VwGH 2007/09/0054

VwGH2007/09/00549.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der E P in G, vertreten durch Dr. Jörg Tiroch, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Frauengasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 2. November 2006, Zl. Senat-MD-06-1414, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

StGB §34 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
StGB §34 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2003 war die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt worden, entgegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vom 6. bis zum 27. Juli 2002 näher genannte ungarische Staatsangehörige beschäftigt zu haben, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 25.000,-- verhängt worden seien. Für den Fall der Uneinbringlichkeit setzte die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 14 Tagen fest.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2003/09/0104, in seinem Ausspruch über die Strafe sowie in seinem Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im Übrigen die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2003/09/0104, verwiesen.

Die Aufhebung des Strafausspruches erfolgte im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde in beiden Fällen bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils 14 Tagen die Höchststrafe verhängt habe. Dies stehe sowohl in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen, die im unteren Bereich des von S 20.000,-- bis S 120.000,-- reichenden Strafrahmens des zweiten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG angesetzt worden seien. Auch sei der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2003 hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe begründungslos geblieben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2006 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid insoweit Folge, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils fünf Tage herabgesetzt wurden und die von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Geldstrafen bestätigt wurden. Dies wurde damit begründet, dass die Ersatzfreiheitsstrafen nunmehr auf ein zu den festgesetzten Geldstrafen angemessenes Verhältnis herabgesetzt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme zur Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, ohne die Durchführung einer Berufungsverhandlung das Strafausmaß neuerlich festzusetzen, es sei nunmehr auch Verjährung eingetreten.

Mit diesem Einwand zeigte die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nämlich darauf, dass gemäß § 31 Abs. 3 VStG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in die Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht einzurechnen ist. Die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG war im vorliegenden Fall sohin ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2003 beim Verwaltungsgerichtshof am 23. Juli 2003 bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2006 bei der belangten Behörde am 16. Oktober 2006 gemäß § 31 Abs. 3 zweiter Satz VStG unterbrochen. Mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 17. November 2006 war sohin die dreijährige Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG gewahrt.

Soweit die Beschwerdeführerin meint, die mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich festgesetzten Geldstrafen und die Neubemessung der Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von nunmehr jeweils fünf Tagen hätten nur nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde erfolgen dürfen, zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen hat eine öffentliche mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtsgang stattgefunden, zum anderen war nur mehr die Höhe der Strafe zu beurteilen, in welchem Fall § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG zum Tragen kommt, wonach der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Antrag auf Durchführung einer solchen nicht gestellt worden ist.

Jedoch hätte die belangte Behörde bei der neuerlichen Festsetzung der Strafe im Grunde des gemäß § 19 Abs. 3 dritter Satz VStG grundsätzlich anzuwendenden § 34 Abs. 2 StGB sich nicht darauf beschränken dürfen, bloß die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, sondern auch den seit der Begehung der Tat erfolgten Zeitablauf bei der Bemessung der Gelstrafe als mildernd berücksichtigen müssen. Indem die belangte Behörde dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insb. deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 9. Dezember 2010

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