Normen
31994L0062 Verpackung-RL;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs5;
AWG 2002;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
EURallg;
VerpackV 1992 §9;
VerpackV 1996 §1 Abs1 Z1;
VerpackV 1996 §1 Abs1 Z2;
VerpackV 1996 §1 Abs1;
VerpackV 1996 §16;
VerpackV 1996 §2;
VerpackV 1996 Abschn2;
VerpackV 1996;
VwRallg impl;
VwRallg;
31994L0062 Verpackung-RL;
AWG 2002 §14 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs5;
AWG 2002;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
EURallg;
VerpackV 1992 §9;
VerpackV 1996 §1 Abs1 Z1;
VerpackV 1996 §1 Abs1 Z2;
VerpackV 1996 §1 Abs1;
VerpackV 1996 §16;
VerpackV 1996 §2;
VerpackV 1996 Abschn2;
VerpackV 1996;
VwRallg impl;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft beantragte mit Schriftsatz vom 7. Februar 2007 die Erlassung eines Bescheides, mit dem festgestellt werde, dass sie als Hersteller oder Importeur
a) von Einweggeschirr (Einwegteller und Einwegtassen), das weder in befülltem Zustand abgegeben werde, noch dafür konzipiert und bestimmt sei, in einer Verkaufsstelle befüllt zu werden und eine Verpackungsfunktion zu erfüllen, und
b) von Einwegbestecken (einschließlich Rührgeräten, insbesondere Rührstäben) nicht verpflichtet sei, gemäß § 16 der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996) die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei Hersteller (iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VerpackVO 1996) bzw. Importeur (iSd § 1 Abs. 1 Z 2 VerpackVO 1996) von Einweggeschirr und Einwegbesteck (unter Einschluss von Rührstäben), das direkt an Letztverbraucher unbefüllt abgegeben werde und nicht dazu bestimmt sei, in einer Verkaufsstelle befüllt zu werden und sodann Verpackungsfunktion zu erfüllen. Diese Gegenstände seien vom Verpackungsbegriff des § 2 VerpackVO 1996 idF der Novelle 2006 nicht erfasst. Der Hersteller oder Importeur solcher Einwegartikel sei daher nicht Hersteller oder Importeur von Verpackungen und unterliege gemäß dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 1 VerpackVO 1996 nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung. Unterliege die Beschwerdeführerin als Hersteller oder Importeur von Einwegartikeln dieser Art aber schon gemäß dessen § 1 überhaupt nicht der VerpackVO 1996, dann könne auch deren § 16 für sie nicht gelten.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. August 2007 stellte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 fest, dass für die von der Beschwerdeführerin hergestellten oder importierten
"a) Einweggeschirre (Einwegteller und -tassen), die weder in befülltem Zustand abgegeben werden noch dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und
b) Einwegbestecke (einschließlich Rührgeräten, insbesondere Rührstäben)
nach § 16 1. Satz VerpackVO 1996 die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten sind."
Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und zusammengefasster Wiedergabe des Antragsinhaltes im Wesentlichen aus, die VerpackVO 1996 gliedere sich in vier Abschnitte. Der erste Abschnitt (§§ 1 bis 15a) enthalte Bestimmungen über Verpackungen; der sich dort befindende § 1 normiere lediglich, welche Personen hinsichtlich Verpackungen dieser Verordnung unterlägen. Der Geltungsbereich des nur den § 16 umfassenden Abschnittes II. über die Rücknahmepflicht für Warenreste ergebe sich direkt aus dieser Bestimmung. Der erste Satz des § 16 VerpackVO 1996 lege fest, dass Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und Einwegbesteck für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten hätten. Diese Norm betreffend Warenreste sei ein Auffangtatbestand für Produkte und Abfälle, die zwar keine Verpackungen seien, für die aber im Rahmen der Verordnungsermächtigung (insbesondere) des § 14 Abs. 2 Z 3 iVm Z 9 AWG 2002 eine Regelung erforderlich gewesen sei. Einwegartikel, die keine Verpackungen seien, würden daher unter den zweiten Abschnitt der VerpackVO 1996 fallen. Somit seien für Einwegartikel der im Antrag umschriebenen Art gemäß § 16 erster Satz VerpackVO 1996 die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der (u.a.) aufgrund des § 14 AWG 2002 erlassenen VerpackVO 1996 in der seit 1. Oktober 2006 geltenden Fassung der Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364, und deren Anlage 1a lauten (auszugsweise):
"I. ABSCHNITT
Geltungsbereich und Grundsätze
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller),
2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur), ...
