VwGH 2007/11/0069

VwGH2007/11/006919.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der Ärztekammer für Kärnten in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. März 2007, Zl. 14-Ges-471/1/2007, betreffend Erteilung einer sanitätsbehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeines öffentliches Krankenhaus Spittal/Drau GmbH, 2. CT-MRT-Magnetresonanz und Computertomographie Spittal/Drau GmbH, beide in 9800 Spittal/Drau, Billrothstraße 1), den Beschluss gefasst:

Normen

KAO Krnt 1999 §11 Abs2;
KAO Krnt 1999 §19 Abs3;
KAO Krnt 1999 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
KAO Krnt 1999 §11 Abs2;
KAO Krnt 1999 §19 Abs3;
KAO Krnt 1999 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde im Spruchpunkt I. - unter Auflagen - den mitbeteiligten Parteien "gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 lit. a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999, idgF LGBl. Nr. 85/2005", die "sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für die Verlegung" einer in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums betriebenen, im Erd- und Kellergeschoss des westlichen Zubaues zum bestehenden allgemeinen öffentlichen Krankenhaus Spittal/Drau situierten Krankenanstalt "mit dem sanitätsbehördlich genehmigten, in Kooperation mit dem A.ö. Krankenhaus Spittal/Drau betriebenen MRT-Gerät und dem dem A.ö. Krankenhaus Spittal/Drau zuzuordnenden CT-Gerät" samt dazugehörigen Nebenräumlichkeiten von diesem Standort in die - an Hand von Plänen näher bestimmten - neu errichteten Räumlichkeiten im Erdgeschoß der östlich des bestehenden Krankenhausobjektes neu errichteten Erweiterung am Standort 9800 Spittal/Drau, Billrothstraße 1.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die mitbeteiligten Parteien hätten die Erteilung "der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für die Standortverlegung" des sanitätsbehördlich genehmigten selbständigen Ambulatoriums mit dem sanitätsbehördlich genehmigten, in Kooperation mit dem A.ö. Krankenhaus Spittal/Drau betriebenen MRT-Gerät und dem dem A.ö. Krankenhaus Spittal/Drau zuzuordnenden CT-Gerät samt dazugehörigen Nebenräumlichkeiten von Erd- und Kellergeschoss des westlichen Zubaues in das Erdgeschoss der östlichen Erweiterung beantragt. Die mitbeteiligten Parteien hätten darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um eine interne Standortverlegung der bereits vorhandenen und im Betrieb befindlichen Geräte handle und dass keine inhaltlichen Veränderungen im Leistungsangebot der sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten damit verbunden seien.

Gemäß § 6 Abs. 2 K-KAO bedürfe die Errichtung und nach § 19 Abs. 1 und 2 lit. a leg. cit. unter anderem auch die Verlegung einer Betriebsstätte einer Krankenanstalt einer Bewilligung. Gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. seien in Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a entfalle in Verfahren nach Abs. 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs. 2 lit. a oder f handle, wenn damit keine wesentlichen Veränderungen des Leistungsangebotes verbunden seien. Das verfahrensgegenständliche Projekt umfasse keine Veränderungen des Leistungsangebotes, vielmehr lediglich eine räumliche Verlegung der bereits genehmigten Betriebsstätte; eine Bedarfsprüfung habe daher zu entfallen. Da sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung für die in Rede stehende Verlegung gegeben seien, sei die Bewilligung zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten, die aus folgenden Erwägungen unzulässig ist:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 idF LGBl. Nr. 85/2005 (K-KAO), lauten (auszugsweise):

"§ 6

Bewilligung zur Errichtung

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) zu bezeichnen und das in Aussicht genommene Leistungsangebot offenzulegen. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, daß ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß § 11 Abs 2 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.

(3) Beabsichtigt der Antragsteller, Mittel des Kärntner Gesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben.

...

§ 9

Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs 2 und die Mindestanforderungen nach Abs 3 erfüllt werden.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) es muß nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag ein Bedarf gegeben sein;

b) der Bewerber muss das Eigentum oder ein sonstiges Recht an der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachweisen, das ihm die längerfristige und unbehinderte Benützung der Betriebsanlage gestattet;

c) das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muß den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach seiner Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet sein.

(3) Kündigt der Antragsteller nach § 6 Abs 3 die beabsichtigte Inanspruchnahme von Mitteln des Kärntner Gesundheitsfonds an, so darf die Bewilligung zur Errichtung außerdem nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landes- Krankenanstaltenplan entspricht.

(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften nach Anhörung des Landessanitätsrates durch Verordnung Mindestanforderungen festlegen, die von Krankenanstalten hinsichtlich der allgemeinen Raumerfordernisse, der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der sanitären Anlagen, der innerbetrieblichen Krankentransporteinrichtungen sowie hinsichtlich der notwendigen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf in den Krankenanstalten erfüllt werden müssen.

...

§ 11

Einholung von Stellungnahmen

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören.

(2) Im Verfahren gemäß Abs 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs 2 lit a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG Beschwerde zu erheben.

...

§ 19

Veränderungen

(1) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Wesentliche Veränderungen im Sinne des Abs 1 sind

  1. a) eine Verlegung einer Betriebsstätte einer Krankenanstalt;
  2. b) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Z 1 bis 7);
  3. c) eine Veränderung der Versorgungsstufe einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 3 Abs 1 lit a bis c);

    d) eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Z. 2) für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

    e) eine Veränderung des Aufgabenbereiches oder Zweckes eines Sanatoriums (§ 2 Z. 6) oder eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Z 7);

    f) eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern würden;

    g) die Schaffung neuer Abteilungen, Stationen, Institute und dgl., auch wenn damit eine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist;

    h) sonstige Veränderungen, die nach Art und Umfang eine entscheidende Veränderung im Leistungsangebot der Krankenanstalt bewirken, wie beispielsweise eine nicht nur vorübergehende Abweichung von der laut Krankenanstaltenplan vorgesehenen Bettenanzahl;

    i) die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte im Sinne des § 14 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl Nr 700/1991, sowie sonstiger Geräte, die nach Art, Größe und Kostenfolgen den medizinisch-technischen Großgeräten vergleichbar sind.

(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 sind die Vorschriften des § 6 Abs 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs 2 lit a entfällt in Verfahren nach Abs 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs 2 lit a oder f handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.

(4) Eine geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs 1 fällt, ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige, zu untersagen, wenn die Maßnahme den in den §§ 10 Abs 2 lit a, 12 Abs 1 und 15 Abs 1 festgelegten Anforderungen widerspricht."

Gegenstand des bekämpften Bescheides ist nicht die Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach § 6 Abs. 2 K-KAO, sondern die Erteilung einer Bewilligung für die Verlegung eines bestehenden selbständigen Ambulatoriums und eines MRT- sowie eines CT-Gerätes von Räumlichkeiten in einem westlichen Zubau des bestehenden allgemeinen öffentlichen Krankenhauses in neu geschaffene Räumlichkeiten in einem östlichen Zubau.

Gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz K-KAO sind in Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a entfällt in Verfahren nach Abs. 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs. 2 lit. a oder f handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.

Entfällt aber die Bedarfsprüfung, kommt den in § 11 Abs. 2 K-KAO Genannten auch keine - auf die Prüfung des Bedarfes beschränkte - Parteistellung und damit auch kein Beschwerderecht zu.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, durch die mitbeteiligten Parteien werde ein neues Ambulatorium im Sinne des § 2 Z 7 K-KAO geschaffen, das einer Bewilligung nach § 6 K-KAO bedürfe, wobei sie in einem derartigen Verfahren Parteistellung hätte.

Mit dem angefochtenen, oben wiedergegebenen Bescheid wurde aber keine derartige Bewilligung erteilt; ob eine solche erforderlich wäre, ist gegenständlich nicht zu prüfen.

Ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides wird mit diesem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht etwa eine Veränderung der Art der Krankenanstalt bewilligt (§ 19 Abs. 2 lit. b K-KAO), weshalb die daran geknüpfte Folgerung der Beschwerdeführerin, sie habe im Verfahren Parteistellung gehabt, nicht zielführend ist.

Warum schließlich mit der im angefochtenen Bescheid bewilligten Betriebsstättenverlegung nach § 19 Abs. 2 lit. a K-KAO eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden sei (diesfalls wäre gemäß § 19 Abs. 3 zweiter Satz K-KAO eine Bedarfsprüfung durchzuführen, mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung und Beschwerderecht zukäme), ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage des angefochtenen Bescheides im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführerin fehlt daher die Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde - in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 19. Juni 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte