VwGH 2007/10/0290

VwGH2007/10/029028.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der P GesmbH & Co KG in St. Leonhard im Pitztal, vertreten durch Dr. Christian Girardi, Dr. Markus Seyrling und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 29, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. September 2007, Zlen. U-5172/60, U-14.025/35, U-14.047/41, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
VwGG §30;
AVG §38;
AVG §56;
VwGG §30;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem angefochtenen Bescheid

1. die (mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Oktober 2006 erteilte) naturschutzrechtliche Bewilligung für den ersten Teil des Notweges im Griestal im Gemeindegebiet St. Leonhard im Pitztal (Weganlage Mittelberg Teil 1) für nichtig erklärt, und

2. der Berufung des Landesumweltanwaltes gegen die erstbehördliche naturschutzrechtliche Bewilligung des Notweges im Gletscherbereich (Weganlage Mittelberg Teil 2) Folge gegeben, der erstbehördliche Bescheid behoben und der Bewilligungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Umweltsenat habe mit Bescheid vom 2. August 2007 festgestellt, dass für das Vorhaben "Weganlage Mittelberg (bestehend aus der Weganlage Mittelberg Teil 1 und der Weganlage Mittelberg Teil 2) in St. Leonhard im Pitztal eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und dadurch der Tatbestand des § 3a Abs. 1 Z. 2 iVm Z. 12 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 verwirklicht wird". Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung dürften Genehmigungen nicht erteilt werden, entgegen dieser Vorschrift erteilte Genehmigungen könnten von der Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden. Wenn andernfalls eine irreversible Beeinträchtigung der Schutzgüter zu besorgen sei - dies sei im vorliegenden Fall gegeben - müsste die Nichtigerklärung jedenfalls ausgesprochen werden. Zufolge der Entscheidung des Umweltsenates bestehe keine Zuständigkeit der Erstbehörde zur Entscheidung über die von ihr begehrte naturschutzrechtliche Genehmigung, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht,

zum Tragen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2005/18/0504, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erließ, obwohl das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 2. August 2007 (noch) anhängig war - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung unbestrittenermaßen (noch) nicht zuerkannt worden -, hatte daher nicht dessen Rechtswidrigkeit zur Folge.

Im Übrigen handelt es sich bei den möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde auf ein anderes anhängiges Verwaltungsverfahren nicht um eine Vorfrage, die die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 38 AVG zur Aussetzung ihres Verfahrens berechtigte (vgl. nochmals die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 508 f referierte Judikatur).

Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten Rechten nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2008

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