VwGH 2007/06/0090

VwGH2007/06/009026.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des JQ in S, vertreten durch Dr. Gernot Franz Herzog, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Haunspergstraße 33, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. November 2006, Zl. 1/02- 39.850/5-2006, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um die Vollstreckung von baupolizeilichen Aufträgen (betreffend offenkundig ein landwirtschaftliches Anwesen), die dem Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee vom 27. November 2003 erteilt worden waren. Dieser Bescheid umfasst mehr als 40 baupolizeiliche Aufträge, bestimmte "Auflagen" zu erfüllen, und zwar solche in feuerpolizeilicher, in sanitätspolizeilicher und in bautechnischer Hinsicht (nicht mehr alle Punkte sind nun verfahrensgegenständlich). Diese Auflagen sind in mehrere Gruppen gegliedert, die Aufträge der ersten Gruppe sind "umgehend" zu erfüllen (der Bescheid enthält dazu keine konkrete Leistungsfrist), dazu zählen u.a. eine ganze Reihe von Aufträgen "in bautechnischer Hinsicht", insbesondere betreffend die Wiederherstellung eines Teiles des Daches beim Haupthaus, die Erneuerung des Daches über dem Wirtschaftsteil, die Erneuerung der Dachkonstruktion über dem ehemaligen Waschhaus, die Ausbesserung der schadhaften Vordächer des Zuhauses, aber auch die Entfernung verschiedener Ablagerungen sowie die Überprüfung der Blitzschutzanlage und aller Elektroinstallationen durch konzessionierte Unternehmen (und gegebenenfalls der Austausch der Elektroinstallationen). Die zweite Gruppe an Aufträgen war "umgehend - jedoch bis 31. Jänner 2004" zu erfüllen; es ging dabei um Aufträge "in elektrotechnischer Hinsicht", wobei sämtliche elektrischen Leitungen im Bauernhaus zu überprüfen und nach den neuesten Vorschriften zu installieren seien, Ähnliches galt für das Zuhaus. Die dritte Gruppe an Aufträgen war "umgehend - jedoch bis spätestens 1. September 2004" zu erfüllen, dazu zählten u.a. die Neuerrichtung von Dachrinnen, die Ausbesserung von Vordachkonstruktionen des Nebengebäudes mit der Remise, das Anbringen oder auch die Ausbesserung von Verputz an verschiedenen Gebäuden, der Einbau von Türen und Toren, auch das Entfernen bestimmter Lagerungen. Die Aufträge der letzten Gruppe waren "umgehend - jedoch bis spätestens 1. Oktober 2004" zu erfüllen, es ging dabei um die Sanierung eines Rauchfangkopfes, um die Beseitigung von Versottungs- und Putzschäden sowie um das Verputzen von Rauchfängen im Dachgeschoß des Austraghauses.

Mit Erledigung vom 14. Jänner 2004 ersuchte die Baubehörde die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) um die Vollstreckung der Aufträge.

Mit Erledigung der BH vom 2. Februar 2004 erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der ersten und der zweiten Gruppe der Aufträge (also jener, die umgehend - ohne Frist - und jener, die umgehend, jedoch bis 31. Jänner 2004 umzusetzen waren), mit Ausnahme eines Punktes, der zwischenzeitig erledigt war (Erneuerung eines Rauchfangputztürchens). Hiefür wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von einem Monat erteilt (der Auftrag wurde erst im September durch Hinterlegung zugestellt, nämlich - Beginn der Abholfrist - am 9. September 2004).

Nach verschiedenen Verfahrensschritten (auch auf Gemeindeebene) drohte die BH dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 1. Dezember 2004 (zugestellt am 2. Dezember 2004) die Ersatzvornahme hinsichtlich der weiteren Aufträge an (das sind jene, die bis spätestens 1. September 2004 und 1. Oktober 2004 zu erfüllen waren) und setzte eine Nachfrist von einem Monat.

