Normen
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §30;
VStG §22 Abs1;
VStG §33 Abs2;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §30;
VStG §22 Abs1;
VStG §33 Abs2;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Z-GmbH mit Sitz in XXXX P und der P C sarl mit Sitz in Luxemburg.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass im Zuge einer am 4. Juli 2005 im Lager M vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) gemäß § 28 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 (PMG), durchgeführten Kontrolle ein von der P C sarl an einen österreichischen Landwirt ausgestellter Lieferschein u. a. betreffend die Pflanzenschutzmittel Streptomycin und Secatutto gefunden wurde. Die genannten Pflanzenschutzmittel wurden laut Aussage des Landwirtes A. wegen Fehlens einer Zulassung in Österreich von diesem wieder an die P C sarl retourniert.
Am 21. Juli 2005 führte das BAES am Sitz der Z-GmbH eine Kontrolle in Bezug auf das weitere Schicksal des Mittels Streptomycin, welches von A. an die Firma P C sarl retourniert worden war, durch. Laut der von den Kontrollorganen über den Ablauf dieser Kontrolle aufgenommenen und vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Niederschrift beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, was nach der Retournierung mit diesem Mittel passiert sei, nicht; er meinte, er habe auf Grund einer Besprechung wenig Zeit und verlangte eine schriftliche Fragestellung. Aussagen würde er erst in Absprache mit seinem Rechtsvertreter tätigen.
Am 16. August 2005 führte das BAES erneut eine Kontrolle am Sitz der Z-GmbH "bei der Fa. P-c" durch, wobei dem Beschwerdeführer folgende Fragen gestellt wurden:
- Was ist mit der Retourware (Streptomycin, Secatutto) passiert?
- Wo wurde die Retourware hingeliefert?
- Wo sind die Belege für die Rücknahme bzw. für den Weitertransport?
- Von wem wurde die Abholung durchgeführt?
- Wie erfolgte die Bestellung der genannten Produkte?
- Wurde Streptomycin 2004 von der Firma P C in Verkehr gesetzt?
- Wurde Streptomycin 2005 von der Firma P C in Verkehr gesetzt?
- Von welcher Firma hat P C das Streptomycin bezogen? Wo sind die Belege hiefür?
- Wie viel Streptomycin und Secatutto wurde von der Firma P
C in Österreich in Verkehr gesetzt?
- Wo befindet sich die Buchhaltung der Firma P C?
- Anfrage betreffend gesonderten EDV-Auszug aus der Buchhaltung hinsichtlich PSM."
Der Beschwerdeführer gab laut Niederschrift an, dass zu sämtlichen Fragen der Firma P C sarl nach Rücksprache mit seinem Anwalt und auf Grund des laufenden Verfahrens nicht Stellung genommen werde. Die Fragen sollten in schriftlicher Form über seinen Anwalt gestellt werden. Auch die anlässlich dieser Kontrolle erstellte Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt.
Im Zuge des hinsichtlich der Kontrolle vom 16. August 2005 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens legte der Beschwerdeführer ein angeblich an das BAES übermitteltes Schreiben vom 9. September 2005 vor, mit welchem die P C sarl die Fragen des BAES vom 16. August 2005 folgendermaßen beantwortete:
- Die Retourware wurde wieder an die Hersteller geliefert. Streptomycin an den belgischen Hersteller, Secatutto an den italienischen Hersteller.
- Die Abholung erfolgte in unserem Auftrag.
- Die Bestellung der genannten Produkte erfolgte per Fax
- Streptomycin wurde 2004 von der P C in Österreich nicht in Verkehr gesetzt.
- Streptomycin wurde 2004 von der P C in Österreich nicht in Verkehr gesetzt. Von A. wurde das Mittel hier in Luxemburg gekauft. Wir haben es auf Wunsch des Genannten wieder zurückgenommen.
- Streptomycin wurde von G bezogen.
- In Österreich wurden beide Mittel nicht in Verkehr gesetzt. P C hat Secatutto an europäische Landwirte in Luxemburg verkauft.
- Unsere Buchhaltung befindet sich in Luxemburg.
- EDV-Auszüge aus der Buchhaltung betreffend bestimmte Waren sind technisch nicht möglich."
