VwGH 2007/06/0134

VwGH2007/06/013424.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Dr. IT in G, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2007, Zl. FA18E-80.30 590/2004-57, betreffend straßenbaurechtliche Genehmigung und Enteignung gemäß Stmk. Landes-StraßenverwaltungsG 1964 (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung), 1. beschlossen:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Entschädigung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauRallg;
BStG 1971 §26 Abs2;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
BauRallg;
BStG 1971 §26 Abs2;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der straßenbaurechtlichen Bewilligung und des Ausspruches über die Enteignung als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag) die straßenbaurechtliche Genehmigung und die Einleitung des Enteignungsverfahrens für die erforderlichen Grundflächeninanspruchnahmen für das Straßenbauvorhaben der B XY, G Straße, BV "T Straße - Knoten P bis Kreuzung L 377", von km 59,310 bis km 60,600.

Es fanden in der Folge mündliche Verhandlungen am 2. März, 9. März, 6. April 2005 und am 28. September 2006 statt. In der zu diesen Verhandlungen erfolgten zusammenfassenden Verhandlungsschrift sind die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu dem Straßenbauprojekt wiedergegeben. Er führte zu dem Projekt zunächst aus, dass die Fortsetzung des Ausbaues der Landesstraße LB XY, G Straße im Baulos Süd, Teil 2 der T Straße beabsichtigt sei. Die LB XY stelle auch nach der vollständigen Fertigstellung der Umfahrung G über die A 9 eine Hauptverkehrsstraße dar, die vorwiegend zur Abwicklung des örtlichen und regionalen Verkehrs diene. Gemäß den Angaben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung betrage der durchschnittliche tägliche Verkehr im betreffenden Abschnitt mit Stand 2005 etwa 22.000 Kraftfahrzeuge bei etwa 8 % Lkw-Anteil. Weiters führte dieser Amtssachverständige zu dem Projekt konkret Folgendes aus:

"Das betreffende Teilausbauvorhaben erstreckt sich von ca. km 60,0 bis ca. km 60,6. Der vorgesehene Ausbau erfolgt auf der Grundlage einer generellen Studie 2003, bei welcher insgesamt 4 Varianten untersucht wurden. Zur Ausführung gelangt nunmehr die Variante 1 in Form eines durchgehenden 4-streifigen Ausbaues mit einem Mittelstreifen zur Trennung der Richtungsfahrbahnen. Linksabbiegemöglichkeiten aus der LB XY sind nur mehr im Zuge der vorgesehenen lichtsignalgeregelten Straßenkreuzung in der G-Gasse vorgesehen. Im Übrigen sind richtungsgebundene Anbindungen der Einzelliegenschaften bzw. Gewerbebetriebe geplant. Die ursprünglich gemeinsam mit der Stadt G geplante Verschwenkung des westlichen Astes der G-Gasse um rund 30 m in nördlicher Richtung und der Durchstich zum F-Weg wird nunmehr doch nicht ausgeführt und erfolgt daher die Anbindung der G-Gasse an die LB XY am Bestand, wobei die G-Gasse zusätzlich mit einer eigenen Linksabbiegespur versehen wird. Entlang der neuen Straße ist durchwegs rechts und links die Anlage eines Gehsteiges geplant, wobei von der bestehenden Einmündung des F-Weges bis zur Kreuzung mit der L 377 ein kombinierter Geh- und Radweg als Lückenschluss eingeplant ist. Die Breite dieses Geh- und Radweges beträgt ca. 3,0 m und werden die Gehsteige in einer Regelbreite von 2,0 m geplant. Lediglich im Bereich der stadtauswärtigen Busbucht unweit der G-Gasse beträgt die Gehsteigbreite, welche zugleich auch als Fahrgastaufstellfläche genutzt wird, 2,50 m. Im Bereich des 4- streifigen Ausbaues sind jeweils Fahrstreifenbreiten im Ausmaß von 3,25 m bzw. Abbiegefahrstreifen in einer Breite von 3,0 m vorgesehen. Der Mittelstreifen weist u.a. auch um die vorhandenen Fernwärmeleitungen soweit Entwässerungsanlagen und Straßenbeleuchtungen unterbringen zu können mindestens 1,50 m auf.

