VwGH 2007/08/0173

VwGH2007/08/017316.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der B GmbH in S, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15. Juni 2007, Zl. 20305- V/14.494/10-2007, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23),

Normen

ASVG §42 Abs3;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ASVG §42 Abs3;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf Ersatz des Aufwandes für ihre Gegenschrift wird abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Das Eventualbegehren "die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vorzulegen" wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Jänner 2005 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (in der Folge: SGKK) auf Grund von - anlässlich einer am 13. September 2004 abgeschlossenen Beitragsprüfung festgestellten - Meldepflichtverletzungen, die zu einer Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 114.890,81 geführt hätten, der beschwerdeführenden Partei einen Beitragszuschlag in der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Mindesthöhe von EUR 21.610,12 vor.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 2006 verpflichtete die SGKK die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin zur Entrichtung der mit Beitragsvorschreibungen vom 11. Jänner bzw. 8. November 2005, welche bereits zugesandt und zum integrierten Bestandteil des Bescheides erhoben worden seien, nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 71.247,19 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG gerechnet vom 15. Februar 2005.

Der zuletzt genannte Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Prüfung aller lohnabhängigen Daten festgestellt worden sei, dass für die im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen LKW-Fahrer (Anm.: als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei) die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der richtigen Höhe abgerechnet worden seien. Die Ermittlung der Einsatzzeit hätte als Grundlage für die Beitragsbemessung anhand der Tachographenscheiben erfolgen sollen. Auf Grund der vom Dienstgeber (Anm. offenkundig gemeint: lediglich) für das Jahr 2003 vorgelegten Tachoscheiben seien drei Dienstnehmer für die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit herangezogen worden. Mangels vollständiger Vorlage der Tachoscheiben habe die Einsatzzeitberechnung nur für neun Monate erfolgen können, wobei auch dabei einzelne Tachoscheiben gefehlt hätten. Hinsichtlich der Tage mit fehlenden Tachoscheiben seien die für diese Tage festgestellten Kilometerleistungen unter Annahme einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 70 km/h in Einsatzstunden umgerechnet worden. Die Geschwindigkeit sei deshalb so angesetzt worden, da die Fahrer grundsätzlich gleiche Touren bei bekannter Autobahnbenutzung absolviert hätten. Weiters sei in diesen Fällen für jeweils fünf Stunden die laut Kollektivvertrag einzuhaltende Lenkpause von einer Stunde hinzugerechnet worden. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass es sich um regelmäßige Fahrten "zwischen Österreich - Italien - Deutschland" gehandelt habe. Die Einsatzzeiten seien entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Güterbeförderung/Arbeiter anhand der Tachographenscheibenauswertung ermittelt und als Mittelwert der Einzelauswertungen (nach Berücksichtigung berechtigter Korrekturen des Dienstgebers im Rahmen der Abschlussbesprechung) 342,63 Monatsstunden (inkl. Überstunden und Zuschlägen) errechnet, dieser Wert pauschal für alle im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Fahrer herangezogen und die Differenz zu den vom Dienstgeber abgerechneten Beträgen nachverrechnet worden. Auf Grund von Dienstnehmerinformationen, in welchen die wöchentliche Arbeitszeit mit 70 bis 80 Stunden angegeben worden sei, sei nachvollziehbar, dass die ermittelten Monatsstunden nicht als zu hoch anzusehen seien, sondern vielmehr eher die Untergrenze darstellen würden.

Im Weiteren wurde ausgeführt, es sei bei der Tachoscheibenauswertung festzustellen gewesen, dass die Bedienung nicht entsprechend dem wiedergegebenen Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und den Erläuterungen zu Artikel V Z. 24 lit. e des Kollektivvertrages für Güterbeförderung/Arbeiter (Anm.:

betreffend die Betätigung der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes durch den Lenker bzw. die Verpflichtung des Unternehmers und der Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes) erfolgt sei. Damit sei eine Unterscheidung in Ruhezeiten und zu bezahlender sonstiger Einsatzzeit (ausgenommen Fahrzeit) nicht möglich gewesen. Trotzdem seien durchgehende Zeiten von mindestens sechs Stunden, in denen das Fahrzeug nicht bewegt worden sei, als durchgehende Mindestruhezeit anerkannt worden. Darunter liegende kürzere Zeiten seien nicht anerkannt und als zu bezahlende Einsatzzeit gewertet worden. Habe die Mindestruhezeit pro Arbeitstag vorgelegen, seien weiters mindestens eine Stunde umfassende Zeiten, in denen das Fahrzeug nicht bewegt worden sei, als Ruhezeit anerkannt worden. Für jeden Arbeitstag sei bei der Auswertung eine Stunde als unbezahlte Mittagspause abgezogen worden.

