VwGH 2007/09/0039

VwGH2007/09/003916.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A K K in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Dezember 2006, Zl. UVS- 07/A/57/5374/2006-17, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §1 Abs2 litl idF 2005/I/157;
NAG 2005;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2005/I/157;
NAG 2005;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid vom 15. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt W, vom 30. Mai 2006 schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der K Gesellschaft mbH dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien zumindest am 16. Februar 2006 in dem von dieser Gesellschaft in Wien betriebenen Gastgewerbebetrieb zwei indische Staatsangehörige mit Zustelltätigkeiten für die Hauszustellung bzw. mit Kellnertätigkeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer jeweils weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt, ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalts-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt und sei wegen dieser Verwaltungsübertretungen mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je eine Woche, vier Tage und fünf Stunden) nach § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG zu bestrafen gewesen.

Auf Grund der von ihr durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung traf die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes sowie der von ihr als wesentlich erachteten gesetzlichen Bestimmungen nachstehende Feststellungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Festgestellt wird, dass der indische Staatsangehörige G. S., geboren am ..., am 16.2.2006 mit Zustelltätigkeiten für die Hauszustellung wie z.B. der Abholung von Speisen beim Ausgabefenster hinter der Schank, und der indische Staatsangehörige C. D., geboren am..., am 16.2.2006 mit Kellnertätigkeiten wie z.B. dem Aufnehmen von Getränke- und Essensbestellungen in dem von der K. GmbH in Wien ... im dortigen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Restaurants beschäftigt waren, ohne dass hiefür eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen ist.

...

Auf Grundlage der Aussagen der einvernommenen Meldungsleger wird als erwiesen angenommen, dass der betreffende Ausländer, Herr G. S., bei dem Ausgabefenster hinter der Schank gestanden ist und zwar in Richtung zum Ausgabefenster zur Küche. Dieser Bereich ist nicht für betriebsfremde Personen bestimmt. Betriebsfremde Personen haben daher keinen Zugang zu diesem Bereich gehabt.

...

Herr C. D. war unstrittig bei dem Berufungswerber (geringfügig) beschäftigt und als solcher auch bei der Sozialversicherung angemeldet. Der Berufungswerber war zwar mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet, allerdings hat gegen den betreffenden Ausländer auch ein Aufenthaltsverbot der BH G bis 4.2.2008 bestanden. Aus diesem Grund hätte der Berufungswerber den Ausländer, Herrn C. D., auch nicht beschäftigen dürfen."

Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen, G. S. sei hinter der Schank angetroffen worden, also an einem Arbeitsplatz, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich gewesen sei. Daher lägen in diesem Falle die Voraussetzungen des § 28 Abs. 7 AuslBG vor. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorgelegen sei. Dies sei ihm im Hinblick auf das von ihm erstattete Vorbringen und die angebotenen Beweise nicht gelungen, zumal die Aussagen des G. S., er habe lediglich jemanden anderen, der im gegenständlichen Lokal als Hauszusteller beschäftigt sei, besucht und sei deshalb gemeinsam mit diesem hinter der Schank gestanden, als unglaubwürdig eingestuft worden seien. Für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG sei es nicht erforderlich, dass ein Dienstvertrag abgeschlossen werde, vielmehr reiche es aus, dass der Ausländer für den Arbeitgeber Tätigkeiten verrichtet und letzterer diese in Empfang genommen habe. Dies sei nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens gegeben gewesen. Es bedürfe zur Verwirklichung des Tatbildes nicht der ausdrücklichen Vereinbarung einer Entgeltlichkeit. Vielmehr liege Entgeltlichkeit bereits vor, sofern Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent ausbedungen worden sei. Derartiges sei im vorliegenden Fall nicht behauptet worden und auch auf Grund sonstiger Beweismittel nicht hervorgekommen. Daher müsse von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG ausgegangen werden, für die es gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG einer Beschäftigungsbewilligung bedurft hätte.

Hinsichtlich des indischen Staatsangehörigen C. D. führte die belangte Behörde rechtlich aus, die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sei auf den indischen Staatsangehörigen C. D. nicht anwendbar, weil dieser gerade nach dem NAG nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei.

Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach Außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG belangt worden sei, wonach solche Personen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen (diesfalls einer GmbH) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Treffe die Person an der Nichteinhaltung der sanktionierten Pflicht der juristischen Person ein Verschulden, so sei sie strafbar. Die Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG sei ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre. Solange der Beschuldigte in diesem Falle nicht glaubhaft mache, dass ihn kein Verschulden treffe, dürfe die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe darauf vertraut, dass der Ausländer C. D. bei ihm arbeiten dürfe, weil er mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet sei, sei entgegenzuhalten, dass dies zwar grundsätzlich der Fall sei, aber auf Grund des vorliegenden Aufenthaltsverbotes in diesem Fall die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nicht zur Anwendung komme. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholt ausgesagt, dass er sich (lediglich) die Heiratsurkunde des C. D. und einen Meldezettel habe vorlegen lassen. Nach einem Ausweis, etwa einem Reisepass, habe er nach seinen eigenen Angaben nicht verlangt. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich vor Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem betreffenden Ausländer über dessen Identität zu informieren. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, sich irgendeinen Ausweis des Ausländers vorgelegt haben zu lassen. Daher könne der Einwand, er habe auf Grund der Heirat des Ausländers mit einer deutschen Staatsbürgerin auf ein erlaubtes Beschäftigungsverhältnis vertraut, nicht als entschuldbarer Irrtum berücksichtigt werden. Es sei daher - und mangels anderweitiger Beweisergebnisse - davon auszugehen gewesen, dass die Beschäftigung dieses Ausländers mit seinem Wissen und Willen erfolgt sei. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer die Beschäftigung nicht unterbunden und sich somit mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zumindest abgefunden. Diese seien daher zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen worden.

Der Antrag auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers erachtete die belangte Behörde als nicht erforderlich, weil sich anlässlich seiner ersten Einvernahme bereits ergeben habe, dass er der deutschen Sprache soweit mächtig gewesen sei, dass er über den gegenständlichen Sachverhalt klare Aussagen habe machen können. Dabei sei nicht der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen nicht verstanden hätte. Die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Thema der Verhinderung an der Teilnahme der zweiten Verhandlungstagsatzung sei wegen Unerheblichkeit nicht durchgeführt worden.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welche die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde, welche sich ihrer Erklärung nach auf beide Schuld- und Strafaussprüche erstreckt, bringt der Beschwerdeführer - lediglich bezogen auf den indischen Staatsangehörigen C. D. - im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass dieser Ausländer Angehöriger einer EU-Bürgerin sei und die Erteilung eines Aufenthaltstitels am 30. November 2005 beantragt habe. Das Verfahren über diesen Antrag sei noch offen und berechtige ihn bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob zum Tatzeitpunkt das Aufenthaltsverbot (bereits) gegolten bzw. ab wann dieses gegolten habe oder aus welchem Grunde es verhängt worden sei. Dazu hätte es der Beischaffung des Fremdenaktes bedurft, aus dem sich ergeben hätte, dass möglicherweise das Aufenthaltsverbot bereits aufgehoben worden sein könnte.

Zur Verschuldensfrage bringt der Beschwerdeführer vor, es seien ihm bei Einstellung des Ausländers überzeugende Dokumente vorgelegt worden, er habe sich hinsichtlich des über C. D. verhängten Aufenthaltsverbotes in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden, da selbst aus der Kopie des Reisepasses kein Aufenthaltsverbot zu ersehen gewesen sei. Zu Unrecht sei die neuerliche Einvernahme dieses Zeugen unterblieben, der insbesondere hätte erläutern können, dass er gar keinen Ausweis gehabt habe und insbesondere in seinem Reisepass kein Aufenthaltsverbot eingestempelt gewesen sei. Der diesbezügliche Beweisantrag sei unbegründet abgewiesen worden.

Im Rahmen der Strafbemessung habe die belangte Behörde zu Unrecht die §§ 20 und 21 VStG unberücksichtigt gelassen, da neben dem Geständnis auch als zusätzlicher Milderungsgrund die Anmeldung bei der Sozialversicherung hätte berücksichtigt werden müssen. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch den bedingten Vorsatz als erschwerend angenommen. Sie habe auch unberücksichtigt gelassen, dass es hinsichtlich der beiden Ausländer unterschiedliche Unrechtsgehalte gegeben habe, weshalb der Ausspruch zweier gleich hoher Strafen unbegründet gewesen sei. Die Vorstrafen allein verhinderten die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG nicht.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 EUR bis zu 10 000 EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 EUR bis zu 20 000 EUR, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 EUR bis zu 20 000 EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 EUR bis zu 50 000 EUR.

Nach Abs. 7 dieser Bestimmung ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Insoweit sich die Beschwerde auch gegen den Schuld- und Strafausspruch betreffend den Ausländer G. S. richtet, fehlen konkrete Beschwerdeausführungen zu diesem Ausländer zur Gänze. Ausgehend von den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde begegnet der angefochtene Bescheid aber - insbesondere auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 7 AuslBG - inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.

