VwGH 2007/09/0167

VwGH2007/09/01679.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. FR in T, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juni 2007, Zl. UVS- 07/A/58/1116/2007-4, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde und der darin angefochtene Bescheid gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem Bescheid, die Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 15. Mai 2009, Zl. 2007/09/0168, gewesen sind und die Bestrafung eines weiteren Geschäftsführers wegen derselben unerlaubten Beschäftigung desselben Ausländers durch dieselbe vom Beschwerdeführer ebenfalls als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretene GmbH zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestrafung auf Grund des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, die Bemessung der Strafe begegnet auch im vorliegenden Fall keinen Bedenken.

Die vorliegende Beschwerde war daher aus denselben bereits im angeführten Erkenntnis dargelegten Gründen, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/09/0281).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insb. deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 9. Dezember 2010

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