Auf Grund der gegen diese beiden Bescheide erhobenen Einsprüche hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid

1. den Spruch des Bescheides der SGKK vom 13. Jänner 2005 dahingehend abgeändert, dass "der beschwerdeführenden Partei auf Grund von Meldepflichtverletzungen, die zu einer Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 71.247,19 führten, gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 3 ASVG im Zusammenhang mit § 59 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs. 1 ASVG festgesetzten Mindesthöhe von EUR 9.056,02 vorgeschrieben" werde;

2. den Einspruch gegen den Bescheid der SGKK vom 9. Jänner 2006 als unbegründet abgewiesen.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde zunächst im Rahmen der Darlegung des Verfahrensganges aus, dass die SGKK im Vorlagebericht vom 7. Dezember 2006 zur Vorschreibung des Beitragszuschlages darauf hingewiesen habe, dass zwar die Nachverrechnung ursprünglich von Beiträgen für den Zeitraum 1999 bis 2003 erfolgt sei, jedoch das Prüfungsergebnis in der Folge auf die Jahre 2001 bis 2003 einzuschränken gewesen sei, da keine Umstände für die Ausweitung des Verjährungszeitraumes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ASVG (Anm.: auf fünf Jahre) vorgelegen wären, und deshalb die oben im Spruchpunkt 1. des zweitinstanzlichen Bescheides wiedergegebene Modifikation des vorzuschreibenden Beitragszuschlages beantragt habe.

Die belangte Behörde stellte - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):

"... Entgegen der (Anm.: in § 42 Abs. 1 ASVG) normierten

Mitwirkungspflicht wurden seitens der (beschwerdeführenden Partei) als zentrale Beweisquelle die Tachographenscheiben für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2001 bis einschließlich 2003 lediglich für das Jahr 2003 und dies zudem unvollständig vorgelegt. Die Einsatzzeitberechnung konnte daher lediglich auf Basis eines Zeitraumes von neun Monaten erfolgen. Auch während dieses Zeitraumes fehlen Tachographenscheiben für einzelne Tage. Eine abschließende, für sich umfassende und ausschließliche Überprüfung der Einsatzzeiten anhand der im Rahmen der Mitwirkungspflicht seitens der (beschwerdeführenden Partei) vorzulegenden Tachographenscheiben konnte daher nicht erfolgen.

Darüber hinaus wurde seitens der SGKK zu Recht insbesondere die vielfach mangelhafte Bedienung der Kontrollgeräte bzw. deren Schaltvorrichtung durch die einzelnen Fahrer bemängelt. Nur hierdurch kann für sich unstrittig - den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend - eine getrennte Aufzeichnung - so die (beschwerdeführende Partei) - von Arbeitszeiten (Lenkzeiten usw.) und Bereitschaftszeiten als andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten im Detail überhaupt erst erfolgen. Eine fahrerbezogen individuell präzise Unterscheidung in Ruhezeiten und sonstige Einsatzzeiten (ausg. Fahrzeit) war somit gar nicht möglich. Die in der Folge aus der Bescheidbegründung ersichtliche näher angewendete Methodik der SGKK zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen ist nunmehr primär streitgegenständlich. Die alternative Vorgangsweise der SGKK ist aus der Begründung des Bescheides vom 9.1.2006 ersichtlich. Der SGKK wird dahingehend gefolgt, als ausgehend von der wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 70 bis 80 Stunden die ermittelten Monatsstunden (342,63 inkl. Überstunden und Zuschlägen) als nicht zu hoch anzusehen sind. Diese daher in Hinblick auf das Stundenausmaß die tatsächlichen Verhältnisse nicht überschreiten. Die lediglich im Wege einer pauschalen Durchschnittsbetrachtung und notwendigerweise nur im Wege der begleitenden Schätzung erzielbaren Ergebnisse sind bei gesamtheitlicher Betrachtung in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dies anhand der vorliegenden Beitragsvorschreibungen, Prüfberichte und sonstigen vorhandenen Unterlagen zur Beitragsprüfung. Dem zusammenfassenden Einspruchsvorbringen, dass die Nachverrechnung der SGKK auf falschen Tatsachen beruhe, kann demnach nicht gefolgt werden.

