Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §27 idF 2003/078;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2 Z1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §27 idF 2003/078;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall geht es um die beabsichtigte Errichtung eines "Seniorenwohnhauses und Seniorenpflegezentrums" durch die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles - betreffend ein früheres Projekt - ist dem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/06/0147, zu entnehmen. Unstrittig ist, dass die Bauwerberin diesen früheren Bewilligungsantrag am 28. September 2006 zurückzog.
Mit dem nun dem Verfahren zu Grunde liegenden, am 7. März 2005 eingebrachten Antrag vom 3. März 2005 kam die Bauwerberin um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ein geändertes Vorhaben ein. Gegenstand dieses Vorhabens ist die Errichtung eines Wohnhauses mit acht Wohneinheiten und eines Pflegezentrums mit 57 Betten, zusätzlich sollen ein Müllplatz und ein Parkplatz mit 41 Pkw-Abstellplätzen errichtet werden (und zwar 27 Abstellplätze, die unmittelbar dem Vorhaben zugeordnet sind, weitere 14 Stellplätze sind einer bestehenden Wohnungseigentumsanlage zugeordnet. Zur Schaffung der Ausfahrt werden sieben bestehende Parkplätze aufgelassen). Die Zufahrt zu diesem Parkplatz soll über einen Busparkplatz erfolgen, die Abfahrt unter anderem über das Grundstück Nr. 240/4 in die B-Straße (das war der Stand der Einreichung; in der Folge waren Grundstücksveränderungen und -vereinigungen vorgesehen, wobei das Grundstück Nr. 240/4 sodann die gesamte projektierte Verkehrsfläche umfassen sollte). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer benachbarter Grundstücke, hier insbesondere von bebauten Grundstücken, die sich zwischen der B-Straße und der P-Straße B 70 im Bereich der geplanten Ausfahrt befinden (die B-Straße und die B 70 laufen in einem spitzen Winkel zusammen und in diesem Bereich befinden sich die Grundstücke des Beschwerdeführers; die Zufahrt zum geplanten Parkplatz erfolgt von der B 70 aus im Bereich nach der Einmündung der B-Straße).
Der Beschwerdeführer erhob in der Bauverhandlung vom 27. April 2005 Einwendungen gegen das Vorhaben im Hinblick auf die verkehrsbedingt zu erwartende Lärm- und Staubbelastung (und verwies dabei auch darauf, dass, um die Abfahrt vom Parkplatz in die B-Straße zu ermöglichen, den Eigentümern dreier Häuser in der B-Straße auf dem neu zu errichtenden Parkplatz 14 Stellplätze für die jeweiligen Wohnungen in ihren Objekten zur Nutzung überlassen würden).
Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Mai 2005 die angestrebte Baubewilligung mit zahlreichen Vorschreibungen und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers "zurück" (in der Begründung wurden sie als unberechtigt erachtet).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Berufungsverfahren wurde von der Bauwerberin ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 13. Juni 2005 vorgelegt, das zusammengefasst zum Ergebnis kam, die maßgebenden bestehenden Schallquellen seien hauptsächlich der Straßenverkehr auf der B 70 und der B-Straße. Die derzeitige Schallsituation werde an keinem der betrachteten Immissionspunkte durch die projektsspezifischen Schallimmissionen erhöht und somit würden auch die richtliniengemäßen Grenzwerte für die Gesamtimmissionen nicht überschritten. Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 6. Juli 2005 wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2005 wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde führte zum tragenden Aufhebungsgrund aus, im Vorstellungsverfahren sei eine gutachterliche Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 eingeholt worden, wonach unter Berücksichtigung der Vorbelastung bei Stickstoffdioxid durch die Zusatzbelastungen aus dem Projekt nicht mit einem Überschreiten von Immissionsgrenzwerten zu rechnen sei. Bei PM 10 (Feinstaub) würden die Grenzwerte bereits durch die Vorbelastung überschritten. Die Zusatzbelastung liege bei 0,4 % des Grenzwertes für das Tagesmittel nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L). Diese Zusatzbelastung sei nach dem Schwellenwertkonzept als irrelevant einzustufen. Aus diesem Gutachten ergebe sich somit, dass eine Zusatzbelastung durch Feinstaub eintrete. Es wäre daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens in Bezug auf die Feinstaubbelastung erforderlich gewesen, was die Gemeindebehörden aber unterlassen hätten. Dadurch seien Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden.
Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren holte die Berufungsbehörde ein umweltmedizinisches Gutachten des Sachverständigen M. zur Beurteilung der Feinstaubbelastung ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom "Februar 2006" (bei der Gemeinde eingelangt am 14. Februar 2006) zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine Zunahme der Feinstaubkonzentration im Ausmaß von 0,1 bzw. 0,2 µg/m3 zu erwarten sei, dies sei eine Größenordnung, die zwar noch rechnerisch erfasst werden könne, eine messbare gesundheitliche Relevanz sei bei dieser Größenordnung jedenfalls nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend, der Sachverständige blieb in einer Gutachtensergänzung vom 23. März 2006 auf seinem Standpunkt: Die zu erwartende Zunahme der Feinstaubkonzentration liege in einer Größenordnung, die bestenfalls errechnet, aber schwer gemessen werden könne. Deshalb könne man zu Recht die Bewertung "Geringfügigkeit" verwenden.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 20. März 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abermals als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer abermals Vorstellung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2006 Folge gegeben wurde: Es sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden, dass durch die Realisierung eines (anderen) Bauvorhabens in unmittelbarer Nähe die Schallsituation an allen drei Messpunkten verändert worden sei, was zu überprüfen gewesen wäre (tragender Aufhebungsgrund).
Im fortgesetzten Berufungsverfahren legte die Bauwerberin ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten des Ing. T. vom 16. Mai 2007 vor, das auf die behaupteten Veränderungen einging; am Ergebnis änderte sich nichts. Der von der Berufungsbehörde bestellte schalltechnische Sachverständige A. (des Büros P-GmbH) nahm in seinem Gutachten vom 21. Mai 2007 Bezug auf das ergänzende Gutachten vom 16. Mai 2007 und kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der äquivalente Dauerschallpegel der bestehenden Schallimmissionen (Ist-Maß) durch den derzeitigen Straßenverkehr alleine bereits höher als das Widmungsmaß sei, er werde durch projektbedingte Lärmimmissionen nicht erhöht. Der umweltmedizinische Sachverständige M. beurteilte in einem weiteren Gutachten vom "Mai 2007" die Lärmimmissionen und kam zum selben Ergebnis: Insgesamt bestünde bereits eine hohe ortsübliche Belastung, wodurch eine Zunahme der bestehenden Lärmimmissionen keinesfalls toleriert werden könne. Die zusätzlich zu erwartenden Lärmimmissionen beeinflussten in keiner Weise die bestehenden Lärmimmissionswerte und würden auf Grund der bereits bestehenden hohen Belastung von der Nachbarschaft nicht wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich abermals ablehnend.
Mit Bescheid des Gemeinderates vom 14. Juni 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abermals als unbegründet abgewiesen, was zusammenfassend unter Hinweis auf die von der Berufungsbehörde eingeholten, als schlüssig erachteten Gutachten begründet wurde, wonach von der Lärmsituation her keine Zusatzbelastungen zu erwarten seien und die Zusatzbelastung durch Feinstaub als irrelevant einzustufen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Auch die belangte Behörde erachtete die Gutachten, auf die sich die Berufungsbehörde gestützt hatte, als schlüssig und tauglich. Allfällige Flächenwidmungsplanänderungen bildeten nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und seien daher nicht zu beurteilen. Künftige mögliche Nutzungsänderungen seien ebenfalls nicht projektgegenständlich.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefalls ist das Steiermärkische Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Der Beschwerdeführer rügt, dass bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2006 zwei Bauverfahren nebeneinander geführt worden seien, was rechtswidrig sei, alle weiteren Anträge "bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch Zurücknahme des Bauansuchens" wären von der Behörde nicht zu behandeln gewesen. "Eine Doppelbeschäftigung der Verwaltungsbehörden je nach Gutdünken eines Bauwerbers zieht jedenfalls die Nichtigkeit aller Verfahrensschritte nach sich".
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil es der Bauwerberin - mangels gesetzlichen Verbotes - frei stand, in verschiedenen Bauverfahren die Genehmigung unterschiedlicher Projekte anzustreben.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Baubewilligung sei rechtswidrig, weil der Berufungsbescheid vom 14. Juni 2007, "somit vor Rechtskraft der Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtswidrig beschlossen" worden sei. Die Flächenwidmungsplanänderung 3.11 sei erst durch Aushang am 26. Juni 2007 kundgemacht worden. Bis dahin sei der Bauplatz "größtenteils als öffentlicher Park gewidmet und ist sohin einer Baubewilligung für Parkplätze und Ähnliches nicht zugänglich".
Auch dieser Einwand vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist allerdings, dass im Flächenwidmungsplan 3.0 (beschlossen am 14. Februar 2002, genehmigt von der belangten Behörde am 12. September 2002, kundgemacht vom 20. September bis 4. Oktober 2002) ein Teil des projektgegenständlichen Bereiches, nämlich des Parkplatzes, als Freiland/öPa gewidmet war (Freiland - Sondernutzung öffentliche Parkanlage, siehe § 25 Abs. 2 Z 1 ROG; im Übrigen ist die Widmung Kerngebiet überlagert mit allgemeinem Wohngebiet ausgewiesen). Mit der Änderung 3.11 des Flächenwidmungsplanes wurde, soweit hier erheblich, diese Fläche (und ein Teil des angrenzenden Gebietes, im Umfang der für das Vorhaben vorgesehenen Verkehrsflächen) als "Verkehrsfläche" umgewidmet. Diese Flächenwidmungsplanänderung wurde am 29. März 2007 vom Gemeinderat beschlossen, von der belangten Behörde am 19. Juni 2007 genehmigt und vom 27. Juni bis 11. Juli 2007 kundgemacht.
