VwGH 2007/09/0374

VwGH2007/09/037418.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des DI J M in R, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. Juli 2006, Zl. KUVS-822- 827/4/2006, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1152;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §29;
VStG §5 Abs1;
ABGB §1152;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §29;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, er habe, wie dies am 12. Mai 2004 gegen 10.00 Uhr durch Organe des Zollamtes V im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, als Arbeitgeber die ausländischen Staatsangehörigen, und zwar (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) 1.) Z.T. und 2.) N.K., slowenische Staatsangehörige, am 11. Mai 2004 in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr und am 12. Mai 2004 von 9.00 Uhr bis zum Kontrollzeitpunkt sowie 3.) A.K. und 4.) D.N., beide slowenische Staatsbürger, am 12. Mai 2004 von 9.00 Uhr bis zum Kontrollzeitpunkt auf seinem Erdbeerfeld in H. neben der W-strasse mit händischem Erdbeerjäten für sonstige Gegenleistungen (Kost) beschäftigt, obwohl ihm für diese Personen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselarbeitskraft oder eine Entsendebewilligung nicht erteilt oder eine Anzeigebestätigung nicht ausgestellt worden sei und die Ausländer selbst eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis nicht besessen hätten. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Punkt 1.) bis 4.) jeweils § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung zu Punkt 1.) bis 4.) werde über den Beschwerdeführer jeweils gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen zu Punkt 1.) bis 4.) jeweils drei Tage), verhängt. Die Gesamtstrafe betrage somit EUR 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 12 Tage).

Die belangte Behörde traf zusammengefasst folgende Feststellungen:

Die Ausländer seien am 12. Mai 2004 beim Jäten von Erdbeeren von Beamten des Zollamtes angetroffen worden. Das Erdbeerfeld habe eine Größe von etwa 0,5 ha und dieses werde händisch gejätet. Eine Person brauche dafür in etwa 14 Tage. Vor und nach 2004 hätte der Beschwerdeführer Erntehelfer eingestellt gehabt, nicht jedoch 2004. Der Beschwerdeführer habe N.K. angerufen und diese gebeten, von Slowenien zum Jäten zu kommen. Diese habe am 11. Mai 2004 Z.T. mitgebracht. Am 12. Mai 2004 sei sie wieder mit Z.T. und zusätzlich mit den ebenfalls aus Slowenien angereisten A.K. und D.N. gekommen und sie hätten zu viert am Erdbeerfeld gejätet. Der Beschwerdeführer habe dies gesehen und zur Kenntnis genommen, da er nichts dagegen habe, wenn ihm jemand helfe. N.K. sei die geschiedene Frau des Bruders des verstorbenen Gatten der Schwester des Beschwerdeführers. D.N. und Z.T. seien mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt, dieser kenne die beiden jedoch schon seit 15 Jahren und Z.T. sei regelmäßig bei ihm als Saisonarbeiterin beschäftigt gewesen. N.K. und Z.T. hätten am 11. Mai 2004 jeweils ein Mittagessen und ein Jausenpaket im Wert von EUR 20,-- bis EUR 30,-- erhalten. Für den 12. Mai 2004 sei ebenfalls beabsichtigt gewesen, die Ausländer zu verpflegen und ihnen ein Jausenpaket mitzugeben.

Der Beschwerdeführer habe die Tat fahrlässig begangen und er habe im Sinne des § 5 VStG nicht glaubhaft gemacht, dass ihn am Zuwiderhandeln gegen das übertretene Verbot kein Verschulden treffe, er habe verabsäumt, sich entsprechend zu erkundigen. Das Ausmaß des Verschuldens sei nicht unerheblich, das tatbildmäßige Verhalten sei hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben. Die Mindeststrafe sei daher angemessen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.500,--, besitze einen landwirtschaftlichen Betrieb und sei für vier Kinder und eine Ehegattin sorgepflichtig. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe habe nicht festgestellt werden können, eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG komme daher nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe seien nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die belangte Behörde beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2004 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1000 Euro bis zu 5000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2000 Euro bis zu 10000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 10000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4000 Euro bis zu 25000 Euro.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die vier Ausländer in der im angefochtenen Bescheid angeführten Zeit auf seinem Feld zu seinen Gunsten Arbeitsleistungen erbracht haben. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die aus Slowenien zur Mithilfe angereisten Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistungen im Sinne einer "guten bäuerlichen Tradition" als "Gefälligkeitsdienst" geleistet hätten. Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides indes nicht auf.

Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass als Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden können, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Bei Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall ein nicht dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umstände um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind, und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2006, Zl. 2005/09/0099).

Solche spezifischen familiären, freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen Bindungen konnten vom Beschwerdeführer nicht in ausreichender Intensität aufgezeigt werden, er schwächt in seiner Beschwerde dieses Argument im Übrigen selbst ab (Seite 7

oben: "... dass es sich um Bekannte handelte,...").

Es kommt im gegenständlichen Fall auch nicht darauf an, ob die Zurverfügungstellung von Jause und Mittagessen als synallagmatische Gegenleistung zu beurteilen ist oder nicht; ausschlaggebend ist vielmehr, dass eine Unentgeltlichkeit jedenfalls nicht vereinbart war. Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt nämlich als bedungen (vgl. § 1152 ABGB) und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl. auch § 29 AuslBG und das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0285).

Ob der Beschwerdeführer ein den verwendeten Ausländern zustehendes Entgelt (vgl. § 29 AuslBG) geleistet hat oder nicht, brauchte im Verwaltungsstrafverfahren nicht untersucht werden, weil dies an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung nichts ändert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0228).

Ein Eingehen auf das Argument des Beschwerdeführers, der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sei deshalb nicht hinsichtlich aller Ausländer vorgelegen, weil er mit diesen keinen Kontakt hatte und noch keine (Arbeits-) Vereinbarung getroffen worden bzw. Entgelt bezahlt worden sei, erübrigt sich aufgrund der vorangehenden Ausführungen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei Ungehorsamsdelikten wie der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Die Beschwerde erweist sich daher, weil auch die Strafbemessung als unbedenklich erscheint, im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Mai 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte