VwGH 2007/10/0288

VwGH2007/10/028831.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des W S in H, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Mag. Siegfried Riegler, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2007, Zl. FA11A-32.1-202/2006-6, betreffend Angelegenheiten nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Stmk 1998 §6;
SHG Stmk 1998 §8 Abs4;
SHG Stmk 1998 §6;
SHG Stmk 1998 §8 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 27. September 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes vom 15. September 2005 gemäß §§ 1, 4, 5, 6, 7 und 8 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (Stmk SHG) sowie §§ 1 und 2 Richtsatzverordnung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, es sei festzustellen, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig sei und in welchem Ausmaß er über Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhaltsbedarf abzudecken. Dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden, die einer Arbeitsaufnahme prinzipiell entgegenstünden, ergebe sich schlüssig aus seiner Angabe, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, aber nur mehr eingeschränkt verwendungsfähig zu sein. Die fehlende Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus seinen Aussagen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 6. März 2007 und aus den ihn betreffenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128 und 2005/08/0173. Die schon arbeitslosenversicherungsrechtlich geforderte nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, habe der Beschwerdeführer, der zwar über keine Terminkarte beim Arbeitsmarktservice (AMS) Graz verfüge, dort jedoch öfters vorgesprochen haben wolle, auch durch das unglaubwürdige, nicht weiter untermauerte Vorbringen, telefonisch mit diversen Unternehmen im Raum Graz Kontakt aufgenommen zu haben, jedenfalls nicht dokumentiert. Seine Vorstellung, noch arbeitssuchend vorgemerkt zu sein, weil er noch immer keine Arbeit gefunden und sich daher beim AMS auch nicht abgemeldet habe, sei nicht zutreffend; tatsächlich sei der Beschwerdeführer seit 27. April 2005 nicht mehr als arbeitssuchend vorgemerkt.

Die nochmalige Versicherung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 20. September 2007, er wäre arbeitswillig, stehe in Widerspruch zu seiner Aussage "Der Bürgermeister und alle wollen mich zum Arbeiten nötigen, aber ich bin ein Stier und lass' mich nicht zwingen", die nach Ansicht der Behörde seine Einstellung zur Arbeit klar und abschließend zusammenfasse.

Zu den dem Beschwerdeführer zur Abdeckung des Lebensunterhaltsbedarfes zur Verfügung stehenden Mitteln führte die belangte Behörde aus, aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Zeugenaussagen des J H und des M R und der diesbezüglich erfolgten Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bis 21. August 2007 alleine eine Wohnung in D. gemietet habe. Die monatliche Miete habe EUR 75,-- betragen.

Am 17. April 2006 sei der Antiquitätensammler bzw. -händler F H, Cousin der Mutter des Beschwerdeführers und des J H, verstorben. Zunächst sei J H als Verlassenschaftskurator bestellt gewesen.

Im August/September 2006 seien J H, seine Ehefrau K und der Beschwerdeführer gemeinsam zur Abwicklung der Verlassenschaft in die Wohnung des Verstorbenen nach Graz gefahren. Während dieser Fahrt habe der Beschwerdeführer geprahlt und seine Geldtasche mit einer größeren Anzahl von Fünfhunderteuronoten vorgezeigt.

Nachdem J H seine Tätigkeit als Verlassenschaftskurator krankheitsbedingt zurückgelegt gehabt habe, sei der Beschwerdeführer zum Verlassenschaftskurator bestellt worden. Gegen Ende Oktober 2006 habe J H die Wohnung des Verstorbenen räumen wollen. Der Zutritt sei jedoch auf Grund eines ausgetauschten Türschlosses nicht möglich gewesen.

Im Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer M R ersucht, ihm bei der Räumung einer Wohnung behilflich zu sein, deren Inhalt er geerbt habe. In der Wohnung hätten sich neben zahlreichen wertvollen Uhren, so unter anderem eine Dachluhr mit einem Wert von ca. EUR 7.000,--, dreißig bis vierzig Golduhren der Marke Schaffhausen und weitere Markenuhren, Bilder, Möbel, zahlreiche Sparbücher, von denen alleine zwei zusammen einen Einlagestand von insgesamt ca. EUR 150.000,-- aufgewiesen hätten, 2 kg Goldmünzen und umfangreiche Bargeldbeträge in Fünfhunderteuronoten befunden.

Der Inhalt der Wohnung habe einen derartigen Umfang gehabt, dass zum Abtransport zahlreiche Fahrten erforderlich gewesen seien. Alleine M R habe an acht bis zehn Transporten teilgenommen und dem Beschwerdeführer gestattet, ca. ein Drittel der Fahrnisse in einem leer stehenden Bauernhaus zu lagern. Während einer dieser Transportfahrten habe der Beschwerdeführer seine Brieftasche geöffnet, ein dickeres Bündel von Fünfhunderteuronoten vorgezeigt und angegeben, er habe das Geld in der Wohnung des Verstorbenen F H gefunden. Bei M R Anwesenheit in dieser Wohnung anlässlich eines weiteren Transports habe ihm der Beschwerdeführer ein weiteres Bündel mit Fünfhunderteuroscheinen gezeigt, das er gerade gefunden gehabt habe.

Wenn M R berufsbedingt verhindert gewesen sei, habe an seiner Stelle seine Ehefrau bei den Transporten geholfen. Als weiterer Helfer hätten K S und dessen Ehefrau E S teilgenommen.

Als sich das Betreten der Wohnung bei einer der Transportfahrten auf Grund eines im Türschloss angebrachten Hindernisses verzögert habe - der Beschwerdeführer habe es durch einen Schlüsseldienst entfernen lassen -, habe der Beschwerdeführer erstmals von einem anderen Erben berichtet, der zu einem Neuntel erbberechtigt sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer gegenüber M R angegeben, der Miterbe könne wohl zahlen, werde aber nichts bekommen.

Die Niederschriften über die Zeugenaussagen von J H und M R seien dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. In der daraufhin übermittelten Stellungnahme werde unter Bestätigung des außerehelichen Verhältnisses des Beschwerdeführers mit Frau R und Verweis auf Irritationen des Herrn H infolge der Kuratorentätigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Zeugen dem Beschwerdeführer nicht wohl gesonnen und daher nicht glaubwürdig seien. Deren übereinstimmenden Angaben zum Umgang des Beschwerdeführers mit den hohen Bargeldbeträgen werde aber nichts konkret entgegengehalten. Aus der Verpflichtung des J H als ursprünglicher Verlassenschaftskurator, Vermögenswerte in der Verlassenschaft anzugeben, könne für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Schilderung vom Umgang des Beschwerdeführers mit Bargeld nichts gewonnen werden. Im Übrigen werde in der Stellungnahme zu M R Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der in Rede stehenden, mit EUR 3.000,-- nicht unerheblichen Kosten der Lagerung der Fahrnisse aus der Verlassenschaft in M R Bauernhaus lediglich ausgeführt, dass Frau S Eigentümerin dieser Gegenstände sei. Dass diese ursprünglich aus der Verlassenschaft stammten, werde nicht bestritten, sondern unter Berufung auf eine der Stellungnahme beigelegten Urkunde über eine diesbezügliche Kaufvereinbarung bestätigt.

Auf Grund der glaubwürdigen Schilderungen des Inhalts der Wohnung des Erblassers und des Umgangs des Beschwerdeführers mit hohen Bargeldbeträgen sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus den vorgefundenen Bargeldbeträgen beträchtliche Geldbeträge zur eigenen Verwendung an sich genommen und wertvolle Fahrnisse zur eigenen Bereicherung versilbert habe, wofür im Übrigen auch die offensichtliche Gelassenheit der das Konto des Beschwerdeführers führenden Raiffeisenbank H angesichts der Akkumulierung eines negativen Kontostandes im Zeitraum September 2005 bis Juli 2007 von EUR 500,-

- über EUR 7.577,29 auf EUR 10.856,35 spreche.

Der Beschwerdeführer sei zwar arbeitsfähig, nicht jedoch arbeitswillig, sodass sich sein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes - abgesehen von allfälliger Hilfe zur Abdeckung des tatsächlich vertretbaren Unterkunftsaufwandes - auf das unerlässliche Maß beschränkt habe.

Der Beschwerdeführer verfüge tatsächlich über Barmittel, die sowohl ausreichten, um seinen Lebensunterhaltsbedarf - abgesehen von seinem Unterkunftsbedarf - im unerlässlichen Maß als auch den Unterkunftsbedarf selbst zur Gänze abdecken zu können.

Da somit keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Stmk SHG vorliege, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen

Sozialhilfegesetzes (Stmk SHG) lauten:

"§ 1

Aufgabe der Sozialhilfe

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfasst:

a) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs,

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

§ 4

Voraussetzung der Hilfe

(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.