Mit Straferkenntnis vom 2. Mai 2006 sprach die Bezirkshauptmannschaft Weiz (BH) aus:
"Straferkenntnis
Tatzeit: 21.07.2005 13.45 Uhr
Tatort: Z-GmbH Landesprodukte -
Pflanzenschutz G 186, XXXX P, Bezirk W
Ihre Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer, bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer
Herr Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer, bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma P Ct GmbH., 1a, Rue du P, L-XXXX M, bzw. der Firma Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, im G 186 in XXXX P, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen.
Im Zuge einer gemäß § 28 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF. durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, G 186, XXXX P, Ort der Amtshandlung, G 186, XXXX Pischelsdorf, am 21.7.2005 wurde folgende Verwaltungsübertretung festgestellt:
Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zur angeführten Zeit den Kontrollorganen anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß § 30 Pflanzenschutzmittelgesetz auf die ihm gestellten Fragen.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 34 Abs. 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF. iVm. § 30 Abs. 1 u 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBI. I Nr. 60/1997 idgF.
Geldstrafe: EUR 800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 34 Abs. 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF"
Am 30. Mai 2006 erließ die BH ein weiteres Straferkenntnis, dessen Spruch - soweit hier wesentlich - lautet:
"Straferkenntnis
Tatzeit: 16.08.2005, 13.30 Uhr
Tatort: Z-GmbH, Landesprodukte -
Pflanzenschutz, G 186, XXX P, Bezirk W, P C GmbH 1 a, Rue du P, L-
XXXX M
Ihre Funktion: Handelsrechtlicher Geschäftsführer
bzw. Gesellschafter und Geschäftsführer
1. Übertretung
Herr Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma P C GmbH., 1 a, Rue du P, L-XXXX M, bzw. der Firma Z-GmbH., Landesprodukte - Pflanzenschutz im G 186 in XXX P, Bez. W, seiner Verpflichtung für die Einhaltung d. Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen.
Im Zuge einer gemäß § 28 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, G 186, XXX P, Ort der Amtshandlung, siehe wie oben angeführt, am 16.8.2005 um 13.30 Uhr wurde folgende Verwaltungsübertretung festgestellt:
Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zu angeführter Zeit den Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß § 30 Pflanzenschutzmittelgesetz auf die ihm gestellten Fragen.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 34 Abs 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBI. I
Nr. 60/1997 idgF. iVm. § 30 Abs. 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF.
Geldstrafe: EUR 800,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: § 34 Abs 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF"
Der Beschwerdeführer berief gegen beide Straferkenntnisse.
In beiden Berufungen brachte er zusammengefasst vor, aus § 30 PMG sei nicht ableitbar, dass Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften verpflichtet seien, der AGES (gemeint wohl: BAES) Rede und Antwort zu stehen, da weder der Geschäftsführer noch die Gesellschaft selbst unter das Regime des österreichischen PMG fielen. Die einschlägigen Bestimmungen des § 30 PMG seien klar und unzweideutig formuliert. Bei korrekter Anwendung dieser Bestimmung hätte die Behörde erkennen müssen, dass die P C sarl nicht dem österreichischen Pflanzenschutzmittelregime unterliege und dass weiters die Bereitschaft bestanden habe, sich zu den Fragen zu äußern, jedoch eine unverzügliche Stellungnahme allein schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil sich die entsprechenden Geschäftsunterlagen in Luxemburg befunden hätten.
Pflanzenschutzmittel der P C sarl würden generell nicht in Österreich, sondern in Luxemburg verkauft. Der Verkauf finde ab Lager Luxemburg statt. Die Käufer hätten den Ankauf und den Transport ab Lager Luxemburg zu organisieren. Da in Österreich kein Inverkehrbringen erfolgt sei, sei auch der Geschäftsführer der P C nicht verpflichtet, irgendwelche Auskünfte zu geben. Zu bemerken sei, dass die P C zu sämtlichen Vorwürfen, die an sie herangetragen worden seien, mit entsprechenden Stellungnahmen reagiert habe und damit auch der österreichischen Gesetzeslage entsprochen worden sei.
