VwGH 2007/06/0198

VwGH2007/06/019821.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17. August 2006, Zl. BMJ-G147.10/0021-III 1/2006, betreffend Antrag nach § 2 Abs. 3 GOG (Genehmigung zur Mitnahme einer Faustfeuerwaffe in Gerichtsgebäude), zu Recht erkannt:

Normen

GOG §1 Abs1;
GOG §1 Abs2;
GOG §1 Abs3;
GOG §1;
GOG §2 Abs1;
GOG §2 Abs2;
GOG §2 Abs3;
GOG §3;
EMRK Art2;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
WaffG 1996 §20;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §35;
GOG §1 Abs1;
GOG §1 Abs2;
GOG §1 Abs3;
GOG §1;
GOG §2 Abs1;
GOG §2 Abs2;
GOG §2 Abs3;
GOG §3;
EMRK Art2;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
WaffG 1996 §20;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §35;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Inhaber eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG). Gemäß dieser Urkunde erlischt die Befugnis zum Führen von Waffen mit der Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt.

Mit Antrag vom 12. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, ihm gemäß § 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) "für die Dauer meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Masseverwalter die Mitnahme einer Faustfeuerwaffe (Glock-Pistole, Kaliber 9x19mm) in sämtliche Gerichtsgebäude im Sprengel des OLG Wien zu gestatten (§ 2 GOG)".

Zur Begründung dieses Antrages brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, als Rechtsanwalt und als Masseverwalter einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In seiner Kanzlei habe am 23. November 2004 ein Mordversuch stattgefunden, wobei der Täter einen Rechtsanwalt der Kanzlei des Beschwerdeführers mit einem Messer mehrfach in Kopf und Gesicht gestochen habe, bis das Messer glücklicher Weise am Kopf zerbrochen sei. Der Kollege des Beschwerdeführers habe diesen Vorfall nur mit Glück überlebt. Im Juli 2004 sei in Tirol anlässlich einer Räumung ein Rechtsanwalt ermordet worden. Im Frühjahr 2005 sei ein Rechtsanwalt in Potzneusiedl nur knapp der Ermordung durch einen Dreifachmörder entgangen. In Rostock, Deutschland, habe sich ein Rechtsanwalt im Jahr 2006 gegen einen Angriff mit einem Schlaghandschuh durch den Schuss aus einer Pistole wehren können. In einem Gericht in Linz sei 1997 (richtig: 1995) ein Massaker geschehen, bei dem mehrere Menschen gestorben seien.

Die Waffenkontrollen an den österreichischen Gerichten seien grundsätzlich unzureichend und nicht geeignet, tatsächlich gefährdete Personen, wie den Beschwerdeführer, zu schützen. Sie seien zu ungenau und fänden, wenn überhaupt, dann nur bis

15.30 Uhr, in Ausnahmefällen bis 18.00 Uhr statt. Verhandlungen seien jedoch über diese Zeitpunkte hinaus anberaumt und dauerten auch tatsächlich länger. Der Beschwerdeführer stehe daher immer wieder vor dem Problem, dass er nicht wisse, ob er seine dem Wachorgan bei der Kontrolle übergebene Waffe noch am selben Tag zurückbekommen werde. Die Waffenkontrollore bei Gericht würden weder bewaffnet noch entsprechend im Nahkampf ausgebildet sein. Das Gericht sei ein gefährlicher Ort, denn dort könne ein Täter sicher sein, seine Opfer unbewaffnet vorzufinden. Es sei aber eine Tatsache, dass in einer Gefahrensituation nichts und niemand helfe außer die eigene Verteidigungsfähigkeit. Durch legale Waffenträger wie den Beschwerdeführer, der an seiner Waffe sehr gut ausgebildet und trainiert sei, sei keine Gefährdung gegeben.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Wien den Antrag des Beschwerdeführers ab, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass seit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfall in Oberösterreich im März 1995 verstärkte Bestrebungen des Bundesministeriums für Justiz stattgefunden hätten, die Sicherheit des Gerichtsbetriebes generell zu erhöhen und zwar durch bauliche Maßnahmen, die Installierung von Sicherheitseinrichtungen, die Anordnung eines generellen Waffenverbotes für Gerichtsgebäude und schließlich die Betrauung von Wachdiensten mit der Kontrolle des Waffenverbots.

