Normen
AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
Baulandwidmung äquivalenter Dauerschallpegel NÖ 1998;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
Baulandwidmung äquivalenter Dauerschallpegel NÖ 1998;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Zur Vorgeschichte ist auf die hg. Erkenntnisse vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0223, vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0210, und vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, zu verweisen. Folgendes ist daraus hervorzuheben:
1.1. Im genannten Erkenntnis vom 19. Dezember 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Betriebsanlagengenehmigung nach dem Gewerberecht im vorliegenden Fall im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 erteilt worden sei. Die Nachbarn seien daher im baubehördlichen Bewilligungsverfahren berechtigt, sämtliche Immissionseinwendungen nach § 48 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) zu erheben.
1.2. Im zitierten Erkenntnis vom 27. Februar 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass erforderliche lärmtechnische Feststellungen über die Lärmbelastungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt fehlten. Erst wenn derartige Feststellungen vorhanden seien, könne der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 BO vorliege und ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 BO eingehalten seien.
Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus mit einem von den Beschwerdeführern vorgelegten schalltechnischen Prüfbericht der T. GmbH inhaltlich auseinandersetzen müssen, wobei nach Befassung eines lärmtechnischen Sachverständigen gegebenenfalls darauf einzugehen gewesen wäre, wie sich im Hinblick auf die von der T. GmbH ermittelten Werte die noch ausständigen Schallschutzmaßnahmen auswirken würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters die Annahme der belangten Behörde verworfen, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Betriebes im Bauland-Industriegebiet jedenfalls auch eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen sei. Vielmehr seien die spezifische Art und Dauer des Lärms in die Betrachtung einzubeziehen und in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke von einem medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar zu beurteilen.
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass es nach § 48 BO nicht auf die Änderung der (§ 48 BO eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation ankomme, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur in bestimmtem Maße ausgehen dürften.
1.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde von der Bauwerberin mit Schreiben vom 11. Juli 2006 ein ergänzendes lärmtechnisches Projekt der K. GmbH vorgelegt, wobei die Lärmentwicklung an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer dargestellt wurde. Alternativ wurde dieses lärmtechnische Projekt unter Berücksichtigung der bescheidmäßig bereits bewilligten erweiterten Produktionshalle (Wärmebehandlungshalle) bzw. der neu errichteten Pressenanlage P3 erstellt.
1.4. Dazu führte der lärmtechnische Amtssachverständige DI P. in einer Stellungnahme vom 27. Oktober 2006 im Wesentlichen aus, auf Immissionspunkte an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer sei eingegangen worden. Es seien u.a. die betrieblichen Schallemissionen auf Basis der Projektsunterlagen, Lieferantenangaben, von Messwerten, Literatur- und Erfahrungswerten erhoben und Immissionsberechnungen für die zu untersuchenden Immissionsbereiche vorgenommen worden. Eine messtechnische Erhebung sei zum Zeitpunkt der Ausarbeitung nicht mehr möglich gewesen, da im betreffenden Bereich Errichtungsarbeiten (Bau der Pressenanlage P3) durchgeführt worden seien und auch im Freilagerbereich der seinerzeit vorgesehene Betrieb nicht mehr stattfinden habe können.
Des Weiteren seien am 19. Dezember 2005 gewerbe- und baubehördlich u.a. die Erweiterung der Produktionshalle, der Einbau von mechanischen Entlüftungsanlagen im Bereich der Produktionshallen, die Aufstellung einer dritten Strangpressanlage (P3) sowie der Austausch einer Strangpressanlage (P1), der Ersatz der bestehenden Kühlung (Ansaugung über dem Tor West), die Änderung der Beschickung, die Veränderung des Anlieferverkehrs, die Umstellung der genehmigten Nitrieranlage sowie des Laugenbetriebes von Zwei- auf Dreischichtbetrieb verhandelt und mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 genehmigt worden. Gegen die gewerbebehördliche Genehmigung sei von den Beschwerdeführern berufen worden, eine diesbezügliche Verhandlung habe der unabhängige Verwaltungssenat am 29. September 2006 durchgeführt. Dabei sei auch auf die im Zuge der Detailplanung abgeänderte Lüftungsanlage eingegangen worden, die auch ins lärmtechnischen Projekt der K. GmbH vom 25. August 2006 "über die Erhebung der Immissionen im Bereich der Grundstücksgrenze des Anwesens der Familie G unter Berücksichtigung der neuen Pressenanlage P3" einbezogen worden sei.