Unter Heranziehung der verfassungsgesetzlich zustehenden Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren sei festzuhalten, dass ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht verhalten werden könne, sich zu Fragen zu äußern, die ihn gegebenenfalls belasten könnten. Es sei aus der Gesamtschau des Rechts auf ein faires Verfahren nicht zulässig, dass durch das Pflanzenschutzmittelgesetz die verfassungsgesetzlich gewährten Schutzrechte außer Kraft gesetzt würden. Dass gegen den Beschuldigten mehrere Verfahren wegen angeblicher Verletzungen des PMG eingeleitet worden seien, sei der BH bekannt gewesen, weshalb dies zu berücksichtigen gewesen sei.
In seiner Berufung gegen den Bescheid vom 30. Mai 2006 führte der Beschwerdeführer überdies noch aus, die Behörde übersehe, dass es sich allenfalls um ein fortgesetztes Delikt handle. Die Behörde habe am 2. Mai 2006 ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer wegen des angeblichen Verstoßes gegen § 30 PMG erlassen. In diesem Straferkenntnis führe die Behörde an, dass der Beschwerdeführer keine Auskunft gemäß § 30 PMG auf die ihm gestellten Fragen erteilt habe. Die gestellten Fragen hätten sich ebenfalls auf die P C bezogen. Dieses Straferkenntnis leide daher an Rechtswidrigkeit wegen unzulässiger Doppelbestrafung.
Am 7. September 2006 führte die belangte Behörde über beide Berufungen eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Vertreter des Beschwerdeführers und die Kontrollorgane vernommen wurden. Letztere sagten übereinstimmend aus, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der P C sarl befragt hätten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der P C sei. Diese Firma verfüge über keine Niederlassung in Österreich. Es gebe eine luxemburgische Gewerbeberechtigung; der Inhalt des Gewerbes sei der Handel mit Pflanzenschutzmitteln, und zwar im ganzen EU-Raum. Die P Ct habe als Geschäftsfeld ausschließlich den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ab Lager Luxemburg, insbesondere an Endabnehmer. Die österreichischen "pauschalierten Bauern" kauften in Luxemburg zu einem deutlich geringeren Umsatzsteuersatz. Durch diese Ersparnis könnten die österreichischen Bauern in der EU zugelassene Pflanzenschutzmittel deutlich günstiger erwerben. Die Transportkosten von Pflanzenschutzmitteln machten im Durchschnitt 0,2 bis 0,5 % des Wertes der Pflanzenschutzmittel aus. Da die Transportkosten vernachlässigbar seien, habe die Firma P C ihre Pflanzenschutzmittel in einem österreichischen Lager der Firma M zwischengelagert, um hohe Lagergebühren in Luxemburg zu vermeiden. Die Idee sei gewesen, den Transport nach Österreich und die Lagerung in Österreich bis zur nächsten Pflanzenschutzmittelverkaufsaison zu haben und zur Pflanzenschutzmittelverkaufsaison die Waren wieder nach Luxemburg zu transportieren. Daher befänden sich die Pflanzenschutzmittel der Firma P C im Lager der Firma Md. Wären die Pflanzenschutzmittel nicht beschlagnahmt worden, wären diese Ende des Jahres wieder nach Luxemburg transportiert und von der P C ab Lager Luxemburg verkauft worden. Die P C könne nur ab Lager Luxemburg verkaufen, da sonst den pauschalierten Landwirten der Steuervorteil nicht zukommen könnte. Da eine Beschlagnahme unter dem Verdacht des Inverkehrbringens in Österreich stattgefunden habe, habe die P C zum Nachweis im Sinne des § 3 PMG die Pflanzenschutzmittel an zwei Abnehmer in Belgien und Italien verkauft, wobei sämtliche Pflanzenschutzmittel in der EU und in den Zielländern Italien und Belgien zugelassen seien. Damit habe man den Nachweis im Sinne des § 3 PMG erbracht, also dass in Österreich ein Pflanzenschutzmittel der Firma P C in Verkehr gebracht worden sei.
