VwGH 2007/07/0043

VwGH2007/07/004317.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der A und T GmbH in W, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Jänner 2007, Zl. RU4-B-101/001-20057, betreffend Auftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §309;
AWG 2002 §2 Abs6 Z1 litb;
AWG 2002 §2 Abs6 Z1;
ABGB §309;
AWG 2002 §2 Abs6 Z1 litb;
AWG 2002 §2 Abs6 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W-U (BH) vom 3. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 und § 57 Abs. 1 AVG bezüglich der Grundstücke Nrn. 493/6 und 493/7, beide KG S., die fachgerechte Entsorgung diverser auf diesen Flächen lagernder Abfälle sowie die Übermittlung entsprechender Nachweise über die fachgerechte Entsorgung aufgetragen. Zudem wurde es der Beschwerdeführerin sowie Tochterfirmen oder sonst beauftragten juristischen Personen oder Einzelpersonen untersagt, auf die genannten Grundstücke Abfälle zu verbringen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit Bescheid der BH vom 1. März 2005 wurde der Mandatsbescheid vom 3. Dezember 2004 im Wesentlichen bestätigt, der Spruch lautet wie folgt:

"I. Die BH ordnet gemäß § 73 Abs. 1 des AWG 2002 gegenüber der Beschwerdeführerin die Durchführung folgender Maßnahmen ... bis spätestens 31. Mai 2005 an:

1. Die nachweislich fachgerechte Entsorgung der im Standort ... KG S., Grdst.Nr. 493/6 und 493/7, auf ungedichteten Flächen mit einem Ausmaß von 30 x 90 m und einer Höhe von ca. 3,5 m, somit ca. 9.450 m3, befindlichen Ablagerungen, nämlich Sperrmüll, Muldenmix, Industrieabfälle, Baurestmassen und organische Abfälle.

2. Die Übermittlung entsprechender Nachweise über die fachgerechte Entsorgung gemäß Punkt 1 an die Behörde (Wiegescheine, Begleitscheine, ...).

II. Die BH untersagt der Beschwerdeführerin sowie Tochterfirmen oder sonst beauftragten juristischen Personen oder Einzelpersonen den Transport, die Lagerung, die Ablagerung und Zwischenlagerungen von Abfällen zu den bzw. auf den Grundstücken Nr. 493/6 und 493/7, KG S."

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2007 keine Folge gegeben wurde. Die im Spruchteil I enthaltene Frist für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen wurde um die Dauer des Berufungsverfahrens auf 30. April 2007 verlängert.

In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde zunächst das bisherige Verwaltungsgeschehen wieder, ferner wird u. a. ausgeführt, dass Überprüfungen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Deponietechnik, der technischen Gewässeraufsicht der BH sowie des Gendarmeriepostens G. durchgeführt worden seien.

Der Amtssachverständige für Deponietechnik habe im Zuge eines Lokalaugenscheins der BH am 21. November 2003 ausgeführt, dass sich auf den Grundstücken Nr. 493/6 und 493/7, beide KG S., auf ungedichteten Flächen Sperrmüll, Muldenmix, Industrieabfälle, Baurestmassen und organische Abfälle befänden. Darüber hinaus finde die Lagerung in nicht flüssigkeitsdichten Containern auf unbefestigten Flächen unter freiem Himmel statt. In Summe würden 10.000 m3 zwischengelagert. Der Abfall sei, weil überwiegend unsortiert, einer Massenabfalldeponie zuzuordnen. Der anstehende unbefestigte Untergrund weise manipulationsbedingte Verunreinigungen auf. Das Areal befinde sich "innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das M-Feld" und es sei hier eine besondere Obsorgepflicht für das Grundwasser gegeben. Hauptziel der Rahmenverfügung sei die Sicherstellung der aktuellen und zukünftigen Trinkwasserversorgung. Die Abfälle würden ein beträchtliches Gefährdungspotenzial hinsichtlich einer Gewässerbeeinträchtigung aufweisen, weil sie bei Kontakt mit Niederschlägen große Mengen ihrer Inhaltsstoffe freisetzten (Auslaugungen). Es sei davon auszugehen, dass diese mit Wasser mobilisierbaren Inhaltsstoffe durch Versickerung in das Grundwasser und in den Boden eingetragen würden. Dadurch sei eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Grundwasserqualität gegeben. Die ungeschützte Lagerung und Manipulation derartiger Stoffe ohne entsprechende Abdichtung der Lagerflächen und ohne Sickerwassererfassung und Sickerwasserbehandlung (oder Lagerung in einer entsprechend adaptierten Halle) entspreche in keiner Weise dem Stand der Technik und stehe im Widerspruch zum öffentlichen Interesse und dem AWG 2002.

