VwGH 2007/08/0213

VwGH2007/08/021318.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der N W in Wien, vertreten durch Dr. Erwin Senoner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. Juli 2007, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2004-4400, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
VwRallg;
AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die seit Jahren mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, stellte am 30. März 2004 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Die Frage im Antragsformular, ob in ihrem Haushalt Angehörige leben, verneinte sie. Als mögliche Angehörige wurden im Antragsformular unter anderem beispielhaft auch Lebensgefährten angeführt. Vom Berater des Arbeitsmarktservice wurde der von der Beschwerdeführerin als im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebend angegebene T. als ihr Lebensgefährte im Fragebogen eingetragen.

In einer Niederschrift beim Arbeitsmarktservice am 28. April 2004 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit 26. April 2004 von ihrem Lebensgefährten getrennt lebe.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 18. Mai 2004 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 15. Februar 2004 und vom 18. Februar bis 31. März 2004 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 4.091,29 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die im Spruch genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da sie die Lebensgemeinschaft mit T. dem Arbeitsmarktservice verschwiegen habe.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit T. und führte zusammengefasst aus, dass T. über eine eigene Wohnung verfüge, die er auch tatsächlich seit Anfang November 2003 bewohne. Mit ihm habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegen; er habe weder Zahlungen für die Wohnung der Beschwerdeführerin geleistet noch sonst zu ihrer Lebensführung beigetragen. Seine polizeiliche Meldung in der Wohnung der Beschwerdeführerin, die über November 2003 hinausging, wurde damit erklärt, dass er um eine Gemeindewohnung einreichen wolle und Antragsvoraussetzung dafür sei, dass er zumindest ein Jahr lang an einer Adresse gemeldet sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. In der Begründung dazu ging die belangte Behörde auf Grundlage ihrer Ermittlungen, wie insbesondere von Erhebungen an den beiden gegenständlichen Wohnadressen und beim Arbeitgeber von T. sowie auf Grund einer niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin und von T. zur Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Zumindest seit 17. Februar 2000 seien die Beschwerdeführerin und im Zeitraum vom 25. Juli 2003 bis 26. April 2004 auch T. an derselben Adresse in W., H.-gasse. jeweils als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe T. schon seit längerem gekannt und, da er aus seiner zu teuren Wohnung ausziehen habe müssen, zugestimmt, dass er sich in ihrer Wohnung anmelde und dort wohne, ohne immer da zu übernachten. Er habe ihr gegenüber geäußert, dass er um eine Gemeindewohnung ansuche und daher ein Jahr hindurch "eine Adresse" benötige.

Die von der Beschwerdeführerin gemietete Wohnung sei 35 m2 groß und bestehe aus Zimmer, Küche und Kabinett. Die Beschwerdeführerin habe nach ihren Angaben im Schlafzimmer geschlafen und T. im Wohnzimmer auf einer ausklappbaren Couch. Geschlechtsbeziehungen hätten gelegentlich bestanden. Er hätte nur seine Kleidung, jedoch keine Einrichtungsgegenstände und kein Geschirr in die Wohnung mitgebracht. Die Kleidung habe er in einer Ecke in ihrem Schlafzimmer gelagert, da ansonsten kein Platz in der Wohnung gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe die Miete und sonstigen Kosten für die Wohnung (Strom, Gas, Fernsehen, ...) zur Gänze getragen; es sei auch nicht vereinbart gewesen, dass T. einen Beitrag leiste, da sein Einkommen für seine Schulden aufgegangen sei. Zweibis dreimal in der Woche habe sie gekocht und da habe T. auch mitgegessen. Die Einkäufe von Lebensmitteln, Waschmitteln etc. habe ausschließlich die Beschwerdeführerin getätigt und bezahlt. Eine getrennte "Lebensmittelhaltung" habe es nicht gegeben. Sie habe ihre und seine Wäsche gewaschen; auch sämtliche sonstige Hausarbeiten seien von ihr allein erledigt worden. Die Freizeit sei getrennt, mit den jeweiligen Freunden verbracht worden. Höchstens einmal im Monat seien die Beschwerdeführerin und T. gemeinsam spazieren gegangen.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, vom Privatleben von T. nichts gewusst zu haben und im Wesentlichen sei jeder seine Wege gegangen. Sie habe ihm in einer Notlage geholfen; das Zusammenleben sei nicht für länger geplant gewesen, als bis er wieder eine eigene Unterkunft gefunden hätte.