Weiters sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Zorn GmbH. Die Firma Z-GmbH vertreibe Pflanzenschutzmittel in Österreich und bringe diese in Verkehr. Die Z-GmbH habe die Pflanzenschutzmittel im Tatzeitraum sowohl am Standort in P gelagert, als auch, da dieses Lager zu klein gewesen sei, im Lager der Spedition M, was räumlich getrennt erfolgt sei. Es habe sich bei dem Pflanzenschutzmittel der Z-GmbH ausschließlich um solche gehandelt, die in Österreich zugelassen seien. Die Pflanzenschutzmittel der Zorn GmbH und der Power Consult seien im Bereich des Lagers M anfänglich nicht eindeutig räumlich getrennt gelagert worden. Nach der ersten Nachschau durch die AGES (gemeint wohl: BAES) habe der Beschwerdeführer veranlasst, dass die Pflanzenschutzmittel der P C und die Pflanzenschutzmittel der Z-GmbH auch räumlich getrennt aufgestellt würden. Am nächsten Tag seien die Pflanzenschutzmittel schon sichtlich räumlich getrennt und die Pflanzenschutzmittel der P C entsprechend gekennzeichnet worden.
A. habe von der P C ab Lager Luxemburg das Pflanzenschutzmittel Streptomycin bezogen. A. habe das Mittel bestellt und bekommen und zwar sicherlich eindeutig vor den gegenständlichen Tatzeitpunkten, er habe festgestellt, dass er keine Genehmigung für die Verwendung des Mittels bekomme und habe bei der P C die Rücknahme urgiert. Das Pflanzenschutzmittel sei in weiterer Folge über A. auch wieder an die P C zurückgekommen. Seines Wissens sei das Mittel zu keinem Zeitpunkt in P oder im Lager der Spedition M gelagert, sondern vielmehr an den Erstverkäufer (also an den Verkäufer des Mittels an die P C) retourniert worden. Es sei üblich, dass Pflanzenschutzmittel, die DE registriert würden oder deren Zulassung auslaufe, von den Produzenten zurückgenommen würden.
Die gegenständlichen Niederschriften stimmten teilweise. Ein wesentlicher Punkt fehle jedoch: der Beschwerdeführer habe den Kontrollorganen gegenüber ausgeführt, dass die gewünschten Geschäftsunterlagen (die zur Auskunftserteilung erforderlich gewesen seien) nicht präsent seien und daher die Fragen schriftlich formuliert werden sollten, damit man dazu konkret Stellung beziehen könne.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 2. Mai 2006 dem Grunde nach ab. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 19 VStG eine Strafe von EUR 400,- im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag Ersatzarrest, verhängt wurde.
Der Spruch des Straferkenntnisses vom 2. Mai 2006 wurde dahingehend präzisiert, dass in der Zeile "ihre Funktion:" die Worte "bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer" gestrichen wurden.
Weiters wurde der erste Absatz des genannten Straferkenntnisses folgendermaßen geändert:
"Herr Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, diese ist Betriebsinhaber des untersuchten Betriebes im G 186 in XXXX P, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen."
Der letzte Absatz des Straferkenntnis erfuhr folgende Modifizierung:
"Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zur angeführten Zeit den Kontrollorganen anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß § 30 Pflanzenschutzmittelgesetz, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, auf die ihm gestellte Frage: Was ist mit dem Mittel
Streptomycin, welches von Herrn A. ... an die Firma P C GmbH
retourniert wurde, passiert?"
Die verletzten Rechtsvorschriften wurden wie folgt präzisiert:
"§ 34 Abs 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF iVm § 30 Abs 1 Z 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF."
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 2007 wies die belangte Behörde auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der BH vom 30. Mai 2006 ab.
Der Spruch des in Berufung gezogenen Straferkenntnisses wurde ebenfalls dahingehend präzisiert, dass in der Zeile "ihre Funktion:" die Worte "bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer" bzw. in der Zeile "Tatort:" die Worte "P C GmbH 1a, Rue du P, L-XXXX M" gestrichen wurden.
Der erste Absatz des Straferkenntnisses wurde folgendermaßen modifiziert:
"Herr Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z-GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, diese ist Betriebsinhaber des untersuchten Betriebes im G 186 in XXXX P, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht entsprochen."