Die technische Gewässeraufsicht der BH habe in den Erhebungsberichten mitgeteilt, dass im Zuge von Erhebungen am 30. Juni 2004 sowie am 14. Juli 2004 zunächst beobachtet worden sei, dass "laufend LKW's beladen ..., und Material weggebracht" worden seien, im Zuge von Erhebungen am 22. September 2004, 29. September 2004 und 30. September 2004 aber ein Anstieg der Ablagerungen festzustellen gewesen sei, und sich ca. 3.600 m3 Bauschutt und ca. 1.500 m3 Erdaushubmaterial auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befunden hätten. Im Zuge dieser Überprüfungen sei auch ein auf die Beschwerdeführerin zugelassener LKW beobachtet worden, der einen "vollen Container" abgestellt habe. Am 8. November 2004 habe sich schließlich auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Bauschutt auf einer Fläche von 30 x 90 m mit einer Höhe von ca. 3,5 m befunden, was einer Gesamtmenge von 9.450 m3 entspreche.

Dem Erhebungsbericht des Gendarmeriepostens G. sei zu entnehmen, dass am 17. November 2004, am 18. November 2004 sowie am 23. November 2004 zahlreiche beladene, auf die Beschwerdeführerin zugelassene LKW auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gefahren seien und ihre Ladung (wie in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2005 ergänzt worden sei) abgeladen hätten.

Die erstinstanzliche Behörde habe am 10. Februar 2005 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Amtssachverständige für Deponietechnik teilgenommen habe. Anlässlich des Lokalaugenscheins sei festgestellt worden, dass "die Situation jener … im Bescheid … vom 3. Dezember 2004 dargestellt" entspreche, somit seien Ablagerungen im Ausmaß wie im angefochtenen Bescheid festgestellt worden.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften u. a. aus, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien sowohl den subjektiven als auch den objektiven Abfallbegriff erfüllten. Es läge einerseits Entledigungsabsicht der bisherigen tatsächlichen Besitzer vor und andererseits sei mittel- und langfristig eine Boden- und Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten, sodass die Gefahr der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu besorgen wäre. Die Abfälle seien ohne jegliche Bewilligung und somit entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 gesammelt, gelagert oder behandelt worden, weshalb von einer "faktisch aber rechtlich nicht existenten Anlage" im Sinne des § 37 AWG 2002 auszugehen gewesen sei.

Zum Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 AWG 2002 anzusehen gewesen sei, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Anlieferung der verfahrensgegenständlichen Abfälle ausschließlich mit auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeugen erfolgt sei und nach allgemein logischen Denkgrundsätzen nicht davon ausgegangen werden könne, dass dies ohne Auftrag der Geschäftsführung erfolgt sei. Dass die Gesamtmenge an Abfällen sich trotz unstrittig vorgenommener Anlieferungen im Zeitraum zwischen der Überprüfung am 8. November 2004, die dem Mandatsbescheid vom 3. Dezember 2004 zu Grunde gelegt worden sei, und jenem im Zeitpunkt der Überprüfung am 10. Februar 2005, die dem erstinstanzlichen Bescheid vom 1. März 2005 zu Grunde gelegt worden sei, nicht verändert habe, sei nicht denkunmöglich, sondern mit in diesem Zeitraum ebenfalls vorgenommenen Abtransporten zu erklären. Nichts am Ergebnis ändere ferner der Umstand, dass eine lückenlose Überwachung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht möglich gewesen sei. Für die Zulässigkeit des angefochtenen Bescheides sei unbeachtlich, dass bereits mit Bescheid der BH vom 25. Februar 2004 ein Entfernungsauftrag an die Grundstückseigentümerin ergangen sei. Die in Spruchpunkt 2 angeordnete Untersagung weiterer Anlieferungen sei entgegen dem Berufungsvorbringen als rechtens anzusehen gewesen und habe dem Umstand Rechnung getragen, dass - unabhängig vom Bestehen eines Platzmangels - auch nach einem allfälligen Abtransport Anlieferungen unterbunden werden sollten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 16/2007, haben folgenden Wortlaut:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

...