§ 1 Abs. 1 GOG verbiete generell das Betreten eines Gerichtsgebäudes mit Waffen. Das Prinzip der "waffenfreien Zone Gericht" solle nach § 2 GOG nur in unausweichlichen (§ 2 Abs. 1 GOG) und besonders gelagerten (§ 2 Abs. 2 und 3 GOG) Einzelfällen, im zweiten Fall nur bei Vorliegen von "besonders wichtigen Gründen" durchbrochen werden. Dementsprechend sei die zitierte Ausnahmebestimmung entsprechend restriktiv auszulegen. Eine besondere Gefährdung bestimmter Berufsgruppen könne keine Grundlage für die begehrte Entscheidung bieten. Umstände für die berechtigte Annahme einer akut bestehenden konkreten Bedrohung würden vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Das GOG statuiere ein grundsätzliches Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Einhaltung dieses Verbots überwacht werde und ob ein zur Entgegennahme und Verwahrung einer genehmigungspflichtigen Waffe berechtigtes Kontrollorgan oder gerichtlicher Bediensteter tatsächlich verfügbar sei. Es gebe keinen unbedingten Anspruch darauf, genehmigungspflichtige Schusswaffen bei einem Gericht verwahren zu dürfen und auch kein Recht, eine verwahrte Schusswaffe unmittelbar beim Verlassen des Gerichtsgebäudes wieder ausgefolgt zu erhalten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er u.a. die Auffassung vertrat, eine "akut bestehende konkrete Bedrohung" sei nicht die Voraussetzung für die von ihm begehrte Bewilligung, eine solche Bedrohung wäre auch nie nachzuweisen, außer im Fall eines Angriffs. Der Anwaltsberuf sei gefährlich genug, um bereits von einer ausreichend generellen Bedrohung auszugehen. Rechtsanwälte seien ebenso wie Nachttaxifahrer und Geldboten gefährdet, ihnen würden daher Waffenpässe ausgestellt. Die Auffassung der Behörde erster Instanz führe dazu, dass ein Rechtsanwalt gerade am Ort der größten Gefährdung (gemeint: im Gerichtsgebäude) kein Recht auf besonderen Schutz durch eine eigene Waffe hätte. Jener Täter, der seinen Kanzleikollegen überfallen habe, habe nach der Tat vor seiner Festnahme das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und dort geläutet. Der Beschwerdeführer sei auch als Verfahrenshelfer besonders gefährdet, dabei müsse er nämlich regelmäßig Geisteskranke und gefährliche Straftäter vertreten. Der Beschwerdeführer führte noch weitere Situationen an, in denen er sich als gefährdet erachtete.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und führte begründend aus, dass gemäß § 2 Abs. 3 iVm Abs. 2 GOG Personen befristet die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude gestattet werden könne, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben seien. Von besonders wichtigen Gründen im Sinne des § 2 Abs. 2 GOG könne nur in besonders gelagerten Einzelfällen und im Falle einer konkreten Bedrohung gesprochen werden.

In seiner Berufung zähle der Beschwerdeführer in der Vergangenheit liegende Gewalttaten und zahlreiche allgemeine Gefährdungspotenziale auf. Einen Nachweis für eine konkrete Bedrohung und einen bestimmten Grund, warum er in den Gerichtsgebäuden des Oberlandesgerichtssprengels Wien einer Gefährdung ausgesetzt sei, erbringe er nicht. Auch zu seiner Behauptung im verfahrenseinleitenden Antrag, wegen seiner Bestellung zum Masseverwalter einer (in Wien ansässigen) Scheinfirma der organisierten Kriminalität konkret gefährdet zu sein, fehle der Nachweis, worin diese Gefährdung bestehe. Das Vorbringen, der Beruf als Rechtsanwalt sei gefährlich, zeige keinen Einzelfall bezogenen, besonders wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 GOG auf.

In den Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 GOG werde ausgeführt: "Da das Vorliegen besonderes wichtiger Gründe erfahrungsgemäß keinen Dauerzustand darstellt, soll die Mitnahme einer bestimmten Waffe nur befristet gestattet werden dürfen." Der Antrag des Berufungswerbers gehe deshalb auch insofern fehl, als er für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt die Mitnahme seiner Waffe in sämtliche Gerichtsgebäude im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien begehre.

Insgesamt lasse sich dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er aus konkretem Anlass und für eine bestimmte Dauer die Erlaubnis der Mitnahme seiner Waffe in Gerichtsgebäude begehre, sondern dass er sich - ausgelöst durch Gewalttaten in der Vergangenheit und insbesondere gegen seinen Kanzleikollegen - unspezifisch bedroht fühle. Seine Ängste seien insofern verständlich. Die Deckung des Sicherheitsbedürfnisses von Personen, die sich auf Grund ihrer Tätigkeit und ihrer Erfahrungen grundsätzlich bedroht fühlten und deshalb bei allen Gerichten eines Sprengels während ihrer gesamten Berufslaufbahn eine Waffe bei sich tragen wollten, sei jedoch durch die Ausnahmebestimmung des § 2 GOG nicht gedeckt und würde dem Sinn des Waffenverbots in Gerichtsgebäuden zuwiderlaufen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 1769/06-20, abgelehnt und zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.

Mit dem über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Beschwerdeführer erstattete noch eine Reihe von ergänzenden Schriftsätzen, in denen er auf verschiedene Gefährdungspotenziale hinwies.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. Nr. 760/1996, § 6 idF BGBl. I Nr. 76/2002 (GOG), lauten:

"Erster Unterabschnitt

Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.

(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.

Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen

§ 2. (1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.

(2) Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfasstes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Sicherheitskontrolle

§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung der Anordnungen nach Abs. 3 Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.

Ausfolgung übergebener Waffen

§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

…"

Einzelne Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (in der Folge: WaffG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 12/1997 lauten:

"Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar), die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar), zu erteilen.

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass

§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen

§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellten Waffenpasses gestattet.

(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen zulässig für Menschen, die

1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses sind;

..."

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, das Waffengesetz 1996 derogiere dem GOG dahingehend, dass für Inhaber eines Waffenpasses überhaupt keine Notwendigkeit bestehe, einen Bescheid nach § 2 GOG zu erlangen, um eine Schusswaffe rechtmäßig auch in einem Gerichtsgebäude führen zu dürfen. § 35 WaffG gestatte dem Inhaber eines Waffenpasses das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schusswaffen im Bundesgebiet ohne örtliche Einschränkung. Diese Bestimmung gehe als lex specialis dem § 1 GOG vor. Dies habe die belangte Behörde verkannt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bei Zutreffen seiner Rechtsansicht durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. § 1 Abs. 1 GOG statuiert nämlich ein allgemeines Verbot des Betretens von Gerichtsgebäuden mit einer Waffe. Diese Bestimmung richtet sich insbesondere auch an jene Personen, die gemäß dem WaffG zum Führen einer Waffe berechtigt sind. Ausnahmen davon bestehen von Gesetzes wegen nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 GOG nur für die in § 2 GOG angeführten Personen. Das sind nach dem ersten Absatz des § 2 GOG die darin näher definierten Kontrollorgane, sowie Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben. Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht, weil es sich bei ihm nicht um ein Kontrollorgan im Sinne des in § 2 Abs. 1 GOG verwiesenen § 3 Abs. 1 GOG handelt und er auch nicht auf Grund seines öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet ist oder eine bestimmte Waffe auf Grund eines richterlichen Auftrages in das Gerichtsgebäude mitzunehmen hätte. Weil es sich bei ihm weder um einen Richter, Staatsanwalt oder anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden handelt, kommt für ihn auch eine Bewilligung nach § 2 Abs. 2 GOG nicht in Frage. Hingegen ist § 2 Abs. 3 GOG anzuwenden, der Beschwerdeführer gehört zu den "anderen Personen" im Sinne dieser Bestimmung, denen "unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen" eine Bewilligung erteilt werden kann. Diese Regelungen im GOG über die Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäuden stellen insgesamt eine lex specialis zu den Regelungen des WaffG dar.