Der indische Staatsangehörige C. D. ist mit einer im Bundesgebiet lebenden deutschen Staatsangehörigen verheiratet und fiele daher unter diese Ausnahmebestimmung, wenn er auch die zweite (kumulative) Voraussetzung erfüllt hätte, nämlich die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem NAG. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde war der Ausländer aber eben nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, weil über ihn im Tatzeitpunkt ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt war.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung von weiteren Ermittlungen betreffend das über C. D. verhängte Aufenthaltsverbot. Der belangten Behörde lagen nämlich die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der mündlichen Verhandlung in Folge Verlesungsverzichts als verlesen zu gelten hatten, vor, wonach "in der FI ... ein Aufenthaltsverbot der BH G vom 28.03.2003 unter der Zahl 11F-2003 gültig bis zum 04.02.2008 auf(scheint)". Auch die als Zeugin in der mündlichen Berufungsverhandlung vernommene Meldungslegerin sagte aus, die Polizei habe gleich (gemeint: im Zeitpunkt der Kontrolle) eine Anfrage gemacht und feststellen können, dass gegen den Ausländer ein Aufenthaltsverbot bestehe. Dass dieses bis 4. Februar 2008 geltende Aufenthaltsverbot im Tatzeitpunkt aufgehoben worden wäre, behauptete der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde nicht konkret. Es bestand daher für die belangte Behörde kein Anlass, diesbezüglich weitere Erhebungen zu pflegen. Durfte die belangte Behörde aber von der Annahme ausgehen, dass gegen den Ausländer C. D. ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestand, so war auch die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dieser Ausländer unterfalle der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nicht, zutreffend.

Insoweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verschuldens mit dem Argument bestreitet, die von ihm vor Arbeitsbeginn des Ausländers eingesehenen Dokumente seien ausreichend gewesen, ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des AuslBG hintan zu halten, so trifft dies nicht zu. Meldezettel und Heiratsurkunde allein sagen über das Vorhandensein der Voraussetzungen der oben wiedergegebenen Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nichts aus. Um seiner ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft obliegenden Sorgfaltspflicht bei Einstellung eines Ausländers Genüge zu tun, hätte sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nur den Reisepass im Original, sondern auch arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen vorlegen lassen müssen. Denn dass die Beschäftigung von Ausländern - und dass C. D. ein solcher ist, war auch dem Beschwerdeführer nicht unbekannt - grundsätzlich arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen bedarf, ist allgemein bekannt und gehört zu dem zu erwartenden Kenntnisstand eines Unternehmers. Daher kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg damit verantworten, der Ausländer habe ihn in die Irre geführt, abgesehen davon, dass aus seiner Verantwortung auch nicht zu ersehen ist, dass der Ausländer selbst davon ausgegangen wäre, eine Beschäftigungsbewilligung nicht zu benötigen. Dass aber allein die Verehelichung mit einer EU-Bürgerin nicht "automatisch" von der Einhaltung der Normen des AuslBG befreit, hätte ihm als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH bei gebotener Sorgfalt daher bekannt sein müssen. Mit seinem Vorbringen hat er jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihn im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Auf die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum Thema der erneuten Antragstellung des Ausländers um einen Aufenthaltstitel erübrigte sich, weil er nicht behauptet hat, dass der Fremde auf Grund dieses Antrages und trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen wäre. Die Einvernahme seiner Ehegattin über seine eigene Verhinderung zu der erstreckten Berufungsverhandlung zu erscheinen, erweist sich aus demselben Grunde als entbehrlich.

Aber auch die Strafbemessung der belangten Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig.

Ausgehend von dem von der belangten Behörde zutreffenderweise herangezogenen zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG erweist sich der Ausspruch der Mindeststrafe als schuld- und strafangemessen.

Zu Unrecht verweist der Beschwerdeführer auch auf die §§ 20 und 21 VStG.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher.

Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Zwar kann der Beschwerdeführer den Milderungsgrund der Anmeldung des Ausländers C. D. zur gesetzlichen Sozialversicherung für sich in Anspruch nehmen, dem steht aber - abgesehen von der den anzuwendenden Strafsatz erhöhenden Vorstrafe - eine weitere einschlägige Vorstrafe sowie der Umstand entgegen, dass die belangte Behörde gerade im Hinblick auf diese Vorstrafen von der Verschuldensform des bedingten Vorsatzes (und nicht lediglich von Fahrlässigkeit) ausgegangen ist. Das Geständnis wertete sie ebenfalls zu Recht nicht als mildernd, weil es sich dabei lediglich um ein Tatsachengeständnis handelte, das nicht der umfassenden Aufdeckung des strafbaren Sachverhaltes diente. Zwar hätte die belangte Behörde die erfolgte Anmeldung des C. D. zur Sozialversicherung als mildernd zu werten gehabt; dass damit aber bereits ein beträchtliches überwiegen der Milderungsgründe iSd § 20 VStG anzunehmen gewesen wäre, kann nicht gesagt werden.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die belangte Behörde hat bereits darauf verwiesen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers keineswegs lediglich als gering einzustufen war (siehe auch oben). Auch die Folgen der Verwaltungsübertretung sind nicht unbedeutend, weil das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, 2. Auflage 2000, Seite 398, E 62 wiedergegebene Judikatur).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2008

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