VwGH 2007/07/0005

VwGH2007/07/000521.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde 1. des J B und 2. der C B, beide in M L, beide vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. November 2006, Zl. FA13A - 30.40 834 - 06/3, in der Fassung des Bescheides vom 28. November 2006, Zl. FA13A - 30.40 834 - 06/4, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft K vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VVG §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VVG §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;

 

Spruch:

Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. (kurz: BH) vom 7. August 1975 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trink- und Nutzwasserleitung in der KG. K. sowie für die Benutzung dreier Quellen auf dem Grundstück Nr. 486, KG. K., Gemeinde M., nach Maßgabe des nachstehenden Befundes und der genehmigten Planunterlagen im Ausmaß von täglich höchstens 10.000 Litern nach Maßgabe näher genannter Bedingungen erteilt.

U.a. wurde auch festgestellt, dass gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 für die Inanspruchnahme fremden Grundes in einem für die Betroffenen unerheblichen Ausmaß in jenen Fällen als eingeräumt anzusehen seien, in denen von den Grundeigentümern weder eine Einwendung erhoben, noch von diesen oder von der Bewilligungswerberin ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b WRG 1959 gestellt, noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden sei.

Im Zuge des Kollaudierungsbescheides der BH vom 30. Oktober 1975 wurde der Spruch des Bescheides vom 7. August 1975 dahingehend abgeändert, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trink- und Nutzwasserleitung in der KG. K. sowie die Benutzung dreier Quellen , Quelle I auf dem Gst. Nr. 486 und der Quellen II und III auf dem Gst. Nr. 472, alle KG. K., Gemeinde M., nach Maßgabe des nachstehenden Befundes und der genehmigten Planunterlagen im Ausmaß von täglich höchstens 10.000 Litern bei Erfüllung nachstehender Bedingungen erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2006 stellten die beschwerdeführenden Parteien bei der BH gemäß § 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 den Antrag, die mitbeteiligte Partei dazu zu verhalten, auf ihre Kosten die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen.

Mit Bescheid der BH vom 19. Juli 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführer, der mitbeteiligten Wassergenossenschaft aufzutragen, die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen an deren Wasserversorgungsanlage auf den im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken Nrn. 486 und 490/2, je KG. K., zu entfernen, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie führten darin im Wesentlichen aus, am 3. August 1974 sei zwischen der mitbeteiligten Wassergenossenschaft und verschiedenen Personen, die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Wassergenossenschaft seien, ein Vertrag über den Wasserbezug der verfahrensgegenständlichen Quellen abgeschlossen worden. Aus diesem Vertrag ergebe sich aber kein Recht für die durch die mitbeteiligte Wassergenossenschaft im Jahre 2005 durchgeführten Arbeiten auf den Grundstücken der Beschwerdeführer und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Neuerungen oder Instandhaltungsmaßnahmen handle. Hinsichtlich der Auflösung des vorgenannten Vertrages sei ein Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Graz anhängig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2006 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. November 2006 der Bescheid der BH vom 19. Juli 2006 dahingehend abgeändert, dass die mitbeteiligte Wassergenossenschaft gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verhalten wird, die an der Wasserversorgungsanlage eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen wie folgt zu beseitigen:

"a) Der Hauptsammelschacht auf Gst.Nr. 490/2, KG K., sowie der gemeinsam errichtete Quellsammelschacht für die Quellen I und II auf Gst.Nr. 490/2, KG K., sind zu beseitigen.

b) Hinsichtlich der Abänderungen der Quellfassungen I und III ist festzustellen, dass diese gemäß dem rechtlichen Bestand laut Eintragung im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes V., Postzahl 1225, wieder herzustellen sind.

Erfüllungsfrist: 15. Jänner 2007."

Mit Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 28. November 2006 wurde der - im vorliegenden Verfahren nicht maßgebliche - Spruchpunkt a) des Bescheides vom 22. November 2006 wie folgt berichtigt:

"a) Der Hauptsammelschacht auf Gst.Nr. 490/2, KG K., sowie der gemeinsam errichtete Quellsammelschacht für die Quellen I und II auf Gst.Nr. 486, KG K., sind zu beseitigen."