Weder der mehrfach bloße Verweis auf private Heimfahrten in den Lungau noch dargelegte Ergebnisse einer Erörterung zwischen der (beschwerdeführenden Partei) und den drei der Prüfung der SGKK zu Grunde gelegten Fahrern sind dazu geeignet, diese Feststellung zu entkräften."

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zum erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Jänner 2006 aus, dass den darin getroffenen Feststellungen zur Vorlage der Tachographenscheiben seitens der beschwerdeführenden Parteien in der Rechtsmittelschrift vom 17. Februar 2006 in keiner Weise widersprochen worden sei. Demgegenüber gebe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2007 vor, "dass sämtliche bezughabende Tachoscheiben vollständig vorgelegt worden seien". Gleichzeitig führe die beschwerdeführende Partei jedoch aus, dass "in Italien sehr oft Tachoscheiben abgenommen und in der Folge nicht mehr an die Fahrer retourniert würden, sodass dies fehlende Scheiben über diverse Zeiträume und Kilometer zufolge habe". In Anbetracht dieser in sich widersprüchlichen Aussagen könne dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt werden, sodass die belangte Behörde "einhergehend mit der Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten" der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung der SGKK folge.

Die belangte Behörde verwies zur mangelhaften Bedienung der Tachographenaufzeichnungsgeräte (Kontrollgeräte) bzw. deren Schaltvorrichtung im Zusammenhang mit der nicht korrekten Verwendung (Einlegen, Austausch) der Tachographenblätter (Tachoscheiben) auf im Akt befindlichen Tachographenblätter. Sie setzte fort, dass Auswertungen beispielsweise pro Fahrer mehrfach fehlende Kilometeraufzeichnungen in der Bandbreite von ca. 300 bis 900 km (Fahrer P), von ca. 50 bis 1400 km (Fahrer M) bzw. sogar von ca. 400 bis 2300 km (Fahrer T) ergeben würden. Die alternativ notwendigen Erwägungen der Sachverhalts- bzw. Einsatzzeitenermittlung seien seitens der SGKK anhand dreier Dienstnehmer erfolgt. Gegen die erzielten Ergebnisse habe sich die beschwerdeführende Partei begründet mit einer nicht näher erläuterten "Durchforstung" der relevanten Monate ausgesprochen; geltend gemacht sei - abermals ohne nähere Präzisierung - worden, dass "einige der Dienstnehmer" Angehörige Lungauer Familien seien und die damit verbundenen Heimfahrten - welche "in Grenzen" toleriert würden - nicht der Disposition der beschwerdeführenden Partei unterliegen würden und damit letztendlich gänzlich außer Ansatz zu bleiben hätten. Dieses Vorbringen müsse als Schutzbehauptung angesehen werden.

Von der beschwerdeführenden Partei seien betreffend die drei Fahrer M, T und P im Rahmen des Einspruches vom 17. Februar 2006 "Auswertungen" und "Aufzeichnungen" vorgelegt worden und diese auch als Zeugen benannt worden. Darüber hinaus würden nunmehr seitens der SGKK vor der Aktenvorlage verfasste Niederschriften mit insgesamt acht Dienstnehmern bzw. Fernfahrern inklusive diverser ergänzender Unterlagen (insbesondere personenbezogene Fahrtaufzeichnungen der beschwerdeführenden Partei) vorliegen. Die daraus erzielten Ergebnisse seien seitens der SGKK in den Vorlagebericht vom 3. Oktober 2006 eingearbeitet worden. Ansätze für eine mangelnde Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen, insbesondere auch nicht auf Grund einer (laut Stellungnahme vom 7. März 2007) erfolgten Kündigung von P seien für die belangte Behörde nicht erkennbar.

Gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Jänner 2006 hätten keine zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei neuen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse erzielt werden können; vor allem seien keine Anhaltspunkte für eine (weitere) Verminderung der zu Grunde gelegten Arbeitszeiten erkannt worden. Dies vor allem im Hinblick auf die in Ansatz gebrachten eigentlichen Lenk- und Einsatzzeiten auch im Zusammenhang mit entscheidungsrelevanten Zeiten für (zusammengefasst) begleitende Manipulationen der Lkw-Fahrer (Vornahme bzw. Überwachung der Ladetätigkeiten, Kontrolle der Frachtpapiere, Kontrollen der Fahrzeuge, etc.).

Von der beschwerdeführenden Partei selbst sei beispielsweise bezugnehmend auf den Vorlagebericht vom 3. Oktober 2007 in ihrer Stellungnahme ausgeführt worden, dass die LKW akribisch kontrolliert und gewartet würden, wobei die Kontrolle des LKW samt Ladung nach jeder Fahrtunterbrechung bzw. jedem (Teil)Be- und (Teil)Entladevorgang durch die Fahrer erfolge. Der diesbezügliche Zeitbedarf steige naturgemäß mit der Zahl bzw. den Intervallen der Be- und Entladevorgänge einhergehend mit kürzeren Fahrtetappen. Hierbei sei hervorzuheben, dass keinesfalls ausschließlich gesamte LKW bzw. LKW-Züge mit der gesamten Ladung (Komplettladung) ohne Unterbrechung zwischen nur einem Be- und Entladepunkt verkehren würden; es würden (so etwa die niederschriftliche Aussage von G) auch Sammelguttransporte zwischen mehreren Be- und Entladestellen durchgeführt. Dass hierdurch die zu erzielende Kilometerleistung pro Stunde teilweise erheblich sinke, bedürfe keiner weiteren Erörterung.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 7. März 2007 auch zu den erzielten Durchschnittsgeschwindigkeiten und Ladezeiten bzw. Modalitäten und den daraus resultierenden Arbeitszeiten von (lediglich) 50 bis 60 Stunden/Woche würden bei gesamtheitlicher Betrachtung abgestellt auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse die niederschriftlichen Angaben der Dienstnehmer entgegenstehen. Diesen sei unter anderem mangels geeigneter und ausreichend beweiskräftiger Fahrtaufzeichnungen als Grundlage zu folgen. Gegen die laut der beschwerdeführenden Partei - und zwar "hier relevant durchschnittlich" - innerhalb einer Stunde vermeintlich erzielten bzw. erzielbaren Kilometerleistungen von bis zu 95 km/h würden beispielsweise die Angaben der von der beschwerdeführenden Partei selbst genannten Fahrer G und K sprechen. So habe K angegeben, dass ihn seine Touren "sehr viel in den Ostblock führen". Es bedürfe allein gestützt auf die Erkenntnisse der täglichen Lebenserfahrung keiner näheren Erläuterungen, dass das - soweit überhaupt vorhanden - auch höherrangige Straßennetz in Osteuropa (sei es in- oder außerhalb der Europäischen Union) mit der Dichte und dem Zustand der Straßennetze in Zentral- und Südeuropa (insbesondere Italien) (noch) nicht vergleichbar sei. Die Annahme einer Durchschnittsgeschwindigkeit von selbst 80 km/h widerspreche hierbei der allgemeinen Lebenserfahrung. Selbst eine Geschwindigkeit von 70 km/h stelle hierbei, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Geschwindigkeitsbeschränkungen, eher die Obergrenze dar. Demgegenüber vermöge der allgemein gehaltene Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf häufige Nachtfahrten und damit geringe Stauwahrscheinlichkeit gerade vor dem Hintergrund der vorherrschenden Verkehrsdichte in Zentraleuropa nicht zu überzeugen.

Nicht zuletzt seien seitens der beschwerdeführenden Partei auch weitere ergänzende "bezughabende Informationen und Unterlagen" entgegen erfolgter Ankündigung (und Stattgebung eines in der Folge gestellten Fristerstreckungsantrages) nicht vorgelegt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass "alleine mangels gemäß § 42 Abs. 1 ASVG vollständiger Vorlage der Tachographenscheiben, welchen insoweit vorhanden zudem auf Grund fehlerhafter Aufzeichnungen keine entsprechende Beweiskraft zuzuordnen war", die Sachverhaltsermittlung auf Grundlage des § 42 Abs. 3 ASVG bei besonderer Beachtung des § 539a ASVG rechtlich geboten und unbedenklich sei. Vor allem aber sei die Ermittlung und Festsetzung der im weitesten Sinn beurteilungsrelevanten Zeiten im Wege einer pauschalen Durchschnittsbildung als solche nicht zu beanstanden, wobei im Ergebnis mangels entsprechender Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei und daher mangels in geeigneter Form vorliegender Unterlagen abgestellt auf die einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen und europarechtlichen Regelungen eine individuell fahrerbezogene Unterscheidung in Ruhezeiten und zu bezahlende sonstige Einsatzzeiten (ausgenommen Fahrzeiten) abschließend gar nicht möglich gewesen sei.