Zu den beiden lärmtechnischen Projektsunterlagen der K. GmbH sei zusammenfassend festzustellen, dass die spezifischen Schallemissionsdaten entweder messtechnisch erhoben oder von der Errichterseite zur Verfügung gestellt worden seien. Außerdem sei auf einschlägige Literatur und auf Datensammlungen zurückgegriffen worden. Aus den vorliegenden schalltechnischen Projekten könne schlüssig abgeleitet werden, dass alle wesentlichen Lärmeinflussfaktoren berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei die Ableitung der Emissionsgrößen für die darauf aufbauenden Berechnungen nachvollziehbar dargestellt. Die Schallimmissionsprognoseberechnungen seien nach dem bewährten Ausbreitungsmodell der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 vorgenommen worden. Das dabei verwendete Berechnungsprogramm "IMI" der Firma Wölfel setze die vorgenannte Berechnungsrichtlinie zutreffend um, wie auch vergleichende Berechnungen (Ringversuche) gezeigt hätten. Die vorliegenden schalltechnischen Projektsunterlagen seien ingenieurmäßig plausibel, umfassend und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend aufbereitet und ausgearbeitet worden.
Zur Frage, ob die Stellungnahme zu den Messergebnissen der T. GmbH vom 8. Mai 2000 aus lärmtechnischer Sicht glaubhaft erscheine, verwies der lärmtechnische Amtssachverständige zunächst auf die Darlegungen der K. GmbH im Bericht vom 4. Juli 2006. Demnach dürfte es sich bei der im Prüfbericht der T. GmbH beschriebenen Ventilatorenanlage im Bereich des Freilagers um die Intensivkühlung handeln, die zum Zeitpunkt der Messungen durch die T. GmbH schalltechnisch noch nicht gekapselt gewesen sei. Die betreffenden Ventilatoren, die ursprünglich im Freien errichtet worden seien, seien komplett eingehaust worden bzw. sei der Innenraum absorbierend verkleidet worden. Aus Richtwertmessungen vor der Einhausung könne angenommen werden, dass die Einhausung zu einer Verbesserung in der Größenordnung von 20 bis 30 dB geführt habe. Insofern seien die damals gemessenen Pegel erklärbar. Wie mehrere Messungen nach Durchführung der Einhausung gezeigt hätten, sei durch die Einhausung die gewünschte Verbesserung eingetreten. Des Weiteren verwies der lärmtechnische Amtssachverständige auf sein Schreiben vom 4. September 2001, in dem bereits festgestellt worden sei, dass die seinerzeit vorgesehenen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Messungen der T. GmbH vermutlich noch nicht umgesetzt gewesen seien. Die Ausführungen der K. GmbH erschienen demnach durchaus glaubhaft.