Der Beschwerdeführer führt aus, auch ein Waffenpass dürfe nach dem WaffG nur im Fall des Vorliegens einer besonderen Gefahrenlage bzw. konkreten Gefährdung ausgestellt werden. Er sei Inhaber eines Waffenpasses. Damit sei bereits rechtskräftig über die Frage entschieden, ob eine besondere Gefahrenlage bzw. konkrete Gefährdung im Sinne des § 2 Abs. 3 GOG vorliege. Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde massiv in das dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien eingeräumte Recht, genehmigungspflichtige Schusswaffen ohne örtliche Beschränkungen im Bundesgebiet zu führen, eingegriffen.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Anknüpfend an das bereits Dargelegte darf die vom Beschwerdeführer begehrte Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 GOG nur Personen erteilt werden, die die Waffe, welche sie in das Gericht mitnehmen wollen, "besitzen oder führen dürfen". Eine entsprechende Befugnis, insbesondere nach dem WaffG ist daher für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 GOG zwar eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bindung der Gerichtsbehörden an die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses durch die Sicherheitsbehörden ist zu verneinen. Die Ausstellung eines Waffenpasses weist sowohl einen unterschiedlichen normativen Inhalt auf, als auch sind die Erteilungsvoraussetzungen für einen Waffenpass nicht mit jenen des § 2 Abs. 2 und 3 GOG kongruent. Mit der Ausstellung eines Waffenpasses wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Besitz der Waffe oder ihr Führen in einem Gerichtsgebäude zulässig ist.

Nach § 2 Abs. 2 iVm Abs. 3 GOG kann Personen "die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen ... befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind".

Auf Grund seines Waffenpasses darf der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe (Glock-Pistole, Kaliber 9x19mm) im Sinne des § 2 Abs. 2 GOG führen. Die erste Voraussetzung dieser Gesetzesstelle wird von ihm daher erfüllt; er gehört zu jenen Personen, die eine bestimme Waffe im Sinne dieser Gesetzesstelle "besitzen oder führen dürfen". Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher, ob im Fall des Beschwerdeführers die weitere im Gesetz vorgesehene Bedingung für die beantragte Bewilligung der Mitnahme dieser Waffe in sämtliche Gerichtsgebäude des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien, nämlich "besonders wichtige Gründe" vorliegen.

Die §§ 1 bis 14 GOG in der anzuwendenden Fassung wurden mit dem Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden, BGBl. Nr. 760/1996, in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle des Gesetzes war die öffentlich-rechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden. Unter dem Eindruck einer zum Tod von fünf Personen im Bezirksgericht Urfahr-Umgebung und Linz Land am 10. März 1995 führenden Gewalttat wurde mit dieser Novelle das in § 1 GOG normierte grundsätzliche Verbot des Betretens von Gerichtsgebäuden mit Waffen verfügt und Maßnahmen zur Kontrolle dieses Verbotes eingeführt (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff). In den angeführten Erläuterungen heißt es:

"Von diesem Verbot sollen grundsätzlich nur Personen ausgenommen sein, die die Sicherheitskontrollen durchzuführen haben, weiters solche, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, und jene Personen, die auf Grund eines richterlichen Auftrages eine bestimmte Waffe - etwa als Beweisgegenstand - mitzubringen haben.

Nur im Einzelfall soll auch anderen Personen die Mitnahme einer Waffe mittels Bescheides gestattet werden können, wenn hiefür besonders wichtige Gründe sprechen." (aaO, 8).

Zu den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 GOG wird in den angeführten Erläuterungen Folgendes ausgeführt:

"... Freilich wird jeweils nur die Mitnahme einer solchen Waffe zu erlauben sein, die der Antragsteller nach den Bestimmungen des WaffenG 1986 besitzen oder führen darf.

3. Die Wendung 'besonders wichtige Gründe' soll den unerlässlichen Anwendungsrahmen für besonders gelagerte Einzelfälle eröffnen; als solche kommen insbesondere konkrete Bedrohungen in Betracht.