Die Straße verläuft im betreffenden Abschnitt nahezu geradlinig und weist keine erwähnenswerten Längsneigungen auf. Da die Straßenanlage im Lauf der Zeit im Rahmen von Ausbauten und Sanierungen allmählich über das umliegende Gelände herausgewachsen ist, wird die Nivellette der Straße im Zuge des Ausbaues um ca. 30 bis 40 cm abgesenkt um nahezu horizontale Hauszufahrten zu erhalten. Im Übrigen erfolgt der Straßenausbau am Bestand, wobei die erforderlichen Verbreiterungen der Straßenanlage, insbesondere auch unter Berücksichtigung der örtlichen Platzverhältnisse, durchgeführt werden. Als Regelaufbau für die Straßenfahrbahn ist eine mind. 30 cm starke untere Tragschicht, eine 20 cm obere Tragschicht, eine 9 cm bituminöse Tragschicht BT I/32, eine 8 cm starke hochstandfeste bituminöse Tragschicht HS 22 sowie eine 3 cm starke bituminöse Deckschicht pm AB 11 vorgesehen. Das System zur Straßenentwässerung wird bis zur Kreuzung der L377 vollkommen neu errichtet und die gesammelten Straßenwässer in ein bestehendes Versickerungsbecken nordöstlich der dortigen Bahnunterführung eingeleitet.

Aus straßenverkehrstechnischer Sicht bestehen keine Einwände gegen den Ausbau der LB XY im Baulos Süd II, als Anschluss an den bereits im Bau befindlichen 4-spurigen Ausbau, wodurch es u.a. infolge der nunmehr vorgesehenen Gehwege und der lichtsignalgeregelten Einmündung der G-Gasse auch zu einer erheblichen Anhebung der Verkehrssicherheit für die Fußgänger in diesem Bereich kommt."

Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag) erhob die Beschwerdeführerin zu dem Projekt auf Grund der Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2005 Einwendungen. Sie führte darin insbesondere aus, dass sie der Verlegung ihres zweiflügeligen gusseisernen Einfahrtstores nach Süden bis zur südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 158/3, wie vorgesehen, nicht zustimme, sondern die Einfahrt auf das Grundstück, auf dem sich ihr Wohnhaus befinde, im bisherigen Bereich verbleiben müsse. Planmäßig sei vorgesehen, dass sie im Bereich des Wohnhauses etwa ein Drittel der vor dem Haus befindlichen Vorgartenfläche abtreten solle, sodass die westliche Grenze des vorgesehenen Gehsteiges ca. 3 m von ihrem Wohnhaus entfernt vorbeiführe und demnach auch die zweispurig vorgesehene westliche Fahrbahn (Richtung Süden) entsprechend näher rücke. Begründet werde die vorgesehene Grundinanspruchnahme mit der Errichtung des geplanten Mittelstreifens in einer Breite von 2,50 m, der etwa von Süden kommend in Höhe der Mitte des Grundstückes Nr. 158/3 ende und nach Norden offenbar nur mit einer doppelten Sperrlinie weitergeführt werde. Sie beantrage nun, das nördliche Ende des 2,50 m breiten Mittelstreifens so weit nach Süden zu verlegen, dass die Planung des westlichen Gehsteiges so erfolge, dass die westliche Grenze des Gehsteiges der Zaunsockel der derzeit bestehenden Einfriedung des Grundstückes darstelle, sodass der Zaun mit der Einfahrt verbleiben könne. Beantragt werde auch, dass nach dem nördlichen Ende des Mittelstreifens im gegenständlichen Bereich trotz einer 4- spurigen Fahrbahn auch mit einer doppelten Sperrlinie das Auslangen gefunden werde. Im Bereich der T Straße (Haus T Straße 61) betrage die Breite des Mittelstreifens lediglich 1,50 m, obwohl beiderseits reichlich Platz für einen breiteren Streifen gewesen wäre. Im Bereich des Zentralfriedhofes weise schließlich der Mittelstreifen bei 4-spuriger Fahrbahn eine Breite von 140 cm auf. Im Bereich der T Straße nördlich der Einfahrt der Brauerei P. betrage die Breite des Mittelstreifens 1 m, wobei in allen aufgezählten Beispielen die Straßenbeleuchtungsträger ohne Probleme errichtet werden könnten.

