weil der Beschwerdeführerin ohnehin sämtliche relevanten Sachverhaltselemente bekannt seien. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sei für die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe nicht relevant, aus welchen Gründen die Beschäftigungspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllt wird. Da die Bestimmungen hinsichtlich der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zwingendes Recht bildeten, bestehe für die Behörde keine Möglichkeit, diese zu reduzieren oder gänzlich zu erlassen. Eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG, die eine Änderung der Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten für bestimmte Wirtschaftszweige vorsehe, sei bisher nicht erlassen worden.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Gleichbehandlung gem. Art. 2 Staatsgrundgesetz und Art. 7 B-VG verletzt". Die Beschwerdeführerin, die ihre Tätigkeit in Salzburg und Tirol entfalte, sei im Verhältnis zu anderen Dienstgebern in vergleichbaren Branchen in anderen Ländern durch § 4 Abs. 1 BEinstG benachteiligt, weil eine entsprechende Zahl begünstigter Behinderter in Salzburg gar nicht vorhanden sei. Es ergebe sich eindeutig, dass eine Ungleichbehandlung von Rechtssubjekten innerhalb einzelner Länder stattfinde, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Durch diese Ungleichbehandlung werde der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Land Salzburg ein verfassungsrechtlich nicht gedecktes Sonderopfer auferlegt. Überdies sei die Pflichtzahl für das Land Salzburg gleichheitswidrig festgelegt. Es wäre dem zuständigen Bundesminister entsprechend § 1 Abs. 2 BEinstG möglich gewesen, für bestimmte Wirtschaftszweige die Pflichtzahl abzuändern, um eine entsprechende sachliche Differenzierung vorzunehmen.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde unter anderem die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2004/11/0229, mwN).

2.2. Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde schon deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, Zl. 2010/02/0001, mwN).

Wie oben dargestellt, wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch in den Beschwerdegründen ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Rechtslage behauptet. Auch dann, wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Rahmen des Beschwerdepunktes nur eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, liegt aber eine zulässige Beschwerde nicht vor (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2008, Zl. 2006/11/0238).

2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Juli 2010

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