Da das Vorliegen besonders wichtiger Gründe erfahrungsgemäß keinen Dauerzustand darstellt, soll die Mitnahme einer bestimmten Waffe nur befristet gestattet werden dürfen.

Freilich ist es auch denkbar, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Durchführung von Vollzügen befugterweise eine Waffe mit sich führt; ihm wird es zu gestatten sein, diese Waffe vor oder nach dem Vollzug in das Gerichtsgebäude mitzunehmen.

Ebenso ist es möglich, dass ein Richter, ein sonstiger Gerichtsbediensteter oder einer ihrer Angehörigen eine Dienstwohnung in einem Gerichtsgebäude bewohnt und in dieser befugterweise etwa eine Jagdwaffe verwahrt: solchen Personen wird es zu gestatten sein, unter Mitnahme der Jagdwaffe durch das Gerichtsgebäude in die Wohnung und umgekehrt von dieser ins Freie zu gelangen.

...

5. Die im Abs. 2 bereits genannten 'besonders wichtigen Gründe' kommen außer bei den öffentlich-rechtlichen Bediensteten etwa auch bei den Parteien selbst, ihren Parteienvertretern, Zeugen oder Sachverständigen in Betracht." (aaO 12)

Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Gesetz von strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 3 GOG ausgegangen ist. Es wurde ein "unerlässlicher Anwendungsrahmen" für "besonders gelagerte Einzelfälle" festgelegt, wofür "insbesondere konkrete Bedrohungen in Betracht" kämen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung keinesfalls die Entscheidung getroffen, dass den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe wie Rechtsanwälten, wenn sie sich im Hinblick auf Vorkommnisse in der Vergangenheit in allgemeiner Hinsicht besonders bedroht fühlten, eine Ausnahmebewilligung für ihre gesamte Berufsausübung bei Gericht zu erteilen wäre. Vielmehr ist eine solche Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Überprüfung im Einzelfall ergeben hat, dass "besonders wichtige Gründe" für ihre Erteilung gegeben sind. Durch diese Formulierung ist im Gesetz der Ausnahmecharakter einer solchen Bewilligung hervorgehoben. Sie darf nur erteilt werden, wenn dies im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude nach einem strengen Maßstab erforderlich ist, wobei nach der Entscheidung des Gesetzgebers dieser Zielsetzung dadurch entsprochen ist, dass außer den in § 2 Abs. 1 GOG angeführten Kontrollorganen und anderen berechtigten Personen im Gerichtsgebäude keine Waffen geführt werden.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag und seinen weiteren Eingaben zwar ausführlich ein Bedrohungspotenzial für ihn als Rechtsanwalt und Masseverwalter dargestellt. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Umstände dafür angegeben, weshalb gerade in seinem Fall ein "besonders gelagerter Einzelfall" oder eine "konkrete Bedrohung" im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichts Wien bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bestünde.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe verkannt, dass besonders wichtige Gründe im Sinne des § 2 Abs. 2 GOG vorlägen und sie habe jedenfalls eine erhöhte Begründungspflicht verletzt. Wie er bereits in seinem Antrag ausgeführt habe, werde er aber konkret gefährdet. Die belangte Behörde verlange von ihm, obwohl er eine konkrete Bedrohung durch einen konkreten Straftäter vorgebracht und bewiesen habe, Art und ausführende Person eines möglichen Angriffes noch weiter einzugrenzen, was völlig unmöglich sei.

