VwGH 2007/10/0208

VwGH2007/10/020824.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J E in P, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Juni 2007, Zl. N-105436/16-2007-Has/Gre, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs2;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §59 Abs15 Z3;
VwRallg;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs2;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §59 Abs15 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 und § 59 Abs. 15 Z. 3 Oö Natur-und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NSchG 2001) und § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen im Wesentlichen aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. 1760 KG W. - im 50 m-Schutzbereich zweier Quellgerinne eines unbenannten linksufrigen Zubringers zur Schwarzen Aist -

1. ein konsenslos errichtetes Holzgebäude mit einer bebauten Fläche von 20m2,

2. eine konsenslos errichtete Teichanlage im nördlichen Bereich des Grundstücks,

3. ein konsenslos errichtetes Partyzelt im Ausmaß von 3 x 3m inklusive Tisch- und Sitzkombinationen,

4. einen konsenslos errichteten, auf drei Seiten geschlossenen Unterstand mit den Außenabmessungen von rund 5 x 5 m im östlichen Bereich des Grundstückes,

5. einen im östlichen Bereich des Grundstückes abgestellten Wohnwagen sowie

6. ein südöstlich im Wildgehege auf dem Grundstück konsenslos errichtetes Fütterungs- und Vorratsgebäude

binnen festgesetzter Frist zu entfernen.

Begründend führte die belangte Behörde unter Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen - gestützt auf Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz - weiter aus, auf dem Grundstück Nr. 1760 KG W., auf dem sich die vom Entfernungsauftrag umfassten Objekte befänden, setze sich ein mittelbarer Zubringer der Schwarzen Aist, welche wiederum in die Weiße Aist münde, fort. Für sämtliche vom Entfernungsauftrag umfassten Objekte liege keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor.

Nach den Sachverständigengutachten weise der Landschaftsraum um das gegenständliche Grundstück eine reichhaltige Gliederung durch verschieden große und unregelmäßig angeordnete Baumgruppen, Hecken und Waldflächen auf und sei insgesamt durch eine hohe landschaftsästhetische Wertigkeit gekennzeichnet. Zudem böte die Vielzahl von Übergangsbiotopen (Wald - Wiese, Hecke - Wiese, Wiese - Bachlauf usw.) eine äußerst hohe Dichte an wertvollen Lebensräumen. Die Offenheit und sanften Kuppen dieses Raums ermöglichten großflächige Sichtbeziehungen, die von höher gelegenen Gebieten Aussichten über weite Flächen, aber auch kleinräumige Sichtbeziehungen gewährten, die Einblicke in benachbarte Landschaftsteile, Ansichten bestimmter Landschaftselemente und damit ein ausgeprägtes Raumerlebnis erlaubten.

Seitens der Flächennutzung dominiere im gegenständlichen Landschaftsraum fast ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Bei der Grünlandbewirtschaftung seien es dabei weitgehend Wiesennutzungen, die das Landschaftsbild prägten. Die bestehenden Baukörper seien entweder landwirtschaftliche Gebäude oder Wohnhäuser. Der vorliegende Landschaftsraum weise kaum Zersiedelungs- und Verhüttelungstendenzen auf, abgesetzte Baukörper außerhalb der weitgehend geschlossenen Orte seien durchwegs landwirtschaftliche Gehöfte.

Von den gegenständlichen Objekten beeinträchtigten das Holzgebäude, der Unterstand sowie das Fütterungs- und Vorratsgebäude das Bild der ansonsten "hüttenlosen" Kulturlandschaft - somit das Landschaftsbild - aus mehreren möglichen Blickpunkten maßgeblich, weil die Objekte zufolge ihrer Ausformung als dreidimensionale Fremdkörper wirksam würden. Die Erscheinungsform der Hütten stehe nicht mit der Umgebung in Einklang; insbesondere werde der Eindruck einer Freizeit- bzw. Erholungsnutzung in diesem von landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Areal vermittelt, wodurch die Kulturlandschaft eine maßgeblich geänderte Prägung erhalte.

Die vorliegende Teichanlage weise in ihrer derzeitigen Ausformung und Gestaltung eine Reihe naturferner und anthropogen geprägter Elemente auf; so unterbinde der durchgehend um den östlicheren Teich errichtete und geschotterte Weg eine natürliche Ufervegetation landeinwärts, ebenso seien die am Ufer verlegten groben Blocksteine keineswegs einem natürlichen Teich nachempfunden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Objekte fielen unter den Tatbestand des § 10 Oö NSchG 2001, weil sie einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 1 Oö NSchG 2001 darstellten.

Da hinsichtlich der Objekte ein positiver Feststellungsbescheid im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö NSchG 2001 nicht vorliege, habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 Oö NSchG 2001 die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes aufzutragen. Eine Interessenabwägung, insbesondere in Bezug auf die auf dem Areal vorhandene Damwildhaltung, sei in diesem Verfahren nicht durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2007, B 1385/07, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Beschwerdeführer macht in seiner verbesserten Beschwerde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 61/2005, lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

...