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
(1a) Der Begriff Verpackungen gemäß Abs. 1 wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anlage 1a angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
...
2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
II. ABSCHNITT
Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 16. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und - besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 4 einzuhalten.
Anlage 1a
Beispiele für Verpackungen gemäß § 2 Abs. 1a
...
2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und 'Einwegartikel', die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
...
- Einwegteller und -tassen
...
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
Rührgerät
- Einwegbestecke"
Der vorliegend angefochtene Feststellungsbescheid stützt sich in formeller Hinsicht auf § 6 Abs. 5 AWG 2002, wonach bei Bestehen begründeter Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 unterliegt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im gegenständlichen Fall nicht in Frage gestellt (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/07/0112).
Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin Hersteller und Importeur von Einwegartikeln der im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Art ist. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist weiters nicht strittig, dass diese Einwegartikel - Einwegteller und Einwegtassen, die weder in befülltem Zustand abgegeben werden, noch dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegbestecke einschließlich Rührgeräte - keine Verpackungen iSd § 2 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 2 VerpackVO 1996 sind. Das kann vor dem Hintergrund der genannten Bestimmungen und der in der Anlage 1a angeführten Beispiele auch nicht bezweifelt werden.
Darauf aufbauend wird in der Beschwerde die bereits dem Antrag zugrundeliegende Rechtsauffassung vertreten, der Hersteller und/oder Importeur solcher Einwegartikel sei nicht Verpackungshersteller iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VerpackVO 1996 oder Verpackungsimporteur iSd § 1 Abs. 1 Z 2 VerpackVO 1996 und unterliege nach dem Einleitungssatz des § 1 nicht dieser Verordnung. Unterliege die Beschwerdeführerin der VerpackVO 1996 nicht, dann gelte das nicht nur für den ersten Abschnitt, sondern für die ganze Verordnung, insbesondere auch für deren § 16. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde verstoße gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 VerpackVO 1996.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Die VerpackVO 1996 enthält im ersten Abschnitt Regelungen betreffend (u.a.) Hersteller und Importeure von Verpackungen und von Erzeugnissen, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden. In diesem Teil der Verordnung befinden sich auch nähere Bestimmungen über deren Pflichten je nach Art der Verpackungen (Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen). Darüber hinaus enthält der zweite Abschnitt unter der Überschrift "Rücknahmepflicht für Warenreste" eine Regelung für sogenannte "Warenreste" (Einweggeschirr und Einwegbesteck), die nicht als Verpackungen iSd § 2 leg cit. zu qualifizieren sind, und ordnet diesbezüglich im ersten Satz des § 16 an, dass deren Hersteller und Importeure die (im ersten Abschnitt enthaltenen) Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten haben. Dieses System - Regelungen für Verpackungen einerseits und für "Warenreste" wie Einweggeschirr und Einwegbesteck andererseits vorzusehen und für Letztere die Einhaltung der Bestimmungen für Verkaufsverpackungen zu normieren, also insoweit eine Gleichbehandlung anzuordnen - lag nicht nur bereits der Stammfassung der VerpackVO 1996, sondern auch schon der VerpackVO 1992 zugrunde. Das kommt bzw. kam auch in ihren Titeln ("Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen" bzw. "Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten") zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Verwendung des Begriffes "Warenreste" für Einweggeschirr und Einwegbesteck auf die Stammfassung des § 9 der VerpackVO 1992 zurückgeht, die derartige Einwegartikel nur dann erfasste, wenn sie gemeinsam mit Getränken oder Nahrungsmitteln in Verkehr gebracht worden waren. Die Bezeichnung "Warenreste" wurde auch nach Wegfall dieser Einschränkung (mit der am 1. Juni 1995 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 334/1995) beibehalten und in die VerpackVO 1996 übernommen.