T. sei vom 1. August 2003 bis 24. Jänner 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma G.Ges.m.b.H. gestanden. Diese Firma habe ab 1. Dezember 2003 eine Wohnung in W., S.-gasse, angemietet und T. nach dem Einbau einer Dusche und dem Ausmalen die leere Wohnung ab 7. Dezember 2003 als Dienstwohnung in Untermiete übergeben. T. habe seine Einrichtungsgegenstände aus einem Lager oder Keller in diese Wohnung gebracht und zu viele Möbel für diese Küche-Zimmer-Kabinett-Wohnung gehabt, sodass der Eindruck einer Gerümpelkammer entstanden sei.

Die Beschwerdeführerin habe ihr Berufungsvorbringen bei ihrer Vorsprache am 26. Juni 2007 dahingehend relativiert, dass T. ab Dezember 2003 weiterhin zwei- bis dreimal in der Woche in ihrer Wohnung genächtigt habe. Die Post sei ihm in die Wohnung der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Dies stimme mit den Angaben von T. gegenüber den Erhebungsbeamten des AMS vom 13. August 2004 überein, dass er sich nur drei bis vier Tage in der Woche in der Wohnung in W., S.-gasse, aufhalte, die übrige Zeit in der Wohnung der Beschwerdeführerin, da er hier im Gegensatz zu seiner Wohnung einen Fernseher sowie einen Radio vorfinde und von ihr ein warmes Essen erhalte. Es habe nach den Angaben der Beschwerdeführerin eine Zeit lang gedauert, bis T. wirklich am 26. April 2004 aus der Wohnung der Beschwerdeführerin ausgezogen sei und er sei bis dahin auch dort angemeldet gewesen. T. habe sich in der Zeit, in der er in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewohnt habe, von dieser ca. EUR 700,-- ausgeborgt. Die Beschwerdeführerin habe ihm das Geld von ihren Ersparnissen gegeben, da er es dringend benötigt habe, ohne dass er ihr den konkreten Grund bekannt gegeben habe. Sie hätte auf sein Wort als Freund gezählt, und es sei nur mündlich vereinbart worden, dass er das Geld binnen 14 Tagen zurückzahle, was jedoch bislang nicht geschehen sei. Seit Oktober 2004 habe sie zu ihm keinerlei Kontakt mehr. Bei dieser Gestaltung der Lebensführung sei sie beim Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 30. März 2004 davon ausgegangen, dass keine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Bei der Eintragung der Lebensgemeinschaft durch den Berater habe dieser sie gefragt, aber weder über den Begriff Lebensgemeinschaft aufgeklärt noch sie nach der Gestaltung der Beziehung gefragt.

Ausgehend von diesen Feststellungen kam die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und T. bestanden habe, zumal die typischen Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegen seien, und deshalb bei der Beurteilung der Notlage der Beschwerdeführerin die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen als auch des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten zu berücksichtigen seien.

Im Weiteren führte die belangte Behörde im Detail die Berechnung zur Neubemessung der Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus. Daraus ergab sich, dass der auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2003 täglich anzurechnende Betrag aus dem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen ihres Lebensgefährten von EUR 1.041,45 (für die Monate August bis Dezember 2003) sowie EUR 1.068,-- (für die Monate Jänner bis März 2004) - abzüglich Freigrenze und Werbungskostenpauschale - jeweils den theoretisch gebührenden täglichen Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung (von EUR 19,39) überstiegen habe. Mangels Notlage sei daher die Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu widerrufen.