8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

  1. 1. in das Landschaftsbild und
  2. 2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

    verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

    ...

    § 58

    Besondere administrative Verfügungen

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden."

Die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF BGBl. Nr. 4/1987, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

Anlage zu § 1 Abs. 1

3.9.2.1. Weiße Aist"

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Auffassung zugrunde, dass die vom behördlichen Entfernungsauftrag erfassten Gebäude bzw. Objekte im 50 m-Schutzbereich zweier Quellgerinne eines Zubringers zur Schwarzen Aist, welche wiederum in die Weiße Aist münde, lägen und Eingriffe in das Landschaftsbild im Sinn des § 3 Z. 2 Oö NSchG 2001 darstellten.

Dem hält die Beschwerde zunächst unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (im Folgenden: Verordnung) entgegen, das vorliegende bloße "Quellgerinne" falle nicht unter die in dieser Bestimmung genannten "Zubringerbäche" der in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flüsse und Bäche. Bei den vom Sachverständigen bezeichneten Zubringern handle es sich um bloße Drainagengewässer, die über weite Teile unterirdisch verliefen, sodass von einem natürlichen Gerinne keine Rede sein könne. Schließlich sei die belangte Behörde von einer Verlängerung des "Zubringerbaches" "bis zu einer Quelle von mehreren über allfällige Kreuzungen und Zusammenflüsse hinaus" ausgegangen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass unter einem "Bach" ein fließendes Gewässer zu verstehen ist, worunter auch Gerinne fallen, die nur fallweise Wasser führen. Auch mit der Behauptung, es handle sich um ein künstliches, weil durch Drainagierungsmaßnahmen entstandenes Gewässer, kann die Qualifikation als Bach im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö NSchG 2001 nicht mit Erfolg bekämpft werden, ergibt sich doch aus dieser Bestimmung, dass vom Schutz durch diese nicht nur in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gewässer erfasst werden, sondern auch solche, in deren Verlauf von Menschenhand eingegriffen wurde. Für die Qualifikation eines Gewässers als Bach ist daher ohne Bedeutung, ob dieses ohne jedes menschliche Zutun oder erst im Zuge von Drainagierungsmaßnahmen zu Tage getreten ist (vgl. das zu der gleichlautenden Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 2 Oö NSchG 1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0258, mwN).

§ 1 Abs. 2 der Verordnung erstreckt den Landschaftsschutz nach dem Oö NSchG 2001 über die in der Anlage der Verordnung angeführten Flüsse und Bäche hinaus auch auf jene Bäche, die "in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden".

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bietet diese Bestimmung keine Handhabe dafür, ihren Anwendungsbereich auf jene Bäche einzuschränken, die in unmittelbare Zubringerbäche der in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche einmünden. Daher fallen auch Gewässer, die über "allfällige Kreuzungen" bzw. Zusammenflüsse von Bächen hinaus in einen Zubringerbach eines des in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flusses oder Baches münden, unter § 1 Abs. 2 der Verordnung und damit unter den Landschaftsschutz nach dem Oö NSchG 2001.

Im Weiteren wendet sich die Beschwerde gegen die auf sachverständiger Grundlage gewonnene behördliche Auffassung, die vom Beschwerdeführer errichteten Gebäude bzw. Objekte stellten Eingriffe in das Landschaftsbild im Sinn der §§ 3 Z. 2 und 10 Abs. 2 Z. 1 Oö NSchG 2001 dar. Mit dem dazu erstatteten Vorbringen, das Holzgebäude sei ohne Fundament errichtet worden, eine maßgebliche optische Veränderung des Landschaftsbildes liege nicht vor und die Hütte diene lediglich "als Einstellfläche für Traktor, Anhänger, Mähwerk usw." und damit einer zeitgemäßen land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, tritt die Beschwerde allerdings den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen.

Die Auffassung der belangten Behörde, die Errichtung der genannten Gebäude und Objekte stellten Eingriffe in das Landschaftsgebiet in einem nach § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö NSchG 2001 geschützten Bereich dar, sodass sie gemäß § 10 Abs. 2 Oö NSchG 2001 verboten seien, begegnet daher keinen Bedenken des Gerichtshofs. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass die erforderlichen Feststellungen nach § 10 Abs. 2 Oö NSchG 2001 allerdings nicht vorliegen.

Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht die Entfernung der genannten Gebäude bzw. Objekte zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 58 Abs. 1 und 5 Oö NSchG 2001 aufgetragen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/10/0076).

Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten war die Behörde nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/145). Das Beschwerdevorbringen in dieser Richtung, das etwa auf die Notwendigkeit für den Beschwerdeführer, die Liegenschaft zur Haltung von Damwild zu nutzen, hinweist, geht daher ins Leere. Auch auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es - entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Auffassung - bei Anwendung des § 58 Oö NSchG 2001 nicht an.

Aufgrund des Gesagten geht auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Oktober 2011

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