Der letzte Absatz des Straferkenntnisses wurde wie folgt geändert:
"Herr Beschwerdeführer gab am angeführten Ort und zur angeführten Zeit den Kontrollorganen anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß § 30 Pflanzenschutzmittelgesetz, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, auf die ihm gestellten Fragen (es folgt eine Aufzählung der bereits im Zusammenhang mit der Beschreibung der Kontrolle vom 16. August 2005 wiedergegebenen Fragen der Kontrollorgane)."
Die verletzten Rechtsvorschriften erhielten nachstehende Präzisierung:
"§ 34 Abs 1 Z 1 lit f Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF iVm § 30 Abs 1 Z 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF."
Begründend führte die belangte Behörde in beiden Bescheiden aus, es erscheine durchaus logisch nachvollziehbar, dass den Kontrollorganen des BAES bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Z-GmbH sei. Sie hätten sich daher am 21. Juli 2005 dorthin begeben, um an den Beschwerdeführer in seiner Funktion auch als Geschäftsführer der P C sarl Fragen hinsichtlich des Pflanzenschutzmittels Streptomycin zu stellen. Diesbezüglich sei auszuführen, dass sowohl die Firma P C sarl als auch die Firma Z- GmbH, deren Geschäftsführer jeweils der Beschwerdeführer sei, mit Pflanzenschutzmitteln handelten. Weiters sei den Kontrollorganen bereits bekannt gewesen, dass die Firma P C das Pflanzenschutzmittel Streptomycin an A. geliefert habe bzw. dieses laut dessen Auskunft wieder retourniert worden sei.
Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer beider genannter Firmen sei, habe er natürlich die Berechtigung, in sämtliche Unterlagen beider Firmen Einsicht zu nehmen. Ebenso hätte die Möglichkeit bestanden, Nachschau im nahe gelegenen Lager M zu halten, um dort etwaig nach Unterlagen - wie z.B. dem Lieferschein des nachgefragten Streptomycins - zu suchen.
Die Auskunft (gemeint wohl: Auskunftspflicht) des Beschwerdeführers beim Betrieb Z-GmbH habe deshalb bestanden, weil dieser Betrieb über das Lager von Pflanzenschutzmitteln in P mit dem Betrieb der P C GmbH durch kostengünstige Zwischenlagerungen ungenehmigter Pflanzenschutzmittel in Geschäftsverbindung stehe, und daher nicht ausgeschlossen habe werden können, dass das an die P C GmbH retournierte und offensichtlich in Österreich zur Verwendung vorgesehene Streptomycin vor dem Verkauf an den österreichischen Bauern im Bereich der Z-GmbH gelagert gewesen sei, und dass dort über seinen Verbleib Aufzeichnungen bestanden hätten.
Somit bestünden für die belangte Behörde keinerlei Bedenken, dass am 21. Juli 2005 um ca. 13.45 Uhr an den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der Z-GmbH, zumal er auch Geschäftsführer der P C sarl sei, am Sitz der Firma Zorn GmbH die Frage gestellt worden sei:
"Was ist mit dem Mittel Streptomycin, welches von A.
an die Firma P C GmbH retourniert wurde, passiert?"
Auf diese Frage habe der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 21. Juli 2005 im Zuge der Amtshandlung bis zu deren Ende um 17.00 Uhr keine Antwort gegeben bzw. die Beamten im Wesentlichen auf später vertröstet.
Es sei daher für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, auf die ihm gestellte Frage Auskunft zu geben. Die Frage sei gerechtfertigt und für den Beschwerdeführer die Antwort auch möglich und zumutbar gewesen, da er Geschäftsführer beider Betriebe sei und daher auch mit Sicherheit davon ausgegangen habe werden können, dass eine Überprüfung der Vorgänge im Lager M auch im kontrollierten Betrieb im G 186 möglich sein würde. So diene der kontrollierte inländische Betrieb grundsätzlich dazu, die inländischen Lager zu überwachen und zu überprüfen, und könne das Lager M somit von diesem Betrieb aus jedenfalls leichter überprüft werden als von Luxemburg aus.
Auch wäre eine Übersendung von Unterlagen aus Luxemburg auf Grund der Datenvernetzung (Computer, e-mail, Fax etc.) jedenfalls an den kontrollierten Betrieb möglich und zumutbar gewesen. Dies sei als wirtschaftliche Erfahrungstatsache zu werten und es sei daher für die Kontrollorgane vor Ort möglich gewesen, entsprechende Fragen zu stellen. Zu etwaigen Computerausfällen sei vom Beschwerdeführer nichts ausgeführt worden, auch sonstige Organisationsgebrechen seien von ihm nicht geltend gemacht worden.