Die BH holte in der Folge Kostenvoranschläge (Anbote) für die vorzunehmenden Arbeiten ein. Lediglich ein einziges Unternehmen, nämlich die W. GmbH & Co KG, erstattete ein Pauschalanbot vom 11. Februar 2005 mit einer Pauschalsumme (ohne nähere Aufschlüsselung) von EUR 195.000,--, zuzüglich 20 % USt von EUR 39.000,-- ergab sich demnach ein Endbetrag von EUR 234.000,--.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu, er sei seit 15 Jahren bemüht, entsprechende Kredite für die Sanierung zu erhalten. Er bezweifle die Höhe des von der W. GmbH & Co KG gelegten Anbotes, vor allem sei nicht ersichtlich, wie es zu dieser Summe insgesamt gekommen sei bzw. wie sich diese Summe hinsichtlich der einzelnen Posten zusammensetze. Für Teilarbeiten lägen Kostenvoranschläge über weit geringere Beträge vor.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 25. August 2005 wurde die Durchführung der mit den Erledigungen vom 2. Februar und 1. Dezember 2004 angedrohten Ersatzvornahmen angeordnet und es wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme bis zum 1. Oktober 2005 den Betrag von EUR 234.000,-- zu erlegen. Zur Begründung heißt es, der Beschwerdeführer sei den Bauaufträgen nur hinsichtlich der Erneuerung eines Kaminputztürchens und der Entfernung von Ablagerungen neben der Straße zur Schaffung einer Feuerwehrzufahrt nachgekommen, sonst aber nicht. Zur Durchführung der Ersatzvornahme sei gemäß dem Kostenvoranschlag der W. GmbH & Co KG ein Betrag von EUR 234.000,-- erforderlich. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen diesen Kostenvoranschlag seien nicht zielführend, habe er doch selbst angegeben, dass ihm Kostenvoranschläge nur für Teilpositionen vorlägen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. September 2005 Berufung, die er mit Schreiben vom 23. September 2005 ergänzte. Er brachte darin vor, er verfüge nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Vornahme der Arbeiten. Der Kostenvoranschlag erscheine ihm überhöht, zumal man mit diesem Betrag schon ein neues Haus errichten könne. Für die Erfüllung der Auflagen bzw. für die Behebung der Mängel müsse man mit Sicherheit nicht so hohe Geldbeträge ansetzen. Seines Erachtens hätten die notwendigen Maßnahmen (gemeint nach dem Zusammenhang wohl: die Kosten der notwendigen Maßnahmen) durch ein Gutachten eines Sachverständigen ermittelt werden müssen. Selbst eine Schätzung der Kosten der Ersatzvornahme hätte keinen so hohen Betrag ergeben können. Grundsätzlich sei er der Meinung, dass der Zustand des Wohnhauses und der Hygienezustand nicht so schlecht seien, dass davon eine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Er sei bemüht, an der Behebung der beanstandeten Mängel zu arbeiten. Die Ersatzvornahme sei daher eine überschießende Maßnahme und seines Erachtens nicht notwendig. Die gänzliche Sanierung sei nicht notwendig, insbesondere seien die von der Behörde eingeräumten Fristen für die Behebung der Mängel viel zu kurz, weil auch ein beauftragtes Unternehmen in diesen kurzen Zeiträumen die Generalsanierung nicht hätte durchführen können. In der Ergänzung vom 23. September 2005 erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen zu näheren Punkten.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine (behördeninterne) Stellungnahme eines hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Angemessenheit des Betrages von EUR 234.000,-- ein. In dieser Stellungnahme vom 29. Mai 2006 ging der Amtssachverständige auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, es lägen ihm Kostenvoranschläge über Teilleistungen vor (diese hatte er mit seiner Berufung vorgelegt: Zimmermannsarbeiten EUR 25.375,20, Elektroarbeiten EUR 11.721,20), aus denen sich keine so hohe Summe ergebe. Der Amtssachverständige führte unter Bedachtnahme auf diese vom Beschwerdeführer vorgelegten Kostenvoranschläge aus, die Arbeiten am Dach des Haupthauses und die Arbeiten an den Elektroinstallationen des Haupthauses (worauf sich die Kostenvoranschläge bezogen) seien nur ein Teil der notwendigen Arbeiten, wie sie in den Angeboten der betreffenden Unternehmen gemäß dem Leistungsverzeichnis kalkuliert worden seien. Nehme man die beiden Summen aus den Angeboten des Beschwerdeführers und vergleiche man diesen Betrag mit dem Bruttobetrag von EUR 234.000,-- aus dem Gesamtangebot, so erscheine die Gesamtsumme fachlich plausibel zu sein. Dies sei auch deshalb nachvollziehbar, weil sowohl das vom Beschwerdeführer vorgelegte als auch das von der BH eingeholte Angebot von der vor Ort ansässigen W. GmbH & Co KG stamme. Dieses Bauunternehmen sei ortskundig und es sei anzunehmen, dass es die selben Leistungen am selben Objekt in fachlich einheitlicher Weise kalkuliert habe.

Zusammenfassend erschienen somit beide Angebote hinsichtlich der unterschiedlichen Höhe aus bautechnischer Sicht plausibel.

Diese gutachterliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der sich hiezu nicht äußerte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, mit den Erledigungen der BH vom 2. Februar und 1. Dezember 2004 sei jeweils die Ersatzvornahme angedroht und zur Erbringung der Leistung nochmals eine Frist von einem Monat gesetzt worden. Wenn nun der Beschwerdeführer rüge, dass diese Erfüllungsfrist von einem Monat zu kurz bemessen gewesen sei, sei dem zu erwidern, dass die angedrohte Ersatzmaßnahme erst mit Bescheid vom 25. August 2005 angeordnet worden sei, also fast acht Monate nach Ablauf der gesetzten Frist. Auch stehe es dem Verpflichteten frei, den Aufträgen nachzukommen, solange die Behörde die tatsächliche Durchführung der Arbeiten noch nicht in die Wege geleitet habe.

Maßgeblich sei, dass der Beschwerdeführer den Aufträgen nicht nachgekommen sei. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (die Maßnahmen seien nicht erforderlich) seien im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Es komme auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die erforderlichen finanziellen Mittel habe, um den Aufträgen nachzukommen.

