VwGH 2007/08/0013

VwGH2007/08/001317.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des W B in S, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22. November 2006, Zl. BMSG-322608/0002- II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. W Gesellschaft m.b.H. & Co KG in L, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6-8;

2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77, und 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §3 Abs1;
ASVG §3 Abs2 litd;
ASVG §3 Abs1;
ASVG §3 Abs2 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, war von Mai 1984 bis Juni 1986 für die erstmitbeteiligte Partei als Projekt- bzw. Bauleiter vor Ort im Irak tätig. Unstrittig ist weiters, dass er zu keinem verfahrensrelevanten Zeitpunkt über einen inländischen Wohnsitz verfügt oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Bauleiter für die erstmitbeteiligte Partei mit Firmensitz in L in der Zeit vom 1. Mai 1984 bis 30. Juni 1986 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei, wie auch keine Formalversicherung bestanden habe.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum für das erstmitbeteiligte Unternehmen für mehrere näher bezeichnete Bauprojekte als Projektleiter im Irak betraut, jedoch bei diesem Unternehmen weder in Deutschland noch in Österreich sondern ausschließlich im Irak beschäftigt gewesen sei. Ein schriftlicher Dienstvertrag habe nicht vorgelegt werden können.

Zur strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Irak ausgeübten Tätigkeit für die erstmitbeteiligte Partei der österreichischen Sozialversicherung unterliege, führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich die Sozialversicherungspflicht während der gegenständlichen Tätigkeit mangels eines Abkommens zwischen Österreich und dem Irak nach den Vorschriften des ASVG richte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Beschäftigung gemäß § 3 Abs. 1 ASVG jedenfalls dann vor, wenn die Beschäftigung ihrem Schwerpunkt nach in Österreich entfaltet werde. Zu den in Abs. 2 dieser Bestimmung als Ausnahmen vom sogenannten Territorialitätsprinzip geregelten Tatbeständen, nach denen Dienstnehmer auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht erfüllt seien, als im Inland beschäftigt anzusehen seien, zählten gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ASVG die ins Ausland entsendeten Dienstnehmer, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von zwei - seit der Novelle BGBl. Nr. 411/1996, in Kraft seit 1. August 1996, fünf - Jahren nicht übersteige. Eine Entsendung im Sinne dieser Bestimmung erfordere, dass ein Dienstnehmer vom Dienstgeber zur Erbringung einer bestimmten und gelegentlichen Arbeit ins Ausland entsendet werde. Ganz wesentlich sei, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im Entsendestaat liege und die Zeit der Beschäftigung im Ausland nicht dauernd, sondern nur vorübergehend sein dürfe. Wo der Schwerpunkt einer Tätigkeit im konkreten Fall liege, sei in der Regel aus dem Dienstvertrag ersichtlich.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1993, Zl. 90/08/0095, setzte die belangte Behörde fort, es sei Absicht des Beschwerdeführers und der erstmitbeteiligten Partei (mit Unternehmenssitz in Österreich) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages gewesen, dass sich die gewöhnliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Irak entfalten solle; ein Inlandsbezug lasse sich daher schon in diesem Zusammenhang nicht feststellen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur zur Abwicklung eines bestimmten und vorübergehenden Projektes im Ausland beschäftigt worden, sondern er sei generell als angestellter Bauleiter im Irak beschäftigt gewesen. Er habe auch weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch danach seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt. Es bestünden somit keine Zweifel, dass mit dem Beschwerdeführer vertraglich vereinbart gewesen sei, Bauleitertätigkeiten ausschließlich im Irak auszuüben, und dieser auch nach den tatsächlichen Verhältnissen seine Beschäftigung nicht nur überwiegend sondern durchgehend im Ausland ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer sei daher im gegenständlichen Zeitraum nicht gemäß § 3 Abs. 1 ASVG als im Inland beschäftigt anzusehen; auch eine Entsendung im Sinne von § 3 leg. cit. habe nicht vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich darin in seinem "Recht auf Feststellung (s)einer Pflichtversicherung in der Voll- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1.5.1984 - 30.6.1986 gemäß der Bestimmungen des ASVG für verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die erst- und zweitmitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, wobei die erstmitbeteiligte Partei den Ersatz ihrer Aufwendungen begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er "als vor Ort zuständiger Projektsleiter (s)eine Berichte jeweils an die inländische Betriebsstätte der (erstmitbeteiligten Partei) nach L zu erstatten hatte und dieser gegenüber auch weisungsgebunden war", und vermeint, deshalb als im Inland beschäftigter Arbeitnehmer gegolten zu haben. Weiters rügt er, dass die belangte Behörde kein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, sowie die diesbezüglich vorgelegten Urkunden und die angebotene Parteieneinvernahme nicht berücksichtigt habe.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 1 ASVG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen. Gemäß § 3 Abs. 1 ASVG gelten als im Inland beschäftigt unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist. § 3 Abs. 2 leg. cit. regelt eine Reihe von Tatbeständen, denen zufolge Dienstnehmer auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 ASVG nicht erfüllt sind, als im Inland beschäftigt gelten; hiezu zählen gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ASVG Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von zwei - seit der Novelle BGBl. Nr. 411/1996, in Kraft seit 1. August 1996, fünf - Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern. Nach § 3 Abs. 3 erster Satz ASVG gelten als im Inland beschäftigt unbeschadet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland und die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Der in § 3 Abs. 1 ASVG verwiesene § 30 Abs. 2 ASVG umschreibt den Beschäftigungsort. Demnach ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort.