Ebenso sei auszuführen, dass laut Gewerberegisterauszug die Firma Z-GmbH als Gewerbeinhaber aufscheine (ebenso sinngemäß im Firmenbuch) und der Beschwerdeführer nur als Geschäftsführer und nicht als Inhaber angeführt sei. Somit sei der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z-GmbH und diese als Betriebsinhaber des untersuchten Betriebes im G 186 in XXXX P für die Nichterteilung der Antwort verantwortlich. Eine diesbezügliche Präzisierung habe erfolgen können, da dem Beschwerdeführer sowohl der Akteninhalt von der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht worden sei, als auch sinngemäße Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung laut Straferkenntnis aufschienen, wobei dies noch innerhalb der noch einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt sei.
Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut der zitierten Bestimmungen des § 30 Abs. 1 PMG die Auskunft unverzüglich geben bzw. dafür hätte sorgen müssen, dass die Auskunft etwa von einem Stellvertreter bzw. Beauftragten erteilt werde. Dies sei nicht geschehen. Auch etwaige Bemühungen dahingehend, dass er entsprechende Auskünfte telefonisch oder mittels Fax aus Luxemburg eingeholt hätte, seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Etwaige Recherchen hinsichtlich der weiteren Verwendung des Mittels Streptomycin wären auch durch eine vom Beschwerdeführer beauftragte Person unverzüglich vor Ort möglich gewesen und hätte der Beschwerdeführer trotzdem an einer Besprechung mit der Firma BASF weiter teilnehmen können. Solches sei jedoch nicht geschehen und seien die Kontrollorgane lediglich immer weiter vertröstet worden.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei weiters entgegenzuhalten, dass am 21. Juli 2005 noch kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Mittels Streptomycin wegen einer Übertretung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz eingeleitet gewesen sei. Es habe somit lediglich ein allgemeiner Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden und könne daraus noch kein Entschlagungsrecht abgeleitet werden.
Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 30. Mai 2006, es handle sich um ein fortgesetztes Delikt, führte die belangte Behörde aus, dass ein solches für sie nicht ersichtlich sei. So habe kein zeitlicher Zusammenhang zur Amtshandlung am 21. Juli 2005 bestanden. Auch sei dort "laut Tatzeit" am 21. Juli 2005 um 13.45 Uhr lediglich eine Frage gestellt worden, wobei diese Frage nicht beantwortet worden sei. Die Fragen am 16. August 2005 seien wesentlich umfangreicher und auch konkreter gewesen.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde, in denen er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des PMG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 55/2007) lauten:
"§ 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen.
(2) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien - im folgenden "Gegenstände" genannt - im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.
......
§ 30. (1) Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich
1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien zu gestatten,
2. die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte - insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile - zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
3. die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und
4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen.
(2) Die - und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.
§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Wiederholungsfall bis
29 070 EUR, wer
......
f) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen
Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1 oder 2
festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
......"
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der P C sarl ist und als deren strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG anzusehen ist. Unstrittig ist weiters, dass die P C sarl in der Zwischensaison Pflanzenschutzmittel in Österreich lagert und sie sodann zu Saisonbeginn nach Luxemburg transportiert, um sie dort zu verkaufen.
Der Beschwerdeführer bringt nun vor, eine ausländische Gesellschaft, wie die luxemburgische P C sarl, unterliege nicht dem PMG, weil dieses Unternehmen keine Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr bringe. Es erübrige sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der P C sarl in der Lage gewesen sei, Auskünfte zu erteilen. Er sei hiezu nicht verpflichtet gewesen.