Das dargestellte Regelungssystem der VerpackVO 1996 lässt es demnach nicht zu, aus der Anordnung im § 1 Abs. 1, wonach die Verordnung (u.a.) für Hersteller und Importeure von Verpackungen gilt, den Umkehrschluss zu ziehen, die Verordnung gelte (überhaupt) nicht für Hersteller und Importeure von - nicht als Verpackungen iSd § 2 leg. cit. zu qualifizierenden - "Warenresten". Vielmehr ist auf diese Personen- bzw. Produktgruppe die ausdrücklich auf diese Fälle abstellende Bestimmung des § 16 VerpackVO 1996 anzuwenden. Das gegenteilige, von der Beschwerdeführerin erzielte Auslegungsergebnis würde dem § 16 VerpackVO 1996 jeden Anwendungsbereich nehmen und kann auch deshalb nicht der Absicht des Verordnungsgebers entsprechen. Vielmehr ist nur die Formulierung in § 1 Abs. 1 VerpackVO 1996 überschießend, weil (u.a.) Hersteller und Importeure von Verpackungen dem Abschnitt II., der nur die (keine Verpackungen darstellenden) Warenreste betrifft, naturgemäß nicht unterliegen.
Die Beschwerdeführerin meint schließlich noch, das von der belangten Behörde erzielte Auslegungsergebnis widerspreche "europäischem Recht" und erweise sich deshalb als rechtswidrig. Sollte hingegen die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung zutreffen, würde sich § 16 der VerpackVO 1996 im Hinblick auf die "Richtlinie der Europäische Union" 2004/12/EG vom 11. Februar 2004 als deren "gesetzwidrige Umsetzung" darstellen. Für diesen Fall werde angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge diese für ihn präjudizielle Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof auf ihre Gesetzwidrigkeit prüfen lassen. Außerdem - so die Beschwerdeführerin abschließend - hätte die belangte Behörde bei Zutreffen ihrer Rechtsauffassung ein "Vorabentscheidungs-Verfahren" einleiten müssen, in dessen Unterlassung daher auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege.
Die angesprochene sogenannte "Verpackungsrichtlinie" (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Fassung der Richtlinie 2004/12/EG vom 11. Februar 2004) bezieht sich nicht auf Einweggeschirr und Einwegbesteck der hier in Rede stehenden Art. Der von der Beschwerdeführerin gesehene, jedoch nicht weiter begründete Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ist daher nicht zu erkennen. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sich aus dem Gemeinschaftsrecht ein Verbot für den nationalen Gesetzgeber ableiten ließe, zur Erreichung der (auch von der Verpackungsrichtlinie verfolgten) Ziele des AWG 2002, insbesondere zur Verringerung der Abfallmengen, auch für nicht als Verpackungen ieS zu qualifizierende Einwegartikel den Verkaufsverpackungen entsprechende Normen vorzusehen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, zu dem die belangte Behörde allerdings nicht berechtigt gewesen wäre (vgl. Art 234 EG), ins Spiel bringt, besteht dafür nach dem Gesagten kein Anlass. Schließlich bleibt die Beschwerdeführerin auch für die behauptete Gesetzwidrigkeit eine nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal sich eine (Verfassungs- oder) Gesetzwidrigkeit nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben kann (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0014, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. September 2009
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