Die §§ 1, 3 Abs. 1 und 3 Abs. 3 erster Satz erster Fall ASVG normieren für die Anwendbarkeit des ASVG grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, wobei an den Ort der Beschäftigung im Inland angeknüpft wird. Dabei verweist § 3 Abs. 1 ASVG zunächst auf § 30 Abs. 2 leg. cit., der eine nähere Bestimmung des Begriffes des Beschäftigungsortes enthält. § 3 Abs. 2 ASVG sieht sodann Ausnahmen vom Territorialitätsgrundsatz vor und regelt eine Reihe von Tatbeständen, denen zufolge Dienstnehmer auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 ASVG nicht erfüllt sind, als im Inland beschäftigt gelten; hiezu zählen gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ASVG die ins Ausland entsendeten Dienstnehmer bis zur Dauer von fünf Jahren. Im § 3 Abs. 3 erster Satz erster Fall ASVG wird sodann korrespondierend zu dieser zuletzt genannten Ausnahmebestimmung klargestellt, dass insbesondere Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland nicht als im Inland beschäftigt gelten, dies ungeachtet und unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2001/08/0096).

Zwischen dem Irak und der Republik Österreich besteht keine solche Regelung, weshalb die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich anhand der zitierten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu prüfen ist.

Eine Beschäftigung als Dienstnehmer im Inland im Sinne des § 3 Abs. 1 ASVG liegt dann vor, wenn die Beschäftigung ihrem Schwerpunkt nach in Österreich entfaltet wird, wobei dies in erster Linie nach dem Inhalt des Dienstvertrages zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 86/08/0139, und die dort zitierte hg. Judikatur sowie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Urteil vom 11. Jänner 1955, 4 Ob 166/54 = Arb. 4146) ist von der Einheit des Dienstverhältnisses einer konkreten Person, in dessen Rahmen verschiedene Dienstleistungen möglich seien, auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 86/08/0139, ausgesprochen, dass eine örtliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Betracht kommt. Die räumliche Zuordnung ist dabei in erster Linie nach dem vertraglich bedungenen Beschäftigungsort, ansonsten nach dem Überwiegen der Ausübung der Beschäftigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorzunehmen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2001/08/0096).

Eine Entsendung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Inland behält. Die erforderliche Dichte der - vor dem Hintergrund der sozialpolitischen Zwecke des Sozialversicherungsrechtes zu beurteilenden - Inlandsbeziehung kann darin gelegen sein, dass ein gewöhnlicher Arbeitsort im Inland vor der Entsendung bestanden hat. Eine solche Inlandsbeziehung kann sich aber auch aus der Absicht der Parteien des Arbeitsvertrages ergeben, dass die Arbeitsleistung nach dem Ende der Entsendung im Inland fortgesetzt werden soll. Ist nur eine Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland ohne vorherige oder nachfolgende Arbeitsleistung im Inland beabsichtigt, dann liegt eine die Versicherungspflicht begründende ausreichende Inlandsbeziehung nur dann vor, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer bei Vertragsabschluss ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2000/08/0134).

Auch in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 95/08/0293, worin sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Voraussetzungen einer "vorübergehenden Entsendung" auseinandergesetzt hat, wurde klargestellt, dass eine Entsendung und damit eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG schon begrifflich nicht möglich ist, wenn weder ein inländischer Wohnort noch ein gewöhnlicher inländischer Aufenthaltsort des Dienstnehmers vorliegt, da ein Arbeitnehmer mit Aufenthaltsort im Ausland wegen des im Begriff Entsendung eingeschlossenen Ortswechsels vom Inland ins Ausland nicht in ein Gebiet außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des ASVG entsendet werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer zur Stützung seines Rechtsstandpunktes unter Berufung auf dieses Erkenntnis offenkundig auf die darin angeführte Textpassage "der Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit Wohnsitz im Ausland, der von einer inländischen Betriebsstätte aus (von der er z.B. Weisungen entgegenzunehmen oder an die er Berichte zu erstatten hat) abwechselnd an verschiedenen Orten beschäftigt ist: auch wenn diese wechselnden Orte im Ausland liegen, gilt ein solcher Arbeitnehmer als im Inland beschäftigt (arg. aus § 30 Abs. 2 ASVG)" Bezug nimmt, verkennt er, dass darin jener Fall (des § 3 Abs.1 ASVG) angesprochen ist, in welchem es - wie in der dargelegten neueren Judikatur - erforderlich ist, dass der Dienstnehmer zumindest überwiegend an dieser Betriebsstätte im Inland tätig ist bzw. die Beschäftigung ihrem Schwerpunkt nach in Österreich entfaltet.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde angesichts der unstrittigen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des gegenständlichen Zeitraumes zum Einen auf Grund der ausschließlich im Irak ausgeübten Beschäftigung nicht gemäß § 3 Abs. 1 ASVG als im Inland beschäftigt anzusehen sei und zum Anderen mangels eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland auch eine Entsendung im Sinne von § 3 leg. cit. schon begrifflich ausscheide, da diese von Österreich aus zu erfolgen gehabt hätte.

Bei dieser Sachlage kommt der Frage, ob eine Weisungsgebundenheit oder Berichterstattungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der erstmitbeteiligten Partei bestanden hat, keine Bedeutung mehr zu. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen auch nicht dar, welche weiteren Umstände mit Relevanz für den Verfahrensausgang aus den von ihm vorgelegten Urkunden bzw. seiner allfälligen Parteieneinvernahme resultieren würden. Die belangte Behörde hat auf Grundlage des Vorbringens und der angebotenen Beweise (der Dienstvertrag wurde weder vom Beschwerdeführer vorgelegt, noch konnte dieser von amtswegen von der erstmitbeteiligten Partei beigeschafft werden) für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichende Feststellungen getroffen, womit auch die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. I Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Februar 2010

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