Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde forderte den Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage (Wohnhaus) auf dem Grundstück Nr. 47/2, KG S., mit Schreiben vom 18. Juli 2006 gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001 - TBO 2001 auf, innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die geänderte Situierung des Wohnhauses auf diesem Grundstück mit den erforderlichen Unterlagen anzusuchen. Das Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung bzw. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen habe, wenn innerhalb der Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder wenn die Baubewilligung versagt werde.
Nach den Ausführungen in der Beschwerde erhob der Beschwerdeführer dagegen mit dem Schreiben vom 16. August 2006 eine "unbedingte" Berufung, "soweit dieses Schreiben vom 18. Juli 2006 als Bescheid aufzufassen" sei. In diesem Sinne wird auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schreiben vom 16. August 2006 für den Fall, dass das Schreiben vom 18. Juli 2006 als Bescheid gelten sollte, den Antrag gestellt habe, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und die im Schreiben vom 18. Juli 2006 im Sinne des § 37 Abs. 1 Tir. Bauordnung 2001 (TBO 2001) an den Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage gerichtete Aufforderung betreffend das Ansuchen um die Erteilung der Baubewilligung ersatzlos aufzuheben.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Diese Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass das Schreiben des Bürgermeisters vom 18. Juli 2006 nicht mit "Bescheid" überschrieben sei und auch weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine sonstige einem Bescheid nach dem AVG entsprechende Gliederung enthalte. Der Bürgermeister habe also zu Recht die Aufforderung als Schreiben und nicht als Bescheid an den Beschwerdeführer gerichtet, da § 37 Abs. 1 TBO 2001 keine Aufforderung mittels Bescheid vorsehe. Da die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides gesetzlich nicht vorgesehen sei, könne die Erledigung auch nicht als Bescheid interpretiert werden. Mangels Vorliegens eines Bescheides sei die Berufung daher als unzulässig zu betrachten. Die Berufung wäre aber auch aus einem weiteren Grund unzulässig, da Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren - insbesondere Rechtsmittel - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (konkrete Erkenntnisse werden nicht genannt) nicht bedingt gestellt werden dürften.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Qualifikation des Schreibens vom 18. Juli 2006 als Bescheid von wesentlicher Bedeutung sei. Die Unterscheidung zwischen einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG (gegen die eine abgesonderte Berufung nicht zulässig sei) und einem verfahrensrechtlichen Bescheid sei danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung bestehe. Das Vorliegen einer Verfahrensanordnung sei dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt werde. Sei dies nicht der Fall, wie etwa bei Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderung zur Vorlage von Urkunden etc., sei vom Vorliegen nicht abgesondert anfechtbarer Verfahrensanordnungen auszugehen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0110).
Mit Rücksicht auf diese Kriterien sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde ausgesprochene Fristsetzung zur Nachholung des seiner Ansicht nach einzubringenden Bauansuchens im Sinne des § 20 Abs. 1 TBO 2001 selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten vermöge, da im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Beseitigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 TBO 2001 einzuleiten gewesen wäre, in dem der Beschwerdeführer seine Einwendungen vorbringen könne. An das ungenutzte Verstreichen der Frist seien sonst aber keine Rechtsfolgen geknüpft, sodass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei stehe, die unter Fristsetzung aufgetragene Handlung zu setzen oder nicht (Hinweis auf das bereits angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2003). Die Berufungsbehörde habe daher zu Recht die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 37 Abs. 1 und 2 Tir. Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94
(TBO 2001), lauten wie folgt:
"§ 37
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche Anlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. Dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
(2) Wurde eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) das Bauvorhaben nach § 22 Abs. 3 dritter Satz untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche Anlage erheblich abweichend von der Bauanzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichen Anlage die Herstellung des der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden. "