Grundsätzlich zu prüfen und rechtlich zu beurteilen blieben nunmehr jene Zeiträume, während derer einem Fahrer bzw. Dienstnehmer durch die Einspruchswerberin bzw. Dienstgeberin "naturgemäß" zum Transport von Waren ein Fahrzeug (LKW bzw. Sattelzugmaschine) anvertraut worden sei. Hierbei sei aus sozialversicherungs- bzw. beitragsrechtlicher Sicht zu klären, welche einzelnen Zeiteinheiten dieser Zeiträume als Grundlagen zur Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Ansatz zu bringen seien; dies gelte insbesondere für Zeiten, welche nicht unmittelbar Lenkzeiten darstellen. Dazu sei zu erläutern, dass zwar der beschwerdeführenden Partei dahingehend gefolgt werden könne, dass Heimfahrten, welche ein Dienstnehmer mit dem ihm anvertrauten LKW bzw. der ihm anvertrauten Zugmaschine - sei es mit oder ohne Zustimmung des Dienstgebers - durchführe, gegebenenfalls nicht zu berücksichtigen seien; dies könne hier jedoch - insoweit im angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 2006 nicht bereits erfolgt - mangels (weiterer) geeigneter und für sich mit ausreichender Beweiskraft vorhandener Nachweise nicht zugestanden werden. Die beschwerdeführende Partei habe im Rahmen des Einspruchsverfahrens, respektive in Form der Abgabe einer geeigneten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, und dies insbesondere auch einhergehend mit der ergänzenden Vorlage geeigneter Unterlagen (Tachographenblätter, vom Fahrer gegengezeichnete Fahrtenbücher, etc.), die Möglichkeit gehabt, personenbezogen zur Aufgliederung der beitragswirksamen Zeiten (Einsatzzeiten etc.) der einzelnen (ehemaligen) Dienstnehmer präzise Stellung zu nehmen. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Selbst die - wie beantragt vorgenommene - niederschriftliche Vernehmung von Zeugen bzw. (ehemaligen) Dienstnehmern bzw. Fahrern habe nicht zu einem mit ausreichender Beweiskraft behafteten individuell personenbezogenen Ergebnis führen können, zumal die einzelnen Fahrer aus verständlichen und nicht näher zu erörternden Gründen keine präzisen Angaben zu über Jahre zurückliegenden Fahrtstrecken sowie Fahr- und sonstigen Zeiten mehr machen haben können und ("wie sonst allgemein auch") über keine diesbezüglichen eigenen Aufzeichnungen (Fahrtenbücher, Ablichtungen von Tachographenscheiben, etc.) verfügen würden.