§ 5

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

§ 6

Einsatz der eigenen Kräfte

(1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig zu machen, dass der Hilfeempfänger bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand, das Lebensalter und nach Möglichkeit auf die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfeempfängers sowie auf die familiären Verhältnisse, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, Bedacht zu nehmen.

(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von:

  1. a) Personen, die in einer Erwerbsausbildung stehen;
  2. b) erwerbsunfähigen Personen;
  3. c) Frauen ab dem vollendeten 60. und Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr;

    d) Alleinstehenden, die ihr Kind selbst betreuen, innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes;

    e) Alleinstehenden, die ihr Kind selbst betreuen, innerhalb des dritten Lebensjahres ab der Geburt eines Kindes, wenn nach dem zweiten Lebensjahr eine Betreuung des Kindes nicht in zumutbarer Weise sichergestellt werden kann.

(3) Die Fähigkeit des Hilfeempfängers, von der Hilfe ganz oder zum Teil unabhängig zu werden, ist besonders zu fördern.

§ 7

Lebensbedarf

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

a) der Lebensunterhalt (§ 8);

(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt:

a) Geldleistungen:

1. als richtsatzgemäße Geldleistungen, wenn Sozialhilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum zu gewähren sein wird;

§ 8

Lebensunterhalt, Richtsätze

(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.

(2) Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).

(3) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse des Hilfeempfängers (insbesondere Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes erforderlich wird.

(4) Die richtsatzgemäße Geldleistung kann im Einzelfall auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger trotz wiederholter Aufforderung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht oder trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Familienangehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Richtsatzgemäße Geldleistungen sind in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe zu gewähren, wobei die dem Hilfeempfänger tatsächlich zufließenden Einkünfte dem zweifachen Richtsatz gegenüberzustellen sind und die sich ergebende Differenz als Sozialhilfeleistung zu gewähren ist.

(6) Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der tatsächlich vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen. Wenn der Hilfeempfänger mehr als ein Jahr Hilfen gemäß Abs. 1 bezogen hat, darf die richtsatzgemäße Geldleistung einschließlich des Aufwandes für Unterkunft die Höhe der Mindestleistungen gemäß Abs. 9 nicht überschreiten.

…"

Die Beschwerde macht zunächst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Eignung arbeitsfähig sei. Im Verfahren seien von Seiten der Behörde keine Unterlagen bzw. Urkunden angefordert worden, aus welchen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergäbe. Insbesondere sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachgegangen worden, dass er nur mehr eingeschränkt körperliche Arbeit verrichten könne. Stattdessen stütze sich die belangte Behörde lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Dabei werde übersehen, dass eine ärztliche Behandlung lediglich dann notwendig sei, wenn ein Gesundheitszustand noch verbessert werden könne, nicht jedoch wenn ein Grad einer Einschränkung erreicht werde, der letztlich nicht mehr sanierbar sei. Diesbezüglich hätte die Behörde anstatt beweiswürdigend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, diesen aufzufordern gehabt, entsprechende Atteste, Krankenbriefe etc. beizubringen oder sich aber solche selbst beschaffen müssen.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz Stmk SHG Art und Ausmaß der Hilfe davon abhängig zu machen sind, dass der Hilfeempfänger bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz Stmk SHG kann die richtsatzgemäße Geldleistung im Einzelfall auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger trotz wiederholter Aufforderung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht oder trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen.

In der Beschwerde wird betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einschränkung der richtsatzgemäßen Geldleistungen auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz Stmk SHG lediglich Vorbringen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erstattet. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Arbeitsunwilligkeit, etc.) wird nicht (mehr) bestritten.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin davon aus, dass der Beschwerdeführer nur mehr beschränkt verwendungsfähig sei (vgl. zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0173), vertrat aber den Standpunkt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen bestünden, die einer Arbeitsaufnahme prinzipiell entgegenstünden (vgl. Seite 9 Mitte des angefochtenen Bescheides). Dem tritt auch die Beschwerde nicht konkret entgegen. Sie zeigt daher keine Rechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Annahme auf, dass eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, die dessen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 Stmk SHG nicht ausschließt.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass die richtsatzgemäße Geldleistung auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß zu beschränken ist.