Dem ist nicht zu folgen. Fest steht, dass die P C sarl in Österreich Pflanzenschutzmittel lagert, die sodann nach Rücktransport von Luxemburg aus verkauft werden sollen. Die P C sarl hält damit in Österreich Pflanzenschutzmittel für den Verkauf (in Luxemburg) vorrätig. Das Vorrätig-Halten zum Verkauf stellt einen spezifischen Tatbestand des In-Verkehr-Bringens gemäß § 2 Abs. 10 PMG dar. Ein "Vorrätig-Halten zum Verkauf" liegt auch bei vorgesehenen Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder einen Drittstaat vor. Da die P C sarl in Österreich somit eine in den Regelungsbereich des PMG fallende Aktivität in Bezug auf Pflanzenschutzmittel ausübt, nämlich Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, unterliegt sie auch dem PMG. Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen des PMG unterliegen - dazu ist auch die P C sarl angesichts der von ihr betriebenen Lagertätigkeit zu zählen -, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben nun aber bei Kontrollen die notwendigen Auskünfte in dem von § 30 Abs. 1 Z 2 PMG gesteckten Rahmen zu erteilen.
Ebenso kann nicht in Frage stehen, dass der von den Kontrollorganen des BAES untersuchte Vorgang Gegenstand einer Kontrolle gemäß § 28 Abs. 2 PMG sein kann. Dem BAES obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des PMG und die Aufsichtsorgane können zu diesem Zweck alle für die Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anstellen. Vor dem Hintergrund dessen, dass im Zuge einer Kontrolle im Lager M, das nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers als Zwischenlager (auch) der P C sarl dient, ein von der P C sarl an einen österreichischen Landwirt (A.) ausgestellter Lieferschein betreffend in Österreich nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel gefunden wurde und dass die über die Retournierung vorhandenen Unterlagen keinen Aufschluss darüber gaben, wohin genau die Mittel rückgestellt wurden, bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass das BAES befugt war, dem weiteren Verbleib dieser Pflanzenschutzmittel nachzugehen und die diesbezügliche Einhaltung der Bestimmungen des PMG zu kontrollieren.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde keinerlei Geschäftsbeziehungen zwischen der P C sarl und der Z-GmbH bestünden. Warum auf Grund der Lagerkapazitäten im selben Lager eine Geschäftbeziehung bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Die durch keine Beweisergebnisse gestützten Vermutungen der belangten Behörde, dass sich auf Grund von Geschäftsbeziehungen Aufzeichnungen der P C sarl bei der Z-GmbH befänden, träfen nicht zu. Die belangte Behörde konstruiere in rechtlich nicht zulässiger Weise eine angebliche Auskunftspflicht des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Z-GmbH in Bezug auf Tätigkeiten der P C sarl. Auch hätten die Kontrollorgane anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben, den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der P C sarl befragt zu haben.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit diesem Vorbringen gegen seine Bestrafung in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z-GmbH, was die Beschwerde letztlich zum Erfolg führt.
Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass die Kontrollorgane des BAES den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P C sarl befragten. Dies deckt sich mit den Angaben der Kontrollorganen in der mündlichen Verhandlung und erscheint auch deshalb nachvollziehbar, weil der vorgefundene Lieferschein über die Lieferung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel von der P C sarl ausgestellt wurde und die Pflanzenschutzmittel auch wieder an diese retourniert wurden. Dass die Z-GmbH in irgendeiner Weise in diesen Vorgang involviert gewesen wäre, ist den Ermittlungsergebnissen nicht zu entnehmen. Auch können aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z-GmbH ist und dass beide Gesellschaften ihre Pflanzenschutzmittel in derselben Lagerhalle lagern, noch keine Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Gesellschaften abgeleitet werden. Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, wie allfällige Geschäftsbeziehungen zwischen der P C sarl und der Z-GmbH eine Auskunftspflicht der Z-GmbH über einen Geschäftsvorgang auslösen sollen, der nach den im Akt erliegenden Unterlagen zweifelsfrei nur die P C sarl betrifft.
Da der Beschwerdeführer lediglich als Geschäftsführer der P C sarl befragt wurde und auch nur in dieser Funktion die Antworten nicht unverzüglich erstattete, durfte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Bezug auf die Verweigerung dieser Auskünfte nicht in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z-GmbH zur strafrechtlichen Verantwortung ziehen.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich bereits aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die belangte Behörde lasse unbeachtet, dass ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 33 Abs. 2 VStG nicht aussagen müsse, da die Möglichkeit bestehe, sich selbst zu belasten.