Des Weiteren legte der schalltechnische Amtssachverständige dar, in den schalltechnischen Ausarbeitungen der K. GmbH vom 4. Juli 2006 und vom 25. August 2006 sei nunmehr auch der südwestliche Bereich des Betriebsgrundstückes bzw. der nordwestliche Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer untersucht worden. An der Betriebsgrundgrenze zur hier vorbeiführenden Gemeindestraße (Wallfahrerweg) hin befinde sich eine Lärmschutzwand, weshalb Berechnungspunkte einerseits innerhalb der Wand als auch unmittelbar außerhalb der Lärmschutzwand gesetzt worden seien. Der Beurteilungspegel gemäß ÖNORM S 5004 ergebe sich dabei aus dem Wert des energieäquivalenten Dauerschallpegels der Betriebslärmimmissionen, berücksichtige die Dauer und sei gegebenenfalls mit Zuschlägen für unangenehme Geräusche mit Ton-, Impuls- und Informationscharakter zu versehen. Im gegenständlichen Fall sei z.B. für das Betriebsgeräusch des Lkw-Rückfahrwarnsignals eine Geräuschkorrektur bei den Emissionsansätzen berücksichtigt. Da die Teilsummenpegel Lkw-Fahrten das Gesamtergebnis nur unwesentlich beeinflussten, würden die Summierungen den energieäquivalenten Dauerschallpegeln entsprechen. An den vier Messpunkten im nordwestlichen Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer entlang der Grundgrenze ergebe sich demnach ein energieäquivalenter Dauerschallpegel bei Tag zwischen 47 und 50 dB, bei Nacht zwischen 44 und 45 dB. Diese Werte bedeuteten keine Überschreitung der Immissionswerte nach der Verordnung LGBl. 8000/4-0, wonach 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht für Wohngebiete vorgesehen seien.
In dem lärmtechnischen Projekt vom 25. August 2006 habe die K. GmbH auch die Betriebslärmimmissionen im Bereich der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer bezüglich der vorgesehenen Änderungen (Austausch P1, P3 Neu, zentrale Lüftungsanlagen etc.) ermittelt. Demnach ergäben sich bei Tag an der Grundstücksgrenze Werte zwischen 46 und 50 dB, bei Nacht solche zwischen 39 und 45 dB. Auch diese lägen innerhalb der Werte nach der Verordnung LGBl. Nr. 8000/4-0.
1.5. In einer Stellungnahme vom 11. Jänner 2007 führte die medizinische Amtssachverständige Dr. W. aus, aus dem Projekt gehe hervor, dass an der Grundstücksgrenze mit Lärmimmissionen von 46 bis 50 dB bei Tag und 39 bis 45 dB bei Nacht zu rechnen sei. Die maximalen Spitzenwerte würden 59 dB nicht überschreiten. Um gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegen zu wirken, werde aus medizinischer Sicht auf der Basis der wissenschaftlichen Bewertung von Studien die Einführung von präventiven Lärmschutzwerten gefordert: Tagsüber sollten zur Sprachverständlichkeit 40 dB im Innenraum nicht überschritten werden, wobei eine Dämmwirkung eines gekippten Fensters mit 15 dB angenommen werde; für die Außenwohnbereiche sollte eine Unterschreitung von 50 dB einer Einschränkung der Konversation vorbeugen; im Außenbereich sollten Grenzwerte von 55 dB tagsüber und 45 dB in der Nacht nicht überschritten werden; als absolute Obergrenze für Planungen seien in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe 1. Oktober 2006, folgende Werte des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen festgelegt: Am Tag 65 dB, am Abend 60 dB, in der Nacht 55 dB. Auf Grund der medizinischen Forschung seien ab diesen Werten bei längerer Einwirkung von Schallimmissionen negative gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten. Die gemessene Lärmstärke am Ohr des Schläfers sollte in den Nachstunden den mittleren energieäquivalenten Dauerschallpegel von 32 dB nicht überschreiten, was einem Wert für den Außenbereich von 47 dB entspreche. Hinsichtlich der Festlegung eines Schwellenwertes für erhebliche Belästigung könne auf die WHO-Richtlinie (Berglund et al. 1999) verwiesen werden, die einen Schwellenwert von 55 dB tagsüber (12 bis 16 Stunden) im Außenbereich von Wohngebäuden zur Vermeidung erheblicher Belästigung angebe. Für Österreich lägen Richtlinienvorschläge vor (Haider 1994), welche für Wohnbereiche außen (Gärten und Terrassen) Beurteilungspegel von 45 bis 50 dB forderten. Die Berechnungsergebnisse hätten gezeigt, dass die schalltechnischen präventiven Richtwerte sowohl bei Tag als auch bei Nacht im Bereich der Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer und im Bereich der Freiräume wie Terrasse und Garten eingehalten würden. Eine unzumutbare Belästigung bzw. gesundheitliche Gefährdung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
1.6. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 legten die Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme der T. GmbH, Sachverständigenbüro für technische Akustik, akkreditierte Prüfstelle, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 4. Juni 2007 vor. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Zu den angeführten lärmtechnischen Projekten wird wie folgt Stellung genommen:
1. Bericht Nr. 10733-01 vom 04.07.2006
'Erhebung der Immissionen im Bereich der Grundstücksgrenze des Anwesens der Familie G'
zu Pkt. 3.3.3 Parkplatzlärm
Auf Seite 5 unter Pkt. 2 Grundlagen wird bei Literatur die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz,
4. vollständig überarbeitete Auflage angeführt.
Auf Seite 9 unter Pkt. 3.3.3 Parkplatzlärm werden die Schallemissionen für Parkbewegungen ermittelt. Für einen Ein- und Ausparkvorgang wird in der Tabelle ein Schallleistungspegel von Lw, Park = 80 dB(A) und eine Dauer von 20 sek. angeführt. Aus diesen Emissionsangaben errechnet sich für eine Parkvorgang pro Sekunde (Ein- und Ausparkvorgang) ein Schallleistungspegel von Lw,A = 54,4 dB.
Vergleichsweise werden in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz für einen Vorgang pro Stunde folgende Emissionen für die Durchführung von Berechnungen veranschlagt.
Pkw - normale Parkbewegungen
Schallleistung für eine Vorgang pro Stunde: Lw,A = 62,7 dB
Die im Projekt angesetzten Schallemissionen für Pkw-Parkvorgänge unterschreiten daher die in der Parkplatzlärmstudie empfohlenen Emissionswerte um rd. 8 dB.
Die angesetzten Schallemissionen für Pkw-Parkbewegungen sind daher unschlüssig und nicht nachvollziehbar.
zu Pkt. 3.3.4 Lieferverkehr
Für Lieferverkehr mittels Lkw wurde die Schallemission auf Seite 10 mit einem Schallleistungspegel von Lw,Lkw-vor = 95 dB(A) und einer Geschwindigkeit von 15 km/h berücksichtigt. Auf Grundlage dieser Schallemission ergibt sich für eine Lkw-Fahrbewegung pro Stunde ein längenbezogener Schallleistungspegel von Lw,A = 53,2 dB/m.
Gemäß Emissionskatalog 'Form Schall' wird für Lkw-Fahrten auf
Asphalt folgende Schallemission ausgewiesen
Lkw > 7,5 t fahren auf Asphalt < 30 km/h
Schallleistung für eine Bewegung pro Stunde: Lw,A = 61 dB/m Der im schalltechnischen Projekt getroffene
Emissionsansatz unterschreitet daher die tatsächlich zu erwartenden Schallemissionen für Lkw-Fahrbewegungen um rd. 8 dB.
zu Pkt. 3.3.6 Spitzenpegel
Auf Seite 11 des Projektes wird bei Spitzenpegel durch Tätigkeiten im Bereich des Freilagers von einem Schallleistungspegel von Lw,A = 105 dB(A) ausgegangen.
Gemäß Emissionskatalog 'Forum Schall' werden, bereits bei Verladung von Stückgut z.B. im Lebensmittelbereich, die kennzeichnenden Spitzenpegel mit einem Schallleistungspegel von Lw,A.Sp = 110 dB ausgewiesen.