Im Weiteren führt die Beschwerde aus, es sei völlig unerfindlich, woraus die belangte Behörde das Vorhandensein von Barmitteln beim Beschwerdeführer entnehmen wolle. Die diesbezüglichen Aussagen der vor der Bezirkshauptmannschaft H vernommenen Personen seien nicht nachvollziehbar. Auf die Motivation der diversen Aussagen sei bereits in der Stellungnahme verwiesen worden. Es sei gänzlich unerfindlich und nahezu absurd, dass der Beschwerdeführer, der erst in weiterer Folge als Verlassenschaftskurator mit genau definierten Aufgaben im Nachlassverfahren eingesetzt worden sei, plötzlich über derartige Vermögenswerte verfügt haben solle, weil abgesehen von den behaupteten Uhren plötzlich Barmittel in Form von "Euro 500,--er Bündel" ebenso wie Sparbücher aufgetaucht sein sollten. Sparbücher mit einem derartigen Einlagestand seien "nach den einschlägigen Bestimmungen ohnehin legitimiert und könnte der Beschwerdeführer über diese nicht verfügen, sondern wären die Sparbücher nur mittels Gerichtsbeschlusses behebbar". Das in der Wohnung des Verstorbenen befindliche Sachvermögen habe bereits der Zeuge H in seiner Eigenschaft als Nachlasskurator zu erfassen gehabt bzw. sei nicht nachvollziehbar, dass letztlich dieser Zeuge als Erbberechtigter bei Vorhandensein derartiger Sachwerte keine Inventarisierung veranlasst habe.

Diese Umstände wären von der belangten Behörde zu hinterfragen gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Einantwortungsbeschluss vorgelegt, woraus ersichtlich sei, dass er über das Nachlassvermögen nicht habe verfügen können, zumal ihm keine Erbeneigenschaft zugekommen sei. Andererseits sei der Beschluss rechtskräftig geworden und sohin auch vom Zeugen H nicht bekämpft worden, was mit anderen Worten bedeute, dass die darin festgehaltenen Vermögenswerte vom Zeugen H vollständig akzeptiert worden seien, was wohl kaum vorstellbar sei, wenn weitere Sachvermögen in Form von Uhren, Sparbüchern vorhanden seien.

Die belangte Behörde habe sohin im Rahmen der freien Beweiswürdigung entschieden, dabei aber übersehen, dass sie bei der Beweiswürdigung nicht frei sei, sondern die vorliegenden Verfahrensergebnisse genau abzuwägen habe, bevor sie einen Sachverhalt feststelle.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Nach § 5 Abs. 1 Stmk SHG ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

Nach § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Pflicht und Recht der Behörde zur freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG haben zur Folge, dass die Ergebnisse einer behördlichen Beweiswürdigung vor dem Verwaltungsgerichtshof nur im eingeschränkten Umfang bekämpft werden können. Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2004/10/0178 = VwSlg. 17.033 A/2006).

Der Beschwerde gelingt es mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht, einen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle wahrzunehmenden Mangel der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Beweiswürdigung aufzuzeigen. Ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungswissen konnte die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Barmittel verfügte, um seinen Lebensunterhaltsbedarf im unerlässlichen Maß inklusive des anfallenden Unterkunftsbedarfes selbst zu decken.

Zum Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellung enthält, wonach der Beschwerdeführer eigene Mittel durch Behebung von Sparbüchern erlangt hätte. Weder mit dem Hinweis auf Vorschriften betreffend die Legitimierung von Sparbüchern noch mit ihren Mutmaßungen betreffend die Vorgangsweise des J H bei der Inventarisierung zeigt die Beschwerde, die im Übrigen - wie schon die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - nichts Konkretes in Richtung einer aktuellen Notlage des Beschwerdeführers enthält, eine Fehlerhaftigkeit der Annahme der belangten Behörde auf, der Beschwerdeführer habe in dem in Rede stehenden Zeitraum über die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes unerlässlichen Mittel verfügt. Angesichts der Zurückhaltung des Beschwerdeführers, was - selbst nach Vorhalt der auf das Vorhandensein ausreichender Mittel hinweisenden Ermittlungsergebnisse - seinen Sachverhaltsvortrag betrifft, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, sich mit der Frage der Herkunft dieser Mittel im Einzelnen auseinander zu setzen.

Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung wurde in der Beschwerde sohin nicht aufgezeigt.

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Barmittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt im fraglichen Zeitraum im unerlässlichen Ausmaß inklusive Unterkunftsbedarf zu bestreiten.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 31. März 2011

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