Dem Einwand der denkunmöglichen Auslegung des Kollektivvertrages hielt die belangte Behörde entgegen, dass "einschlägige kollektivvertragliche Bestimmungen" seitens der SGKK primär als Einkommens- bzw. Anspruchsgrundlage verbunden mit der Veranschlagung der Normal- und der darüber hinaus anzusetzenden Arbeitszeit (Überstunden) mit den jeweils entsprechenden Zuschlägen inkl. Sonderzahlungsansprüchen im Sinn der §§ 44, 49 und 54 ASVG herangezogen worden seien. Weder die Verordnung (EWG) 3820/85 noch die Richtlinie Nr. 2002/15/ EG - und umso weniger die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - würden diesbezügliche Regelungsinhalte enthalten. Beide Rechtsgrundlagen würden im Ergebnis lediglich vorrangig soziale Mindestnormen zu Gunsten der Fahrer zu diversen Zeitdefinitionen beinhalten. Gleiches gelte auch unter Berücksichtigung sowohl von persönlichen Sicherheitsaspekten zu Gunsten der Fahrer als auch der übrigen Verkehrsteilnehmer für innerstaatliche, die Festsetzung der Arbeitszeit tangierende Regelungen. Die Kontrolle der (auch) einschlägigen innerstaatlichen Schutzbestimmungen - wozu auch auf die seitens der SGKK im Vorlagebericht vom 3. Oktober 2006 angeführten Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), des Kraftfahrgesetzes (KFG) und des Güterbeförderungsgesetzes (GüterbefG) verwiesen wird -, sowohl durch die Dienstgeber als auch im unmittelbaren Bereich des Straßenverkehrs durch die hierzu befugten Organe, könne mangels vorhandener Alternativen im Ergebnis präzise ausschließlich anhand der Aufzeichnungen auf den Tachograpenblättern mittels der in jedem Fahrzeug vorhandenen Kontrollgeräte - zwischenzeitig in digitaler Form - erfolgen; umso mehr zeige sich hierdurch, dass für eine individuell personenbezogene Beurteilung auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich der zentrale wenn nicht gar einzige Anknüpfungspunkt der Beweisführung in der lückenlosen Vorlage von mit korrekten Aufzeichnungen versehenen Tachographenblättern gelegen sei.

Trotz der genannten Regelungsinhalte könnten aber im vorliegenden Fall mangels vorhandener und mit ordnungsgemäßen Aufzeichnungen versehener Tachographenblätter keine zwingenden Schlüsse über Lenkzeiten, Ruhepausen, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen, Ruhepausen oder sonstige Arbeitszeiten etc. gezogen werden. Dies gelte daran anknüpfend insbesondere auch für sozialversicherungs- bzw. beitragsrechtliche Schlussfolgerungen. Die Festsetzung des Ausmaßes der für sich beitragsrelevanten Zeiten als solche habe daher, insoweit aus vorhandenen und mit entsprechender Beweiskraft versehenen Unterlagen (Tachographenscheiben etc.) nicht objektivierbar, notgedrungen im Wege einer pauschalen Schätzung erfolgen müssen. Die diesbezüglichen Kriterien und Ergebnisse (für jeweils 5 Fahrstunden eine zwingend einzuhaltende Lenkpause von einer Stunde, Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h, 342,63 Monatsstunden inkl. Überstunden und Zuschlägen) seien nicht zu beanstanden. Eine präzise bzw. zumindest präzisere einzelfallbezogene Unterscheidung in Ruhezeiten und zu bezahlende sonstige Einsatzzeiten (ausgenommen Fahrzeit) sei von vorne herein mangels geeigneter Beweismittel gar nicht möglich gewesen. Die Rüge der denkunmöglichen Anwendung von Bestimmungen des Kollektivvertrages bei unterlassener Berücksichtigung zusätzlich bestehender europarechtlicher Bestimmungen gehe somit ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 42 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber und näher bezeichnete Personen auf Anfrage des Versicherungsträgers innerhalb einer genannten Frist wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen und den Bediensteten des Versicherungsträgers während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei dem selben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (§ 42 Abs. 3 ASVG).

Nach § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts können Verpflichtungen nach dem ASVG gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht umgangen oder gemindert werden. § 539a Abs. 3 ASVG sieht vor, dass ein Sachverhalt so zu beurteilen ist, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach dem ASVG gemäß § 539a Abs. 4 leg. cit. ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgeblich.

2. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf richtige Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Prüfungsjahren verletzt; weiters sieht sie sich in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten der Gleichheit aller vor dem Gesetz, des rechtlichen Gehörs sowie der Erwerbsfreiheit beeinträchtigt bzw. verletzt.

Die Beschwerde richtet sich ihrer Begründung zufolge inhaltlich ausschließlich gegen die Beitragsnachverrechnung, wobei - wie auch im bezughabenden Einspruch der beschwerdeführenden Partei - die rechnerische Richtigkeit der Ermittlung des Beitragsnachverrechnungsbetrages von insgesamt EUR 71.247,19 nicht bekämpft, wohl aber die Zulässigkeit der Schätzung durch die belangte Behörde in Zweifel gezogen wird.

§ 42 Abs. 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0064). Weiters trifft es zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 89/08/0103). Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0185).