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. umfasst "Abfallbehandlung" die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

...

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist "Abfallbesitzer"

  1. a) ...
  2. b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

    ...

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. "Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

...

3. Abschnitt

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) ...

...

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. ...

    nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

    ...

    6. Abschnitt

    Behandlungsanlagen

    Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

...

8. Abschnitt

Behandlungsaufträge, Überprüfung

Behandlungsauftrag

§ 73. (1) 1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,

...

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich

der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten

mit Bescheid aufzutragen.

...

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

...

Anhang 2

Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

...

2. Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien)

...

D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln -- auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)"

Vorauszuschicken ist, dass die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen unstrittig als Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 anzusehen sind und die Beschwerdeführerin die Anlieferung dieser Abfälle nicht bestreitet. Ferner tritt die Beschwerdeführerin der Annahme, für die erwähnte Behandlungsanlage liege keine "wie immer geartete" Bewilligung vor, in der Beschwerde nicht entgegen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde gestützt auf die Ermittlungsergebnisse vom Vorliegen einer konsenslos betriebenen, ortsfesten Behandlungsanlage im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002 ausgegangen ist. Die belangte Behörde stellte u.a. fest, dass Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 gelagert worden seien, weshalb mit einem Beseitigungsauftrag gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vorzugehen gewesen sei, weil Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelagert worden seien. Auch diesen Feststellungen ist die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, nicht als Adressatin des Behandlungsauftrages in Frage zu kommen. Insoweit die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung ihrerseits auf den Mangel des Vorliegens eines Besitzwillens im Sinne des § 309 ABGB verweist, so verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Abfallbesitzer gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 ist u.a. jede Person, welche die Abfälle innehat (lit. b). Es reicht somit bereits die Innehabung aus. Im angefochtenen Bescheid wurde gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Abfälle im Rahmen einer ortsfesten Behandlungsanlage im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002, die von der Beschwerdeführerin betrieben wird, gesammelt und gelagert werden, sodass die belangte Behörde zu Recht von einer Innehabung ausgehen konnte. Gegen die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung hegt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse keine Bedenken, sodass der in Rede stehende Beseitigungsauftrag zu Recht der Beschwerdeführerin als abfallrechtlich Verpflichteter aufgetragen worden ist.

Insoweit die Beschwerdeführerin auf die ins Treffen geführte Haftung der Liegenschaftseigentümerin verweist und dabei auf die Bestimmung des § 74 AWG 2002 abstellt, so verkennt sie die Rechtslage. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im vorliegenden Fall keinen der in § 74 AWG 2002 angeführten Anwendungsfälle einer subsidiären Haftung des Eigentümers einer Liegenschaft zu erkennen.

Die Beschwerdeführerin rügt die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Quantität der Abfälle, lässt aber konkrete Argumente vermissen, aus welchen die Unschlüssigkeit der Ausführungen der belangten Behörde erkennbar wären, und zeigt derart keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht einmal ein Weniger an Ablagerungen.

Insofern sich die Beschwerdeführerin gegen die in Spruchpunkt II angeordnete Untersagung wendet, weil den Feststellungen der belangten Behörde folgend weitere Ablagerungen unmöglich seien, sodass nicht einzusehen sei, weshalb weitere Ablagerungen für die Zukunft zu verbieten seien, so vermag sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen, zumal nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auch die Untersagung eines rechtswidrigen Handelns zu den nach dieser Bestimmung zulässigen Maßnahmen zählt. Wenn es aber zutreffen sollte - wie die Beschwerdeführerin behauptet -, dass ohnehin keine weiteren Ablagerungen möglich sind, so kann sie das erst recht nicht in ihren Rechten verletzen.

Auch die lediglich allgemein gehaltene Beschwerdebehauptung, die Untersagung sei hinsichtlich der einzelnen Verpflichteten "zu vage" und ungenau formuliert, zeigt keine Rechtswidrigkeit auf, zumal hinsichtlich der in Spruchpunkt II genannten Dritten keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin dargetan wird.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 17. Februar 2011

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