Es sei schließlich für die Wohnqualität eines Hauses nicht unerheblich, ob der Straßenverkehr mit seiner zwangsläufigen Lärmentwicklung 2 bis 3 m näher an das Haus herangeführt werde oder nicht. In den genannten drei Bereichen der T Straße erreiche die Gehsteigbreite überwiegend keine 2 m, wie das im Bereich ihres Hauses vorgesehen sei. Weiters wären beim Bau der Fahrbahn im Bereich von Wohnhäusern Dämmmatten aus Gummi aufzubringen, um die derzeit gegebene Erschütterung des Hauses bei der Vorbeifahrt von Kraftfahrzeugen zu vermindern. Schließlich werde der Ausbau auch zwangsläufig ein größeres Verkehrsaufkommen bewirken. Die Erschütterung des Hauses sei gegenwärtig bei Verkehrsspitzen äußerst unangenehm.

Die belangte Behörde erklärte in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Ausführung des Straßenbauvorhabens an der Landesstraße B XY, G Straße, im Baulos "T Straße - Knoten P bis Kreuzung L 377", von km 59,310 bis km 60,600, wie im Projekt der Mitbeteiligten vom 1. Dezember 2004, dargestellt, gemäß § 47 Stmk. Landes-StraßenverwaltungsG 1964 in der geltenden Fassung (LStVG. 1964) vom Standpunkte des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung, unter Berücksichtigung der im Befund beschriebenen Abweichungen bzw. Ergänzungen und Feststellungen, für zulässig.

Gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden die näher angeführten Teilflächen von Grundstücken der Beschwerdeführerin und sonstigen Anlagen der Beschwerdeführerin für die Ausführung des genannten Straßenbauvorhabens dauernd und lastenfrei zu Gunsten der Mitbeteiligten gemäß §§ 48 bis 50 LStVG. 1964 enteignet und die Höhe der Entschädigung für die Beschwerdeführerin (wie näher festgelegt mit insgesamt EUR 99.465,- -) bestimmt.

Die belangte Behörde führte insbesondere aus, dass auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Detail eingegangen worden sei. Es sei ursprünglich eine durchgehende Lärmschutzwand entlang der Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin geplant gewesen, die eine Verlegung der Zufahrt zu dem Grundstück um rund 30 m nach Süden erforderlich gemacht hätte. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin sei diese Lärmschutzwand nicht errichtet worden und daher eine Verlegung der Einfahrt entbehrlich.

Im Bereich des Objektes Nr. 418 befinde sich der Übergangsbereich von einer Sperrlinie zu einem bis zu 2,5 m breiten begrünten Mittelstreifen. Der in den Einwendungen angeregten Änderung der Mittelinsel zu einer Sperrlinie werde entgegengehalten, dass sich hinsichtlich der Versetzung des angesprochenen Zaunsockels keine Änderung ergebe. Der Zaunsockel müsse in jedem Fall versetzt werden. Die projektgemäß vorgesehene Breite des Mittelstreifens von 2,50 m sichere eine freie Zugänglichkeit zu den dort verlegten Einbauten diverser Leitungsträger ohne Beeinträchtigung des Verkehrs und der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus diene die im Bereich Objekt Nr. 423 2,5 m breite gepflasterte befahrbare Mittelinsel als Manövrierfläche für den dort ansässigen Karosseriebetrieb T. Ohne diese Fläche wäre der Bestand des Unternehmens gefährdet und hohe Absiedelungskosten zu bezahlen.