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und des Amtssachverständigen für Hydrogeologie zugrunde. Darin wird u. a. ausgeführt:

"Der Rechtsbestand der im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes V. unter Postzahl 1225 eingetragenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft K. wird wie folgt beschieben:

'Zur Trink- und Nutzwasserversorgung der Wassergenossenschaft K. befinden sich auf Gst. Nr. 486 eine und auf Gst. Nr. 472 zwei Quellen mit einer Gesamtschüttung von ca. 32.000 l/d.

Die Fassung der Quellen besteht aus Betonringen, Durchmesser 60 cm, die Abdeckung erfolgt mit Betondeckeln mit Entlüftungsstutzen.

Die Quellleitungen bestehen aus Kunststoffrohren, Durchmesser 1'' bzw. 5/4'' und münden in einen Sammelschacht aus Betonringen, Durchmesser 80 cm, auf Gst. 472. Die Abdeckung dieses Sammelschachtes besteht ebenfalls aus einem Betondeckel. Vom Sammelschacht weg führt eine ca. 1.800 m lange Kunststoffrohrleitung, Durchmesser 4/5'' zu dem auf Gst. Nr. 342 liegenden Hochbehälter.....' Das Maß der Wasserbenutzung beträgt max. 10.000 l/d.

Beim Ortsaugenschein am 16. November 2006 wurde folgende bauliche Situation vorgefunden:

Die drei Quellfassungsbauwerke aus stehenden Betonringen, Innendurchmesser 60 cm, sind nicht mehr vorhanden. Die im Wasserbuch als Fassungen der Quelle I und der Quelle III bezeichneten Anlagen wurden laut Darstellung von Herrn Brunnenmeister E. am selben Standort durch dem Stand der Technik entsprechende Fassungsbauwerke mit Herdmauer, Verkiesung des Fassungsbereiches, Herstellung einer Betonabdeckplatte samt Einbindung derselben in das anstehende Gelände und Verlegung einer neuen Quellableitung, DN 50, anstelle der vormals vorhandenen 5/4"- Leitung (Quelle I) bzw. 1"-Leitung (Quelle III) ersetzt.

An der Vereinigungsstelle der Ableitungen der Quelle I und der Quelle II besteht nunmehr ein Quellsammelschacht aus Betonfertigteilringen DN 100.

Der Sammelschacht für alle drei Quellen vor Ableitung des Wassers zum Hochbehälter wurde ebenfalls erneuert. Anstelle des Schachtbauwerkes DN 80 wurde ein Schachtbauwerk DN 150 (Angabe des Brunnenmeisters) vierkammrig hergestellt. Dies deshalb, weil auf Grund der Aggressivität des Wassers gegenüber metallischen und zementgebundenen Werkstoffen eine Entsäuerung notwendig ist. Die Entsäuerungsanlage wurde als offenes Filterbecken von unten nach oben durchströmt ausgeführt. Im Gutachten des DI R. Z., welches von den Beschwerdeführern vorgelegt wurde, wird dieser Schacht mit einem Innendurchmesser DN 200 angegeben. Eine Überprüfung war mangels Zutritt (kein Schlüssel) beim Ortsaugenschein nicht möglich.

Festzuhalten ist, dass die im Wasserbuch aufliegenden Planunterlagen den in der Natur bereits vor dem Umbau gegebenen Bestand vermutlich nicht richtig wiedergeben. Dies deshalb, weil die Quellen I und II in annähernd westlicher Richtung des Hauptsammelschachtes liegen und nicht wie im Katasterplan von 1975 südlich desselben.

Aus wasserbautechnischer Sicht ist festzuhalten, dass die errichteten Anlagenteile aus dem Jahre 1975 nicht mit jenen ident sind, welche beim Ortsaugenschein vorgefunden wurden.