Die Rückforderungsverpflichtung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erhaltenen Notstandshilfe in Gesamthöhe von EUR 4.091,29 begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin ab 21. August 2001 in ihren bisherigen Leistungsanträgen jeweils explizit darauf hingewiesen worden sei und durch ihre Unterschrift nachweislich zur Kenntnis genommen habe, dass für sie die Verpflichtung bestehe, dem Arbeitsmarktservice den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort, sowie jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der ihrer Angehörigen, wozu auch ein Lebensgefährte zähle, spätestens innerhalb einer Woche zu melden. Die Beschwerdeführerin sei dieser Meldeverpflichtung gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen, da sie die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft ab 25. Juli 2003 und die Aufnahme einer Beschäftigung durch ihren Lebensgefährten ab 1. August 2003 nicht innerhalb einer Woche, sondern erst verspätet im März 2004 gemeldet habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege, stelle zwar einen Rechtsirrtum dar, dessen Risiko aber von der Arbeitslosen zu tragen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Die genannten Bestimmungen sind auf Grund des § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet.

Nach § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Die Vorgangsweise bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin für die Beurteilung der Notlage ist näher im § 6 der Notstandshilfeverordnung geregelt.

Die Beschwerdeführerin wendet sich (mit Ausnahme der Behauptung mangelnder Ermittlungen in Bezug auf eine Erhöhung der Freigrenzen, worauf weiter unten eingegangen wird) nicht gegen die konkrete Berechnung der Höhe der Notstandshilfe. Sie bekämpft aber die Auffassung der belangten Behörde, dass überhaupt eine Lebensgemeinschaft vorliege, die zur Anrechnung führe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0312, mwN, und vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038).

Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0101).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keiner gesetzlichen Regelung unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2000/08/0130, mwN).

Unter Beachtung der genannten Grundsätze kann es der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie im vorliegenden Fall das Bestehen einer Lebensgemeinschaft angenommen hat:

Abgesehen davon, dass die Beschwerde auf die - wenngleich sich nur in fallweisen Kontakten äußernde - Geschlechtsgemeinschaft nicht näher eingeht, begegnet es vorweg keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde angesichts dessen, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin gemeinsam genutzt wurde und beide Personen zwar überwiegend getrennte Schlafstätten hatten, aber geschlechtlich miteinander verkehrten, (auch) vom Bestehen einer Geschlechtsgemeinschaft ausgegangen ist.

Zur bestrittenen Wohngemeinschaft verfängt die Beschwerdeargumentation nicht: Die belangte Behörde hat dargelegt, dass es auf Grund der geringen Größe der Wohnung (von 35m2) keine räumliche Abgrenzung in der Form gab, dass ein Raum einem von beiden ausschließlich zur Verfügung stand. Zwar hatten die beiden überwiegend getrennte Schlafstätten, jedoch befand sich die Kleidung von T. im Schlafzimmer der Beschwerdeführein. Außerdem führte die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Haushalt, tätigte die gesamten Lebensmitteleinkäufe, kochte und wusch für beide die Schmutzwäsche, wobei sich diese Situation nach Erhalt der Dienstwohnung nicht änderte. Im Hinblick darauf kommt der Frage, ob weitere Beweggründe (wie insbesondere die behauptete Erlangung einer Gemeindewohnung) für die polizeiliche Meldung des T. an der Adresse der Beschwerdeführerin ausschlaggebend gewesen seien, im konkreten Fall keine Entscheidungsrelevanz zu. Auch der Umstand, dass beide nur in einem geringen Ausmaß die Freizeit miteinander verbrachten, ist nicht derartig gewichtig, dass er das aus einer nachvollziehbaren Gesamtbetrachtung resultierende Ergebnis der Bejahung einer Wohnungsgemeinschaft in Zweifel ziehen könnte, wobei es besonders signifikant erscheint, dass T. auch nach Erhalt der Dienstwohnung auf Grund der unterschiedlichen Ausstattung und den aufgezeigten "Annehmlichkeiten" in der Wohnung der Beschwerdeführerin sich regelmäßig dort aufgehalten und genächtigt hat; ein Umstand, der mit dem angegebenen Motiv der Wohnungslosigkeit nicht im Einklang zu bringen ist.