Die im gesamten Projekt vorgesehene Gehsteigbreite von 2,0 m sei laut der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS 03.02.12, "nicht motorisierter Verkehr - Fußgängerverkehr" Punkt 5.2. Stand der Technik) geboten, wovon nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden könne.

Durch den neuen Straßenaufbau erfolge generell eine Verbesserung hinsichtlich der Erschütterungen im Vergleich zur derzeitigen Situation. Vor Baubeginn werde eine Beweissicherung für etwaige auftretende Schäden während der Bauzeit durch einen Sachverständigen durchgeführt.

Am 6. April 2005 sei ein außerbehördlicher Einigungsversuch von Seiten der Mitbeteiligten unternommen worden und der Beschwerdeführerin sei ein Übereinkommens-Entwurf ausgehändigt worden. Bereits damals habe die Beschwerdeführerin erklärt, sowohl dem Grunde nach als auch bezüglich der Höhe der Entschädigung mit der Inanspruchnahme ihres Grundstückes nicht einverstanden zu sein.

Sie habe in einer Stellungnahme zu Protokoll gegeben, dass die Zufahrtssituation nach dem vorliegenden Projekt für die Firma L bzw. R & J (beide Unternehmen sind Mieter auf einem Grundstück der Beschwerdeführerin) eine richtungsgebundene Zu- und Abfahrt stadtauswärts vorsehe. Am 11. März habe die Firma L schriftlich beim Verkehrsamt der Stadt G um die Errichtung einer Ampelanlage und damit um die Sicherung einer uneingeschränkten Zu- und Abfahrt angefragt und bis jetzt keine Stellungnahme dahingehend erhalten. Sollte für die beiden Unternehmen keine uneingeschränkte Zu- und Abfahrt bei Realisierung des Ausbaues der T Straße möglich sein, gebe es von ihrer Seite als Vermieterin und auch von den Mietern (die beiden genannten Firmen) keine Zustimmung zum vorliegenden Projekt.

Dem halte die belangte Behörde entgegen, dass das Linksabbiegen über zwei Fahrstreifen in der Gegenrichtung aus Verkehrssicherheitsgründen abzulehnen sei.

Nach der Wiedergabe des Befundes und des Gutachtens u.a. des straßenbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung (wie eingangs wiedergegeben) wird zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zufahrt zu den Unternehmen L und R & J ausgeführt, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Linkszufahren zu Einzelliegenschaften außerhalb von lichtsignalgeregelten Straßenkreuzungen bei zweistreifigem Gegenverkehr nicht vertretbar sei und dies daher im Bauprojekt nicht vorgesehen sei. Gleiches gelte auch für das Linksausfahren, in welchem Falle vier Fahrstreifen zu queren seien. Dies entspreche auch den allgemeinen Grundsätzen der RVS 03.05.12 (2005). Die betroffenen Firmenstandorte befänden sich beide westlich der T Straße, etwa in der Mitte zwischen den lediglich etwa 420 m voneinander entfernten lichtsignalgeregelten Kreuzungen mit dem F Weg im Norden und der G-Gasse im Süden. Die Errichtung einer weiteren lichtsignalgeregelten Kreuzung im Bereich der Firmenzufahrten sei auf Grund der geringen Knotenabstände aus der Sicht der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs sehr ungünstig, da die Leistungsfähigkeit der T Straße maßgeblich von der Anzahl der Straßenkreuzungen und vor allem auch von deren Abstand zueinander abhängig sei.

Mit ihrem Einwand, die Mitbeteiligte habe seinerzeit der Firma L eine Bewilligung für das Linksabbiegen schriftlich erteilt, dem das Projekt nun widerspreche, werde die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die Entscheidung stütze sich insbesondere auf die vom straßenbautechnischen Amtssachverständigen bzw. vom gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (betreffend die Entschädigung) abgegebenen Gutachten.