Die Errichtung und der Betrieb der Entsäuerungsanlage im Hauptsammelschacht sowie die Herstellung des gemeinsamen Quellsammelschachtes für die Quellen I und II sind jedenfalls als bewilligungspflichtige Anlagenerweiterungen anzusprechen.

Aus hydrogeologischer Sicht ist festzuhalten, dass auf Grund des Umstandes, dass am heutigen Tage erkennbar war, dass weite Teile der Fassungsanlage nicht dem Bewilligungszustand aus dem Jahre 1975 entsprechen, eine nachträgliche hydrogeologische Beurteilung entbehrlich erscheint. Es ist jedoch anzumerken, dass grundsätzlich bei der Neufassung einer Quelle größere Wassermengen erschrotet werden, da in der Regel Umläufigkeiten beseitigt werden. Ob diese Umläufigkeiten jedoch bereits 1975 zum Zeitpunkt der Bewilligung auf Grund des technischen Standards der Fassungsanlage vorhanden waren oder erst durch die Alterung der Fassungsanlage selbst entstanden sind, kann im Nachhinein genau so wenig beurteilt werden, wie die Frage ob das vorhandene Berg- /Grundwasser im ungefassten Zustand natürlich zu Tage getreten oder innerhalb der Hangschuttbedeckung abgeflossen ist.

Auf die Frage der Verhandlungsleiterin an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welche Anlagen zu entfernen wären, wird von diesem ausgeführt:

Wie bereits oben dargestellt, ist der Ausbau des Hauptsammelschachtes sowie die zusätzliche Errichtung des gemeinsamen Quellsammelschachtes für die Quellen I und II als Erweiterung anzusprechen und von einem Beseitigungsauftrag bedroht. Die Abänderung der Quellfassungen I und III sind im Hinblick darauf, dass sie nicht mehr den Urkunden des Wasserbuches entsprechen, rechtlich möglicher Weise von einem Beseitigungsauftrag bedroht. Aus fachlicher Sicht ist aber zu fordern, dass diese Fassungsbauwerke auch dann in der oben beschriebenen Form wieder herzustellen sind, wenn die gegenständliche Wasserversorgungsanlage einen Rechtstitel für den Bestand wiederfindet."

Rechtlich führte die belangte Behörde u.a. aus, es sei hinsichtlich der bewilligten Anlagen der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei von der Bewilligung der BH vom 7. August 1975 bzw. vom 30. Oktober 1975 auszugehen. Diese sei im Wasserbuch unter der Postzahl 1225 eingetragen worden. Es sei diese Bewilligung mit den damals vorhandenen Bauwerken als Rechtsbestand anzunehmen.

Es sei nicht zu prüfen, wann Abänderungen an den bewilligten Anlagen durchgeführt worden seien, sondern ob die von der mitbeteiligten Wassergenossenschaft durchgeführten Maßnahmen als Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 50 WRG 1959 (und somit bewilligungsfrei) oder aber als eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 WRG 1959 (und somit bewilligungspflichtig) anzusehen seien.

Durch die beigezogenen Amtssachverständigen habe eindeutig festgestellt werden können, dass bei den bei der Berufungsverhandlung vorgefundenen Anlagenteilen der Wasserversorgungsanlage nicht mehr von jenen Bauwerken auszugehen sei, welche im Jahre 1975 durch die Wasserrechtsbehörde bewilligt worden seien. Es seien zusätzliche Schachtbauwerke errichtet und außerdem die Dimension der einzelnen Schächte verändert, sowie auch verschiedene Rohrdimensionen erweitert worden. Alleine aufgrund dieser Tatsache sei davon auszugehen, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Neuerung handle und hiefür um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen gewesen wäre.

Durch die neu errichteten Anlagenteile sei es für die beschwerdeführenden Parteien zu einer anderen Grundinanspruchnahme gekommen und dies sei im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu klären. Unabhängig von den zusätzlich errichteten Bauwerken sei aber auch im Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob nicht der Konsens der wasserrechtlichen Bewilligung verändert worden sei. Mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH sei das Maß der Wasserbenutzung mit 10 m3/d festgelegt worden.