Zum Beweis der konkreten Gefährdung brachte er vor, dass am 23. November 2004 ein Mordversuch in seiner Kanzlei stattgefunden habe, bei der ein Kanzleipartner mit einem Messer mehrfach in Kopf und Gesicht gestochen worden sei, bis das Messer an seinem Kopf zerbrochen sei. Der Täter sei zwischen dem Mordversuch und seiner Festnahme mehrmals von Nachbarn an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gesehen worden. Der Angreifer sei psychisch krank, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits als "geheilt" gelte und sich auf freiem Fuß befinde. Weiters verwies er auf die Ermordung eines Rechtsanwaltes bei einer Räumung in Thaur im Juli 2004, auf einen Dreifachmord in Potzneusiedl 2005, bei dem ein Rechtsanwalt als Sachwalter nur knapp der Ermordung entgangen sei, auf den Vorfall im Linzer Gerichtsgebäude 1997 (richtig: 1995), bei dem mehrere Menschen starben und auf einen Vorfall in Rostock 2007 (2006), bei dem ein Anwalt mit einem Schlaghandschuh angegriffen worden sei. In seinem Berufungsschriftsatz fügte er hinzu, aus dem Institut der Verfahrenshilfe generell, akut und konkret bedroht zu sein. Auch sei dem Beschwerdeführer bei einer gerichtlichen Räumung einer Wohnung in Wien die generelle Bedrohung, der er ausgesetzt sei, offenkundig geworden.

Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen jedoch ohne Rechtsirrtum als unzureichend angesehen, um das Vorliegen besonders wichtiger Gründe im Sinne des § 2 Abs. 2 GOG annehmen zu können. Ihre Beurteilung, von besonders wichtigen Gründen im Sinne dieser Bestimmung könne nur in besonders gelagerten Einzelfällen gesprochen werden, kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erachtet werden. In den angeführten, der Beschlussfassung über das Gesetz zu Grunde liegenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist unmissverständlich ausgeführt, dass ein besonders wichtiger Grund insbesondere darin zu erblicken ist, wenn eine konkrete Bedrohung der Person gegeben ist und dass das Vorliegen besonders wichtiger Gründe im Sinne des Gesetzes erfahrungsgemäß keinen Dauerzustand darstelle. Eine generell angenommene Bedrohung der eigenen Person, wie die vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt durch beispielhafte Aufzählung von Vorfällen dargestellte, stellt daher keinen besonders wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 GOG dar. Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme eines einzigen Vorfalles, der schon im Zeitpunkt der Antragstellung etwa zwei Jahre zurücklag - keinerlei Zusammenhang der von ihm angeführten Bluttaten mit seiner Person dargetan.

Auch hinsichtlich des Vorfalls am 23. November 2004 in seiner Kanzlei hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, weshalb dieser eine derzeit akute, konkrete Bedrohung für ihn begründe, die es erforderlich machte, dass er seine Faustfeuerwaffe wie beantragt in alle Gerichte des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt mitführen dürfen müsse, zumal sich der Täter nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers derzeit in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befinde. Mit der Vermutung, "dieser Täter werde wahrscheinlich diese Anstalt bald als geheilt verlassen und es sei nur eine Frage der Zeit, bis er damit aufhören werde, seine Medikamente einzunehmen und wieder Drogen konsumieren, die ihn als Schizoid-Paranoiden wieder extrem gefährlich machen würden", gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine derzeitige konkrete Bedrohungslage in Gerichtsgebäuden im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien darzulegen.