Im gegenständlichen Fall werden metallische Gegenstände be- und entladen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass zumindest dem Lebensmittelhandel vergleichbare Spitzenpegel ohne höhere Spitzenpegel verursacht werden.
2. Bericht Nr. 10733-03 vom 25.08.2006
'Erhebung der Immissionen im Bereich der Grundstücksgrenze des Anwesens der Familie G unter Berücksichtigung der neuen Pressanlage P3'
zu Pkt. 3.3.1 Lärm aus dem Gebäudeinneren
Unter 'Einhausung Ventilatoren' werden die Innenpegel in den geplanten Einhausungen am Dach der Aufgabestation Ost beschrieben. Die Frischluftansaugung erfolgt demnach über den Raum 2, welcher ringsum mit Wetterschutzgittern gegen Witterungseinflüsse geschützt ist.
Der Innenpegel im Raum 1 wird, auf Seite 9, mit 89 dB(A) und im Raum 2 mit La,I = 92 dB angegeben.
Die Schallabstrahlung über die Wetterschutzgitter wird ebenfalls auf Seite 9 mit einem Schallleistungspegel von Lw,A = 42 dB je m2 Gitterfläche angegeben. dieser Schallleistungspegel beschreibt das vom Hersteller für eine gewisse Luftgeschwindigkeit angegebene Strömungsrauschen.
Auf Seite 10 wird die Gesamtschallemission der Wetterschutzgitter Nord, Ost, und Süd mit Schallleistungspegel von 54 bzw. 48 dB angegeben. Mit dieser Emission wird das zu erwartende Strömungsrauschen beschrieben. Die Schallemission, bedingt durch den dahinter vorherrschenden Innenpegel, von LA,eq = 92 dB, welcher ohne relevante Dämmung über die Wetterschutzgitter abgestrahlt wird, wurde anhand dieser Darstellung nicht berücksichtigt.
Im Bereich der Frischluftansaugung müsste daher von weit aus höheren Schallemissionen, als jene die den Berechnungen zugrunde gelegt wurden, ausgegangen werden.
zu Pkt. 3.3.3 Parkplatzlärm
Die Schallemissionen, verursacht durch Pkw-Fahrbewegungen und Parkvorgänge wurden vergleichbar wie im schalltechnischen Projekt Nr. 10733-1 vom 04.07.2006 angesetzt. Diesbezüglich wird auf die bereits oben angeführte Stellungnahme verwiesen.
Die angesetzten Schallemissionen für Pkw-Parkbewegungen sind daher unschlüssig und nicht nachvollziehbar.
zu Pkt. 3.3.4 Lkw- und Lieferverkehr Schallemissionen verursacht durch Lkw-Fahrbewegungen wurden
vergleichbar wie im schalltechnischen Projekt Nr. 10733-1 vom 04.07.2006 angesetzt. Diesbezüglich wird daher auf die bereits oben angeführte Stellungnahme verwiesen.
Anhand der Darstellungen zeigt sich, dass auch im schalltechnischen Projekt Nr. 10733-3 vom 25.08.2006 den Berechnungen Emissionen zugrunde gelegt wurden, welche keinesfalls den technischen Regelwerken bzw. den Erfahrungswerten entsprechen. Die Annahme von realistischen Emissionswerten würde demzufolge zu höheren Immissionsprognosewerten führen.
Der im schalltechnischen Projekt getroffene Emissionsansatz unterschreitet daher die tatsächlich zu erwartenden Schallemissionen für Lkw-Fahrbewegungen um rd. 8 dB.
3. Bericht Nr. 11050-01 vom 27.011.2006 'Pressanlage P3' zu Pkt. 3.1 bau und anlagetechnische Beschreibung
Auf Seite 7 wird angeführt, dass die Anlieferung von derzeit maximal 5 Lkw auf künftig 10 Lkw pro Tag steigt. Die Auslieferung steigt von derzeit 15 auf künftig 20 Lkw pro Tag.