Diese Bestimmung kann - eine entsprechende Sachverhaltskonstellation vorausgesetzt - dazu führen, dass sich der nach § 30 PMG Befragte der Aussage sanktionslos entschlagen kann. Dies wird jedenfalls immer dann der Fall sein, wenn die Beantwortung von an ihn gerichteten Fragen dazu führen könnte, sich in einem parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren zu belasten (vgl. dazu die zu § 103 Abs. 2 KFG vor der 10. KFG-Novelle ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1984, VfSlg. 9.950/1984, und vom 8. März 1985, VfSlg 10.394/1985, sowie das zu § 124 Abs. 7 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, VwSlg 13340A/1990; weiters das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2007, B 1082/06). Einer Bestrafung wegen Nichtbeantwortung dieser Fragen wegen Übertretung des PMG stünde diesfalls § 6 VStG entgegen.
Die belangte Behörde vertrat dazu die Ansicht, es lägen in Bezug auf die Zeitpunkte, in denen die genannte Fragestellung an den Beschwerdeführer erfolgte, keine Beweismittel vor, dass bereits Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen wären, und verwies im Übrigen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Dort war die Ansicht vertreten worden, dass sich die verpflichtende Auskunftserteilung rein begrifflich von der Einvernahme einer Person als Beschuldigter unterscheide. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Kontakte mit dem BAES noch gar nicht Beschuldigter sein können, da die Behörde ja noch gar nicht eingeschaltet gewesen sei.
Dem letztgenannten Argument ist zu entgegnen, dass es sich bei den Verwaltungsstrafverfahren, deretwegen der Beschwerdeführer das Entschlagungsrecht geltend machte, nicht um das Verwaltungsstrafverfahren handelt, das wegen der Verweigerung der Auskunft selbst eingeleitet worden war. Der Beschwerdeführer hat aber im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und auch in der Verhandlung vor der belangten Behörde auf eine Vielzahl von gegen ihn, auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P C sarl, bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen. In der Beschwerde bringt er vor, als Folge der Kontrolle vom 4. Juli 2005, in der der Lieferschein gefunden worden sei, sei Anzeige erstattet und er sei am 18. Juli 2005 zur Rechtfertigung aufgefordert worden.
Träfe dies zu und stünde das genannte Verfahren in Zusammenhang mit den verweigerten Auskünften, wäre möglicherweise bereits vor dem Zeitpunkt der an den Beschwerdeführer ergangenen Fragestellungen ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen, in welchem die eingeforderten Informationen zu einer Belastung des Beschwerdeführers führen hätten können. Ob dies zutrifft, ist aber mangels Feststellungen zu den Verwaltungsstrafverfahren und den dortigen Tatvorwürfen nicht erkennbar. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Daten und Tatvorwürfe der gegen den Beschwerdeführer damals laufenden Verwaltungsstrafverfahren zu erheben und es wird vor diesem Hintergrund die Berechtigung eines Entschlagungsrechtes zu prüfen sein.
Die angefochtenen Bescheide waren aus den dargestellten Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Ergänzend wird zu dem im Verfahren 2007/07/0034 erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein fortgesetztes Delikt vor, weil die BH schon am 2. Mai 2006 ein Straferkenntnis gegen ihn erlassen und sich die dort gestellte Frage ebenfalls auf die P C sarl hinsichtlich des Mittels Streptomycin bezogen habe, Folgendes bemerkt:
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, oder wenn eine Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.
Eine Ausnahme von diesem im Verwaltungsstrafrecht solcherart verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom so genannten Gesamtvorsatz getragen sein, d. h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes "Endziel" ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2005, 2005/02/0125, mwN).
Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der beiden in Rede stehenden Kontrollen nicht dieselben Fragen gestellt wurden, erfüllt der vorliegende Sachverhalt die dargestellten Merkmale eines fortgesetzten Deliktes schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar scheint, welches konkrete "Endziel" der Beschwerdeführer anstrebt. Vielmehr ist das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gesamtkonzept offenbar nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Tun. Er geht daher über einen allgemeinen Entschluss, eine Reihe gleichartiger Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu begehen, nicht hinaus. Zu Recht ist die belangte Behörde daher von jeweils gesondert zu bestrafenden Delikten ausgegangen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2005).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. März 2008
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