Auch mit dem Einwand, wonach in manchem Gerichtsgebäude keine oder nur unzureichende Kontrollen gemäß § 3 GOG durchgeführt würden, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude gemäß § 1 Abs. 1 GOG ist nämlich auch dann zu beachten, wenn eine Sicherheitskontrolle im Einzelfall nicht stattfindet. Der Umstand, dass Schließfächer nicht in allen Gerichten zur Verfügung stehen oder hinterlegte Waffen nicht stets am selben Tag zurückgegeben werden können, bedeutet auch noch nicht, dass dem Beschwerdeführer im Sinne eines "besonders wichtiger Grundes" gemäß § 2 Abs. 2 GOG die Genehmigung erteilt werden müsse, ganz allgemein bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt sämtliche Gerichtsgebäude im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien bewaffnet zu betreten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die in den von ihm bezeichneten Grundrechten des Rechts auf Leben, des Eigentumsrechts, des Rechts auf Erwerbsfreiheit oder des Gleichheitsrechts normierten Zielsetzungen sprächen für einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gestattung der Mitnahme seiner Faustfeuerwaffe in alle Gerichtsgebäude des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien. Auch wenn man davon ausgeht, dass im Grunde des Art. 2 EMRK eine staatliche Schutzpflicht dahingehend besteht, Personen davor zu bewahren, das Opfer von Gewaltverbrechen zu werden, wurde eine solche nur im Fall einer realen und unmittelbaren Gefahr bejaht (vgl. etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28. Oktober 1998, Osman gegen das Vereinigte Königreich, Zl. 87/1997/871/1083, Z 116 ff, und allgemein dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage 2008, 141f). Auch das grundsätzliche Bestehen einer solchen Schutzpflicht bedeutet noch nicht, dass ihr durch die Zulassung der Bewaffnung jener Personen, die das Gericht betreten, entsprochen werden müsse. Vielmehr hat der Gesetzgeber im GOG die rechtspolitische Entscheidung getroffen, die Sicherheit von Personen in Gerichtsgebäuden durch ein weit gehendes Waffenverbot in Gerichtsgebäuden und durch Kontrollen von dessen Einhaltung zu gewährleisten. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass nur die Gestattung der Führung einer Waffe nach dem WaffG in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen gemäß § 2 Abs. 3 iVm Abs. 2 GOG durch nach dem WaffG dazu legitimierte Personen zur Abwehr einer eventuellen Gefahr geeignet ist, dieser Gefahr zu begegnen, hat im GOG keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr sind nach dem Willen des Gesetzgebers die in § 3 GOG vorgesehenen Sicherheitskontrollen und die Beachtung der § 1 Abs. 2 und 3 GOG vorgesehenen Maßnahmen derart zu gestalten, dass die Sicherheit aller in den Gerichtsräumlichkeiten aufhältigen Personen gewahrt wird.

Mit seinen Verfahrensrügen verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Frage zu entscheiden hatte, ob allgemeine Gefahren, das Opfer einer Bluttat zu werden, bestehen, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne, sondern ob ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 2 Abs. 2 GOG vorlag.

Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde sei in aktenwidriger Weise trotz der Vorlage des Waffenpasses davon ausgegangen, dass kein Beweis für eine konkrete Bedrohung erbracht worden sei, zeigt der Beschwerdeführer in Anbetracht der obigen Ausführungen keinen Verfahrensmangel auf, dessen Einhaltung zu einem anders lautenden für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte führen können. Die im WaffG geforderte Rechtfertigung für den Besitz und die Führung einer Waffe und der Tatbestand der besonders wichtigen Gründe in § 2 Abs. 3 iVm Abs. 2 GOG sind völlig unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen.

Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Antrag, noch im weiteren Verwaltungsverfahren andere Gründe genannt, die eine über den im bekämpften Bescheid behandelte, hinausgehende Prüfungspflicht der Behörde ausgelöst hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im Fall eines Antrages wie eines nach § 2 Abs. 3 GOG zwar die Verpflichtung trifft, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und diese Pflicht nicht auf die Partei überwälzt werden kann. Diese Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes findet aber dort eine Grenze, wo sie der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt. Diese Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, so, wenn es um Umstände geht, die (wie hier) in der Sphäre der Partei liegen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. März 2004, Zl. 2002/06/0214, und vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0191). Da der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung anstrebt, hat er von sich aus die ihm wesentlich erscheinenden Momente aus seiner Sphäre, auf die er sich beruft, auch offen zu legen. Soweit er dies unterlassen hat, kann dies nicht mit Erfolg in der Beschwerde als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung seiner persönlichen Befragung rügt, ist nicht ersichtlich, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Durchführung der begehrten persönlichen Befragung gelangen hätte können, diese Verfahrensrüge entbehrt daher der Relevanz.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen steht. Das Recht, eine Waffe trotz eines generellen Waffenverbots in Gerichtsgebäuden tragen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK dar, es handelt sich bei der dem Beschwerdeführer versagten Bewilligung nach § 2 Abs. 2 und 3 GOG um eine öffentlichrechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkte Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist hier also nicht anwendbar (vgl. dazu allgemein Grabenwarter, aaO, 312 ff). Die Schriftsätze des Beschwerdeführers und die Gegenschrift der belangten Behörde, sowie die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 21. Oktober 2009

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