Diesen Erfordernissen hält der hier angefochtene Bescheid stand:

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass alle betroffenen Fahrer als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Zeitraum tätig gewesen sind. Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie angesichts der (in der Beschwerde nicht bekämpften) Feststellungen, dass die Tachographenscheiben der betroffenen Fahrer von der beschwerdeführenden Partei (entgegen deren Mitwirkungspflicht nach § 42 Abs. 1 ASVG) nur unvollständig vorgelegt wurden und mangels ordnungsgemäßer Verwendung des Kontrollgerätes keine nähere Unterscheidung der für die Arbeitszeitberechnung relevanten Zeiten zuließen, die Voraussetzungen für eine Schätzung nach Abs. 3 der genannten Bestimmung gegeben sah.

Ebenso begegnet die ausführliche Begründung der Schätzungsmethode keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde dazu schlüssig darlegt, dass angesichts der (ebenfalls nicht strittigen) grundsätzlich gleichen Verwendung der hier betroffenen Dienstnehmer als Grundlage drei Dienstnehmer und für die fehlenden Tage die festgestellten Kilometerleistungen bei Annahme einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 70 km/h herangezogen, dazu eine Umrechnung in Einsatzstunden vorgenommen und der daraus resultierende - unter Berücksichtigung der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei reduzierte - Mittelwert mit einer näher ausgeführten pauschalen Berücksichtigung von Ruhezeiten auf alle Dienstnehmer umgelegt wurde, und dem auch die von der SGKK im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens eingeholten Niederschriften mit insgesamt acht Dienstnehmern bzw. Fernfahrern (darunter die von der beschwerdeführenden Partei im Einspruch ins Treffen geführten M, T und P) inkl. diverser ergänzender Unterlagen nicht entgegengestehen würden.

Mit dem unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten mangelhaften Bescheidbegründung und unzureichender Ermittlungen erhobenen Beschwerdevorbringen, wonach sich aus den (einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides der SGKK vom 9. Jänner 2006 bildenden) "tabellarischen Angaben zwar ergebe, dass ausgehend von einer bestimmten Beitragsgrundlage bestimmte Beiträge vorzuschreiben seien, (es sei) aber darüber hinaus nicht erkennbar, welche konkreten tatsächlichen Gegebenheiten dieser Beitragsberechnung im einzelnen zugrunde gelegt wurden" und "aus der Begründung ist lediglich die einseitig vorgenommene Abänderung der Auslegung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe zu entnehmen", vermag die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ebenso verfängt der weitere Beschwerdeeinwand unzureichender Ermittlungen mangels Darlegung konkret fehlender, für den Verfahrensausgang bedeutsamer Erhebungen nicht; dasselbe gilt für die in der Beschwerde erstmals behauptete Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu den Ermittlungsergebnissen im zweitinstanzlichen Verfahren, zu welchen der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör eingeräumt worden ist.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt konnte im Rahmen der Schätzung der Arbeitszeiten der Fahrer mit Ausnahme der "pauschal" berücksichtigten Ruhezeiten (wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet) - gerade auch wegen der nicht korrekten Verwendung der Tachographenblätter - keine nähere Differenzierung zwischen Fahrzeiten und Bereitschaftszeiten erfolgen.

Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Rechtsrüge vorbringt, dass es sich bei den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Nachverrechnungszeiten um Bereitschaftszeiten handelt, welche tatsächlich Ruhepausen der Fahrer darstellen würden und keine Ersatzzeiten darstellen könnten, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, womit auch ihre darauf aufbauende Argumentation zur behaupteten unrichtigen Anwendung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe ins Leere geht.

3. Insgesamt war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die von der beschwerdeführende Partei "in eventu" begehrte Vorlage der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof "hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte" (wozu sie eingangs der Beschwerde die "Grundrechte der Gleichheit aller vor dem Gesetz, des rechtlichen Gehörs sowie der Erwerbsfreiheit" nennt) sieht das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vor, weshalb der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall für die im Sinn einer Abtretung begehrte "Vorlage" nicht zuständig ist und dieser Eventualantrag des Beschwerdeführers in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (zur Abtretungsmöglichkeit im umgekehrten Sinn vgl. Art. 144 Abs. 3 B-VG).

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Für den Schriftsatz der mitbeteiligten Partei waren mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 16. Februar 2011

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