Das heißt, dass der (letzte) Berufungsbescheid vom 14. Juni 2007 (zugestellt am 20. Juli 2007) erging, bevor die Flächenwidmungsplanänderung rechtswirksam war. Allerdings hat ein Nachbar keinen Anspruch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin, sondern nur insoweit, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist (siehe dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 104 ff zu § 26 BauG wiedergegebene hg. ständige Judikatur). Die Widmung Freiland - Sondernutzung öffentliche Parkanlage gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 ROG vermittelt aber keinen Immissionsschutz.
Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass Gegenstand der Beurteilung das konkrete Bauvorhaben ist und nicht eine mögliche künftige Änderung. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer durch die erteilte Baubewilligung in subjektivöffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde, und nicht, ob er durch nicht projektgegenständliche, mögliche künftige Entwicklungen in solchen Rechten verletzt werden könnte. Weshalb der Umfang des Projektes unklar sein soll, führte er nicht aus und ist auch nicht nachvollziehbar.
Die Tendenz der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den projektbedingt zu erwartenden Staub- und Lärmimmissionen lässt sich dahin zusammenfassen, dass bereits jetzt die Staubbelastung viel zu hoch und die Lärmbelastung unerträglich sei. Die zugrundegelegten schalltechnischen Gutachten seien von einer zu geringen bestehenden Lärmbelastung ausgegangen. Zugrundegelegt worden seien Zählungen aus dem Jahr 1997 mit einem Prognosewert für das Jahr 2007, woraus sich eine Verkehrsmenge für das Jahr 2007 von 10000 Kfz/24 Stunden ergeben hätte, wobei der Lkw-Anteil für Tag und Nacht mit 10 % angenommen worden sei. Im Zuge der Planungen für einen dort zu errichtenden Kreisverkehr seien Unterlagen aus dem Jahr 1999 vorgelegt worden, wonach bereits damals ein Verkehrsaufkommen von 15000 Kfz mit 8 %igem Lkw-Anteil gezählt worden sei. Hinzu komme das Verkehrsaufkommen auf der B-Straße mit ca. 4000 Kfz und 6 % Lkw-Anteil sowie das Verkehrsaufkommen auf der Bahnhofzufahrt mit 650 Kfz und etwa 14 % Lkw-Anteil. Diese Veränderungen, insbesondere die zwischenzeitig erfolgte Steigerung des Verkehrsaufkommens, sei in den Gutachten nicht berücksichtigt worden. Im Belastungsplan der Steiermärkischen Landesregierung werde für das Jahr 2007 von täglich 16000 Kfz und von einem 9 %igen Lkw-Anteil ausgegangen. Diese Änderung der Verkehrsfrequenz auf der B 70 wäre bei den Berechnungen zu berücksichtigen gewesen. Es wäre daher von einer wesentlich höheren Lärmbelastung sowohl an der B 70 als auch in der B-Straße auszugehen gewesen, als nun zugrundegelegt worden sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Projektgegenständlich sind 41 Stellplätze und die damit verbundenen Fahrbewegungen, wobei 14 Stellplätze bestehenden Gebäuden zugeordnet sind, daher zwar immissionsrelevant sind, aber keine effektive Vermehrung des Verkehrs bedeuten; eine effektive Vermehrung des Verkehrs tritt hingegen durch die 27 dem Projekt zugeordneten Stellplätze und die damit verbundenen Fahrbewegungen ein. Die Gutachten haben in nicht unschlüssiger Weise dargelegt, dass die Zusatzbelastung durch Lärm keine Erhöhung des bereits bestehenden Lärmpegels bewirke und die Zusatzbelastung durch Staub irrelevant sei. Das wird im Übrigen auch durch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verkehrsfrequenzen unterstrichen. Wenn er nun meint, der Ist-Zustand an Staub- und Lärmbelastung sei noch viel höher als angenommen, bedeutet dies nach seinem eigenen Vorbringen, dass die Zusatzbelastung durch Staub noch weniger ins Gewicht fällt und die Zusatzbelastung durch Lärm noch weniger geeignet ist, den Ist-Zustand zu erhöhen (vgl. dazu auch die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, und hier beispielsweise die Tafel 6, zum Feinstaub auch das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/06/0255).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 1. April 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)