Wie der hydrogeologische Amtssachverständige festgehalten habe, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer Neufassung einer Quelle größere Wassermengen erschrotet würden und es sei auch diese Veränderung der Wasserableitung eine mögliche Beeinträchtigung der Grundeigentümer, welche zu prüfen sein werde.

Unabhängig davon bleibe es aber der mitbeteiligten Partei unbenommen, unverzüglich um die wasserrechtliche Bewilligung für die durchgeführten Maßnahmen an der Trinkwasserversorgungsanlage anzusuchen. Die zuständige Behörde werde sodann die Rechte der Grundeigentümer sowie alle anderen fremden Rechte entsprechend zu prüfen haben.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich erkennbar nur gegen Spruchpunkt b) des Bescheides vom 22. November 2006. Es wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Wassergenossenschaft erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Darüber hinaus erhob die mitbeteiligte Wassergenossenschaft gegen den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt a)) gleichfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die zur hg. Zl. 2007/07/0006 protokolliert wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Trennbarkeit im Sinne des § 59 AVG hinsichtlich der Spruchpunkte a) und b) des von der belangten Behörde erteilten wasserpolizeilichen Auftrages ausgeht. Da sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides wendet und ausdrücklich nur dessen Aufhebung beantragt wurde, erstreckt sich im vorliegenden Fall die rechtliche Prüfung nur auf diesen Spruchpunkt.

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Gemäß § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2006/07/0058, m.w.N.).

Die verfahrensgegenständlich vorgenommenen Maßnahmen der mitbeteiligten Wassergenossenschaft - wie sie von der belangten Behörde unter Zugrundelegung der Gutachten der Amtssachverständigen festgestellt wurde - hat zu einer Mehrinanspruchnahme fremder Grundstücke (Eigentum der Beschwerdeführer) geführt, die von der mitbeteiligten Wassergenossenschaft auch nicht bestritten wurde. Für die über den bisherigen wasserrechtlichen Konsens hinausgehenden Änderungen durch die mitbeteiligte Partei fehlt es jedoch an einer entsprechenden rechtlichen Deckung, weshalb insofern eine eigenmächtige Neuerung im Umfang der Mehrinanspruchnahme der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien vorliegt. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren die Stellung eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959 zukommt.

Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz den Antrag auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages abgelehnt hat, bedeutet nicht, dass die Berufungsbehörde lediglich die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen darf. Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt zu prüfen, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2006/07/0027, m.w.N.).

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Spruchpunkt b) nicht hinreichend bestimmt sei, insbesondere unklar sei, welche Maßnahmen die mitbeteiligte Wassergenossenschaft vorzunehmen habe.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend .

Der Spruchpunkt b) enthält nicht konkret die von der mitbeteiligten Wassergenossenschaft vorzunehmenden Maßnahmen, sondern verweist diesbezüglich auf den im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes V., Postzahl 1225, eingetragenen "rechtlichen Bestand". Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang inhaltlich rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 95/07/0088, m.w.N.).

Es erscheint fraglich, ob die bloß deklarative Eintragung im Wasserbuch tatsächlich den gesetzmäßigen Zustand wiedergibt. Eine Bezugnahme auf das Wasserbuch bei der Umschreibung des heranzustellenden gesetzmäßigen Zustandes erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt als fragwürdig.

Es ist daher unklar, von welchem tatsächlichen Rechtsbestand in Bezug auf die in Rede stehenden Quellfassungen auszugehen ist. Damit erweist sich der unter lit. b) des angefochtenen Bescheides erteilte Beseitigungsauftrag mangels ausreichend klarer Determinierung als inhaltlich rechtswidrig. Auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin war angesichts der Unklarheit des der mitbeteiligten Partei erteilten Auftrages nicht mehr einzugehen.

Aus den dargestellten Gründen war der Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. Oktober 2010

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