Ebenso kann die Beschwerdeführerin keine unrichtige Interpretation betreffend die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft aufzeigen:

Soweit sie dazu im Wesentlichen auf das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0263, verweist, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Darin wurde für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den notstandshilfebeanspruchenden Partner als genügend gesehen und weiters ausgeführt, dass im Falle, dass die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen werde, dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen bedeute.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch keinen ausreichenden sachlichen Grund zu sehen, warum dies nicht umgekehrt auch für den Fall gelten kann, in dem die notstandshilfebeziehende Person zur Gänze die Mietkosten trägt. Zwar ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen einer Lebensgemeinschaft die notstandshilfebeziehende Person der finanziell schwächere Teil ist, es kommt jedoch immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann. Die belangte Behörde hat das Vorliegen einer Gestaltungsform des Zusammenlebens wie einer Ehe, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten von der Person geleistet werden, die auf Grund der konkreten Lebensumstände - hier das Vorhandensein von Schulden bei T. und von Ersparnissen der Beschwerdeführerin - im maßgeblichen Zeitraum mehr beitragen kann bzw. will, überzeugend dargestellt. Ein gemeinsames Wirtschaften ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn es - wie hier - nach dem betreffend das gemeinsame Leben der Beschwerdeführerin mit ihrem Mitbewohner festgestellten Sachverhalt einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft der aufgrund allgemeinen Lebenserfahrung geradezu nahe läge, weil es der Sachlage angemessen und dem anderen Mitbewohner zumutbar wäre. Unterbleibt dessen ungeachtet die Heranziehung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohners zu Beiträgen zur gemeinsamen Unterhaltsbestreitung aus welchen Gründen immer, jedoch im Ergebnis zu Lasten Dritter (nämlich der öffentlichen Hand), so vermag dies daher die Einkommensanrechnung nicht zu hindern.

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Verfahrensmängel - wie das Unterbleiben einer (neuerlichen ) Einvernahme des T. - rügt, legt sie deren Relevanz nicht dar. Dem Einwand mangelnder Ermittlungen in Bezug auf eine Erhöhung der Freigrenzen durch außergewöhnliche finanzielle Belastungen infolge Krankheit, eines Todesfalles, Rückzahlungsverpflichtungen etc. ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Fragen im Antragsformular am 30. März 2004 verneint hat und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im Hinblick auf die Neubemessung der Notstandshilfe ergaben. Sofern das Vorbringen in der Beschwerde als nunmehrige (erstmalige) Geltendmachung solcher außergewöhnlicher finanzieller Belastungen verstanden werden kann, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.

Insgesamt bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bejaht und auf Grundlage der im Übrigen unbekämpft gebliebenen Neubemessung der Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens von T. die für die Gewährung der Notstandhilfe erforderliche Notlage der Beschwerdeführerin als nicht gegeben erachtet.

Darüber hinaus vermag auch die weitere Argumentation in der Rechtsrüge gegen die Rückforderung des Notstandshilfebezuges der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Es begründet nicht schon die objektiv unrichtige (den unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeiführende) Verneinung einer relevanten Frage im Antragsformular die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen"; schon die Wendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, d.h. darauf, dass von jenem Arbeitslosengeld nicht zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis von wahrem Sachverhalt gemacht hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0134, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Begründung der belangten Behörde nicht - wie in der Beschwerde behauptet - auf das "Erkennen müssen" eines zu Unrecht empfangenen Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sondern auf eine Meldepflichtverletzung stützt, weil die maßgeblichen Tatsachen der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft und einer Beschäftigung durch den Lebensgefährten verschwiegen wurden.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin jedoch keine unverschuldete Unkenntnis zuzubilligen, da sie auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim Arbeitsmarktservice notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu ihren Lasten geht.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. November 2009

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