VwGH 2007/09/0005

VwGH2007/09/00053.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der T KEG in W, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 34/40, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. November 2007, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2611738/2621806/2006, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs6 Z2;
AuslBG §4 Abs6 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 4. Oktober 2006 beim Arbeitsmarktservice Wien-Hietzing die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine namentlich bezeichnete türkische Staatsangehörige für die Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe im Ausmaß von vier Wochenstunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 300,--.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 lehnte das Arbeitsmarktservice Wien-Hietzing die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die beantragte türkische Staatsangehörige gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ab. Begründend wurde auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl und - infolge des Nichtvorliegens einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat - auf das Nichtvorliegen einer fortgeschrittenen Integration der ausländischen Arbeitskraft Bezug genommen, zumal diese lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 36b AsylG verfüge, sowie auch darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 3 bis 6 AuslBG verneint.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass die für sie als Gastronomiebetrieb, der sich vor allem auf die Ausrichtung von Veranstaltungen seiner großteils aus der Türkei und aus dem türkisch-muslimischen Kulturkreis stammenden Kundschaft spezialisiert habe, erforderlichen Voraussetzungen für die benötigte Teilzeitkraft mit vielseitiger Einsetzbarkeit, (beschrieben mit) jederzeit zur Ergänzung des bisherigen Personalstandes - auch an Sonn- und Feiertagen sowie zu Abend- und Nachtzeiten - abrufbar, als geschultes Personal und mit den Betriebserfordernissen und Gegebenheiten der Firma bereits gut vertraut zu sein sowie über perfekte Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur zu verfügen, "keineswegs leicht" zu erfüllen seien; die beantragte ausländische Arbeitnehmerin, die mit ihrer Familie seit März 2004 in Österreich lebe und die Gewährung von politischen Asyl beantragt habe, wobei das dazu im Berufungsstadium befindliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, käme vor allem deshalb in Betracht, weil sie aus dem türkischen Kulturkreis stamme, den notwendigen Rückhalt durch ihren Ehemann erhalte und ein ausreichendes Bekanntheitsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei bestünde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2006 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Nach Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde darin zur Begründung aus, nach der zuletzt Anfang November 2006 veröffentlichten Statistik seien auf die für das Bundesland Wien laut Verordnung BGBl. II Nr. 384/2005 festgesetzte Höchstzahl (von 66.000)

80.446 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen, womit die Landeshöchstzahl um 14.446 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei. Für die türkische Staatsangehörige sei eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier Stunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 300,-- beantragt worden. Die Ausländerin habe im erstinstanzlichen Verfahren eine Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin gemäß § 36b Asylgesetz ab 14. Juli 2004 nachweisen können; ihr Gatte halte sich ebenfalls in Österreich auf und sei nicht beschäftigt. Laut Berufung handle es sich bei den Angehörigen der Familie der beantragten Arbeitnehmerin um Asylwerber; weiters sei in der Berufung auf die spezielle Einsetzbarkeit der Arbeitnehmerin hingewiesen worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Es sei weder im Ermittlungsverfahren eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt, noch in der Berufung behauptet worden. Die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG für die Zulassung als Schlüsselkraft lägen nicht vor.

§ 4 Abs. 6 AuslBG stehe somit unabhängig von weiteren Erteilungsvoraussetzungen bereits der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Grund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem Inhalt des Antrages befindet sich die in Rede stehende türkische Staatsangehörige seit 14. Juli 2004 als Asylwerberin im Bundesgebiet, wobei das Asylverfahren zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides noch nicht abgeschlossen gewesen ist.

Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und

1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder

2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder

3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder

  1. 4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oder
  2. 4a. der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder

    5. die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder

    6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).

    Liegt eine der kumulativ genannten Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3 leg. cit. und einer der Fälle der Z. 1 bis 6 dieser Bestimmung) nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen.

    Die bloße Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien im Jahre 2006 hat die beschwerdeführende Partei nicht in Frage gestellt. Unbestritten ist auch, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG). Dass ferner einer der Fälle der Z. 3 bis 6 dieser Bestimmung im Beschwerdefall vorliege, hat die beschwerdeführende Partei weder vorgebracht, noch ergibt sich dies aus den Verwaltungsakten. Auch die Voraussetzung als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG werden ungeachtet des konkreten Personalbedarfes und der Kenntnisse der beantragten Ausländerin schon allein durch die in Aussicht genommene monatliche Bruttoentlohnung nicht erfüllt.

    In der Beschwerde wird neben pauschal gehaltener Kritik an der Knappheit und der daraus abgeleiteten mangelnden Nachvollziehbarkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich vorgebracht, die beschwerdeführende Partei habe durch die Aufnahme der ausländischen Arbeitnehmerin sowohl ihren Betriebsinteressen entsprechen als auch die wirtschaftliche Situation der in Aussicht genommenen Dienstnehmerin verbessern wollen. Es wird aber nicht in Abrede gestellt, dass die beantragte Ausländerin - wie dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten festgestellt worden war - lediglich über eine für die Dauer des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens, nicht ohne Weiteres von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0162, und die dort angegebene Judikatur).

    Umstände für eine "fortgeschrittene Integration" wurden weder in der Berufung, deren Ausführungen zur Ausländerin sich auf deren Qualifikation und Verfügbarkeit für den Arbeitgeber beschränken, noch in der Beschwerde vorgebracht; es ergaben sich dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte in den Verwaltungsakten, die allenfalls weitere amtswegige Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Damit ist auch die Einschätzung der belangten Behörde frei von Rechtsirrtum, wenn sie bei der gegenständlichen Aufenthaltsdauer somit das Vorliegen eines Anwendungsfalles von § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG verneint.

    Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im (letztinstanzlichen) Bescheid die im § 60 AVG genannten Elemente auch in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (vgl. unter anderem VwGH 12. September 1996, Zl. 95/20/0666, und 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027).

    Diesen Erfordernissen kommt die belangte Behörde durchaus nach, wenn sie die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und unbestrittenen sowie auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente anführt und daraus in ihrer rechtlichen Subsumption zu einem die Berufung abschlägigen Ergebnis gelangt.

    Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 3. April 2008

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