Was die Höhe der aufgetragenen Kostenvorauszahlung anlange, habe sich die Behörde erster Instanz bemüht, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Es möge zwar sein, dass man für den Betrag von EUR 234.000,-- in bestimmten Gegenden ein neues Haus errichten könne, jedoch orientiere sich die Schätzung nicht an einer allfälligen Alternative zum Herstellungsauftrag, sondern an den konkreten Maßnahmen, die zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes erforderlich seien. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Kosten sei nicht erforderlich gewesen, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen nicht mehr konkretisierten Behauptungen keine Bedenken an der Kostenschätzung durch die Behörde erster Instanz zu erwecken. Es liege im Wesen einer Schätzung, dass die tatsächliche Größe nur bis zu einem gewissen Genauigkeitsgrad zu ermitteln sei. Es erfolge auch die Vorschreibung gegen eine nachträgliche Verrechnung. Überdies sei die Höhe der Kostenvorauszahlung von einem bautechnischen Amtssachverständigen überprüft und im Wesentlichen bestätigt worden (Hinweis auf die Stellungnahme vom 29. Mai 2006). Die vom Beschwerdeführer behauptete Differenz beruhe demnach auf einem eingeschränkten Leistungsverzeichnis.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass die Rechtmäßigkeit der rechtskräftig erteilten Bauaufträge im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu hinterfragen ist. Das ist im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr strittig, der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid vielmehr aus zwei Gesichtspunkten: Einerseits hinsichtlich der in den Androhungen der Ersatzvornahme zu kurz bemessenen Leistungsfristen und andererseits hinsichtlich der mangelnden Nachvollziehbarkeit des zur Zahlung auferlegten Betrages von EUR 234.000,-- (dieser sei, das ist nach dem Sinn der Beschwerde zu ergänzen, überhöht).

Im Beschwerdefall ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53 (Wiederverlautbarung - VVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001, maßgeblich.

§ 4 VVG trifft nähere Bestimmungen zur Ersatzvornahme. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Wenngleich in § 4 VVG nicht ausdrücklich vorgesehen, ist auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme die Behörde verpflichtet, eine Paritionsfrist (Leistungsfrist) zu setzen, die so zu bemessen ist, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 6. März 1973, Zl. 1538/72, Slg. 8.378/A, und die dort angeführte Vorjudikatur, aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 91/07/0121). Die Einräumung einer unangemessen kurzen Leistungsfrist kann daher vom Verpflichteten in der Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme geltend gemacht werden (vgl. abermals das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 6. März 1973). Das Argument der belangten Behörde, es komme nicht darauf an, ob die in den Androhungen der Ersatzvornahme eingeräumte Nachfrist von einem Monat zu kurz sei oder nicht, weil ohnedies bis zur Anordnung der Ersatzvornahme ausreichend Zeit vergangen sei, verfängt nicht, weil die eingeräumte Paritionsfrist auch weitere rechtliche Wirkungen entfaltet: Das eigentliche Vollstreckungsverfahren beginnt nämlich bereits mit dem Ablauf dieser Paritionsfrist und ein faktisches Zuwarten vermag daran nichts zu ändern (siehe dazu und zu den rechtlichen Auswirkungen beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24. November 2008, Zl. 2008/05/0179, mwN). Es wäre daher schon die Behörde erster Instanz verhalten gewesen, bei den jeweiligen Androhungen der Ersatzvornahme zu prüfen, welche Leistungsfrist hinsichtlich der verschiedenen Aufträge im zuvor umschriebenen Sinn erforderlich ist; eine Frist von einem Monat mag für Arbeiten kleineren Umfanges ausreichen, das kann aber nicht von vornherein hinsichtlich der auch aufgetragenen umfangreichen Arbeiten angenommen werden.

Zwar ist richtig, dass dann, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt wurden, der Verpflichtete in seiner dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben muss; es trifft ihn die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit. Die amtliche Kostenschätzung muss aber jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Rücküberprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird. Das aus § 2 Abs. 1 VVG ableitbare Schonungsprinzip wird dann verletzt, wenn ein höherer Kostenvorschuss auferlegt wird, als dies zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0293).

Der pauschale Kostenvoranschlag der W. GmbH & Co KG wird diesen Anforderungen mangels jeglicher Aufschlüsselung nicht gerecht. Zwar hat die belangte Behörde Ermittlungen zur Plausibilität dieser Summe durchgeführt und es hat der beigezogene Amtssachverständige die Plausibilität anhand bereits vorliegender Teil-Kostenvoranschläge (allerdings über eine Gesamtsumme von bloß EUR 37.000,--) bejaht, das ist aber schon angesichts der Dimension des dem Beschwerdeführer auferlegten Betrages unzureichend, um beurteilen zu können, ob das zuvor angesprochene Schonungsprinzip verletzt wurde.

Da die belangte Behörde diese Umstände verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insgesamt mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. Mai 2009

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