Die Enteignung der im Spruch näher bezeichneten Grundstücke, Grundstücksteile und sonstigen Anlagen, wie sie im Enteignungsplan ausgewiesen seien, sei für die von der belangten Behörde genehmigte Ausführung des Straßenbauvorhabens an der Landestraße B XY in dem vorliegenden Bereich erforderlich.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Soweit die Beschwerde die Entschädigung der Beschwerdeführerin betrifft, ist sie nicht zulässig.

Gemäß § 50 Abs. 3 Landes-StraßenverwaltungsG 1964 (LStVG. 1964), LGBl. Nr. 154, in der Stammfassung kann jeder der beiden Teile (gemeint sind der Enteignungswerber und der Enteignete), wenn er sich durch den Bescheid (gemeint ist der Enteignungsbescheid) über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb 8 Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Behörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft (zu den übrigen relevanten Bestimmungen des LStVG. 1964 siehe im Folgenden).

In Bezug auf die Entscheidung der belangten Behörde über die Entschädigung besteht im Hinblick auf die diesbezüglich gesetzlich vorgesehene sukzessive Zuständigkeit der Gerichte keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerde war daher in dieser Hinsicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 47 Abs. 1 LStVG 1964. in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973, hat die im Abs. 3 genannte Behörde vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der in § 7 unter Z. 1, 2, 3 und 4 genannten Straßen den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen.

§ 47 Abs. 3 LStVG 1964 in der angeführten Fassung lautet:

"(3) Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat, soweit es sich um die im § 7 unter Z. 1, 2 und 3 genannten Straßen handelt, die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden ... ."

Gemäß § 48 Abs. 1 LStVG 1964 in der angeführten Fassung besteht bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die im § 7 unter Z. 1, 2, 3 und 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Zu diesem Zweck kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen Liegenschaften durch Enteignung in Anspruch genommen werden.

Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 LStVG 1964 in der angeführten Fassung die in § 49 genannte Behörde (bei Landesstraßen, wie im vorliegenden Fall, die belangte Behörde) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der mit der Bundesstraßenverwaltung abgeschlossenen Vereinbarung vom 3. Dezember 1999 geltend macht, die von ihr vorgelegt wurde, in der der Beschwerdeführerin vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Inanspruchnahme von Bundesstraßengrund für eine Betriebszufahrt in km 60,106 der KG S. der G Straße gestützt auf § 26 BundesstraßenG bewilligt wurde, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Es handelt sich bei einer Bewilligung gemäß § 26 Abs. 2 BundesstraßenG - wie dies die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde vertritt - um eine zivilrechtliche Vereinbarung. Die Bundesstraßenverwaltung wurde bei der Gewährung der Inanspruchnahme von Bundesstraßengrund nach dieser Bestimmung in Ausübung von Privatwirtschaftsverwaltung, also als Träger von Privatrechten, tätig (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0299, und vom 17. März 1994, Zl. 91/06/0145). Abgesehen davon wird dazu angemerkt, dass in dieser Bewilligung vom 3. Dezember 1999 die Betriebszufahrt zu dem Grundstück an der bezeichneten Stelle aus bundesstraßenrechtlicher Sicht unter Inanspruchnahme von Bundesstraßengrund gewährt wurde, ein Recht auf ein Linksabbiegen zu dem Grundstück Nr. 165/5 ergibt sich daraus nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Die Beschwerdeführerin meint, dass im vorliegenden Fall mehr als notwendig Grundeigentum der Beschwerdeführerin enteignet worden sei. Sofern sie dies wiederum im Zusammenhang mit der angeführten zivilrechtlichen Vereinbarung geltend macht, kommt diesem Vorbringen im Rahmen der der belangten Behörde als Straßenbehörde nach dem LStVG. 1964 zukommenden Zuständigkeiten keine Bedeutung zu.