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die verfahrensgegenständliche formelle Fristsetzung gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2001 zur Einbringung eines Bauansuchens entgegen der von der belangten Behörde und auch vom Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis vertretenen Auffassung anfechtbar. Diese Aufforderung begründe ein Prozessrechtsverhältnis. Damit werde die Tatsache festgestellt, dass für das bezogene Wohnhaus nicht nur keine Baubewilligung vorliege, sondern dass es für diese Situierung auch keine Planunterlage gebe. Es gebe nach der zuständigen Baubehörde zwar ein in der Natur bestehendes Wohnhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, das aber weder plannoch bescheidgemäß ausgeführt worden sein solle. Die diesbezügliche Prämisse für den erteilten Auftrag sei eine Tatsachenfeststellung. Wenn diese Prämisse nicht zutreffe, sei auch die Fristsetzung durch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz nach § 37 Abs. 1 TBO 2001 nicht zulässig. Das Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Juli 2006 stelle daher eine bescheidmäßige Fristsetzung dar, die bereits in die Rechtsposition des Beschwerdeführers als Eigentümer des in der Natur bestehenden Objektes eingreife. Der Beschwerdeführer werde damit bereits verpflichtet, um die Erteilung der Baubewilligung in einer bestimmten Frist anzusuchen, weshalb er ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit dieser Anordnung des Bürgermeisters als Baubehörde habe.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidung darüber, ob ein Verwaltungsakt als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG oder als anfechtbarer selbständiger verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist, ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0110). Das Vorliegen einer gemäß § 63 Abs. 2 AVG selbständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderung zur Vorlage von Urkunden etc., ist vom Vorliegen nicht abgesondert anfechtbarer Verfahrensanordnungen auszugehen (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 18. Dezember 2003).
Ausgehend von diesen Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis die in § 37 Abs. 2 TBO 2001 im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen baulichen Anlagen, die ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert wurden, vorgesehene Fristsetzung, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist, als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG qualifiziert. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass die von der Baubehörde ausgesprochene Fristsetzung zur Nachholung der ihrer Ansicht nach zu erstattenden Bauanzeige selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten vermöge, da im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Untersagungsverfahren nach § 37 Abs. 2 TBO 2001 einzuleiten gewesen wäre, in welchem der Beschwerdeführerin u.a. auch die Einwendung, es liege gar kein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vor, offen stehe. An das ungenutzte Verstreichen der Frist seien sonst aber keine Rechtsfolgen geknüpft, sodass es der damaligen Beschwerdeführerin grundsätzlich freistehe, die unter Fristsetzung aufgetragene Handlung zu setzen oder nicht. Dies muss in gleicher Weise für die in § 37 Abs. 1 TBO 2001 im Falle der Bauführung ohne Baubewilligung bzw. der von der Baubewilligung maßgeblich abweichenden Bauführung vorgesehene Fristsetzung zur Einbringung eines Bauansuchens gelten. Auch in diesen Fällen gilt, dass im Falle des ungenutzten Verstreichens der gesetzten Frist lediglich das Beseitigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 TBO 2001 einzuleiten wäre, in welchem dem Betroffenen u.a. auch die Einwendung, es liege keine bewilligungspflichtige Abweichung der ausgeführten baulichen Anlage von der erteilten Baubewilligung vor, offen stünde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angeführten Erkenntnis auch ausgesprochen, dass eine solche Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG auch dann keinen Bescheid darstelle, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist. Im vorliegenden Fall enthält das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 18. Juli 2006 weder die Bezeichnung als Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung noch einen mit Begründung überschriebenen Abschnitt. Da aber - wie dargelegt - eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG nach der hg. Judikatur auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist, konnte es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das verfahrensgegenständliche Schreiben des Bürgermeisters vom 18. Juli 2006 überhaupt im Sinne der hg. Judikatur zur Deutung von nicht als Bescheid bezeichneten Verwaltungsakten als bescheidmäßige Erledigungen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9458/A) überhaupt als Bescheid qualifiziert werden könnte.
Die Zurückweisung der Berufung erfolgte daher im vorliegenden Fall zu Recht. Auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde (u.a. dazu, dass das bestehende Wohnhaus abweichend von der erteilten Baubewilligung errichtet sein soll) war nicht mehr einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Juli 2007
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