Das Argument der belangten Behörde, die Notwendigkeit der projektgemäß vorgesehenen Breite des Mittelstreifens von 2,50 m vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin, auf dem sich deren Wohnhaus befinde, ergebe sich daraus, dass damit eine freie Zugänglichkeit zu den dort verlegten Einbauten diverser Leitungsträger gewährleistet sei, ohne dass der Verkehr und die Verkehrssicherheit dabei beeinträchtigt werde, stellt nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den folgenden Straßenverlauf, der mit einer doppelten Sperrlinie in der Mitte auskomme, eine bloße Scheinbegründung dar. Weiters sei im Bereich des Objektes Nr. 423 eine gepflasterte, befahrbare Mittelinsel als Manövrierfläche für den dort ansässigen Karosseriebetrieb T. vorgesehen. Diese Manövrierfläche - sie befinde sich auf der Höhe der Zufahrt zum L-Markt - werde genehmigt, während an dieser Stelle ein Linkszufahren zu Einzelliegenschaften aus Gründen der Verkehrssicherheit bei zweistreifigem Gegenverkehr nicht als vertretbar erachtet werde. Mit der genannten Manövrierfläche werde nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht vertretbare Linkszu- und Linksausfahrsituation gewährleistet und damit eine nicht vertretbare Gefahrenquelle geschaffen.

Zunächst ist zu diesen Einwendungen betreffend die Notwendigkeit der vorgenommenen Enteignung festzustellen, dass die betroffenen Liegenschaftseigentümer im Enteignungsverfahren zwar einwenden können, dass keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Straßenprojekt in einer solchen Weise auszuführen. Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß § 47 Abs. 3 Stmk. LStVG. 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im Allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen für das bewilligte Straßenbauprojekt zu prüfen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0198). Wenn in dem insgesamt vorgesehenen grundsätzlich vierspurigen Straßenverlauf im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin die Planung eines Mittelstreifens von 2,50 m möglich war, auf Grund dessen in diesem Bereich die freie Zugänglichkeit zu den dort verlegten Einbauten diverser Leitungsträger gewährleistet wird, und in der Folge wegen eines erforderlichen, zusätzlichen Linksabbiegestreifens (also eines fünften Fahrstreifens) in der Mitte der Fahrbahn mit einer doppelten Sperrlinie statt des bis dahin vorgesehenen Mittelstreifens das Auslangen gefunden werden musste, stellt dies keine Unschlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit des vorgesehenen Straßenprojektes im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin dar.

Wenn die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde auf die vor dem Objekt Nr. 423 gepflasterte befahrbare Mittelinsel als Manövrierfläche für das Zufahren im Rückwärtsgang zu dem dort ansässigen Karosseriebetrieb T. verweist und daraus eine unbedingt erforderliche Ampelregelung im Bereich der Zu- und Abfahrt zur Firma L ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich um ein unzulässigerweise, weil erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragenes tatsächliches Vorbringen. Zum anderen dient diese Mittelinsel - wie in der Gegenschrift dargelegt wird - als Manövrierfläche in der Mitte der Fahrbahn im Zusammenhang mit dem Zufahren von Lkw-Sattelschleppern im Rückwärtsgang, also von langen Lkws, zu dem genannten Karosseriebetrieb von rechts (und nicht von links, also von der gegenüberliegenden Straßenseite). Auch daraus kann keine Unschlüssigkeit des vorgesehenen Straßenprojektes abgeleitet werden. Die in diesem Zusammenhang auch geltend gemachte, dadurch bewirkte potenzielle Gefahrensituation stellt im Übrigen kein eigenes Interesse der Beschwerdeführerin im Sinne des § 47 Abs. 3 LStVG. 1964, das durch das Projekt berührt sein könnte, dar, deren Geltendmachung im straßenbaurechtlichen Verfahren den vom Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundeigentümern (wie der Beschwerdeführerin) bzw. den unmittelbaren Anrainern an das Straßenbauvorhaben zusteht (vgl. zur Parteistellung im landesstraßenbaurechtlichen Verfahren in der Steiermark das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217).

Die Beschwerde war daher im Übrigen, soweit der angefochtene Bescheid die straßenbaurechtliche Bewilligung und den Ausspruch über die Enteignung betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG gilt in sinngemäßer Anwendung auch für die mitbeteiligte Partei (vgl. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269).

Wien, am 24. Februar 2009

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