Auf Seite 11 unter Pkt. 4.3 Emissionswerte sind Schallemissionen für Lkw-Fahrbewegungen mit einem längenbezogenen Schallleistungspegel von Lw,A = 61 dB/m für einen Vorgang pro Stunde angegeben. Diese Emissionen entsprechen nunmehr auch dem, in den Grundlagen angeführten, Emissionskatalog des Forums Schall.
Die zugrunde gelegte Gesamtemission der Lkw-Fahrbewegungen unter Berücksichtigung der Frequenzsteigerung sowie unter Berücksichtigung der für Lkw-Rückfahrwarner erforderlichen Zuschläge ist in der Tabelle nicht ausgewiesen.
Der für Lkw-Fahrbewegungen getroffenen Emissionsansatz ist daher nicht nachvollziehbar.
Vergleicht man die Rechenergebnisse der Immissionsberechnungen auf Seite 17, mit den Rechenergebnissen aus dem Projekt mit der Nr. 10733-03 vom 25.08.2006 (Seite 15), so zeigt sich trotz der zu erwartenden Frequenzsteigerung und der nunmehr berücksichtigten Schallemission für Lkw-Fahrbewegungen, dass sich die für Lkw-Fahrbewegungen prognostizierten Immissionen im Bereich der Liegenschaft G nicht erhöhen.
An den Rechenpunkten IP-G GG1 und IP-G GG2, sind trotz Frequenzsteigerung und der erhöht berücksichtigten Emission um 3 bis 4 dB geringere Immissionen ausgewiesen.
In Zusammenhang mit Lkw-Fahrbewegungen sind daher weder die angesetzte Schallemission nachvollziehbar noch sind die immissionsseitig errechneten Auswirkungen plausibel.
zu Pkt. 3.3 geplante Schallschutzmaßnahmen
Auf Seite 9 des Projektes werden verschiedene Schallschutzmaßnahmen angeführt, unter anderem sind dies
- Verbesserung des Schalldämmmaßes des vertikalen Lichtbandes in der Pressenhalle auf 25 dB (derzeit 19 dB)
Im schalltechnischen Projekt ist nicht nachvollziehbar beschrieben, mit welchen Maßnahmen diese Verbesserung erzielt werden soll.
-
Teilweise Erhöhung der an der südlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Lärmschutzwand um 1 bis 1,5 m.
Weder aus der Beschreibung aus dem im Anhang beigefügten Lageplan (Beilage 2 Seite 1) ist die tatsächliche Höhe der Schallschutzwand erkennbar. Die in der Projektierung berücksichtigte Schallschutzmaßnahme ist daher nicht nachvollziehbar.
-
Senkung des Pegels von drei bestehenden Dachventilatoren von 78 auf 70 dB(A).
Bei den angeführten Werten ist nicht erkennbar, ob es sich hier um Schalldruck oder Schallleistungspegel handelt. Weiters ist nicht beschreiben mit welchen Maßnahmen eine Reduktion von 78 auf 70 dB technisch sichergestellt werden kann. Die berücksichtigte Schallschutzmaßnahme ist daher aus technischer Sicht nicht plausibel und nicht nachvollziehbar.
-
Reduktion der Öffnungszeit des Tores in der Pressenhalle zum alten, südlich liegenden Freilager von derzeit 60 auf künftig 40 sek.
Aus den Projektsunterlagen ist nicht ersichtlich mit welchen Maßnahmen das Verkürzen einer Öffnungszeit bei Toren technisch machbar und auch technisch sicherzustellen ist. Es wäre daher zu prüfen, inwieweit eine maximale Öffnungszeit von 40 sek. aufgrund der Arbeitsabläufe möglich ist und wie dies technisch sichergestellt werden kann.
zu Pkt. 4.3 Emissionswerte
Auf Seite 12 des Projektes wird ausgeführt
- Betreffend neu hinzukommender Spitzenpegel wurden für Spitzen im Bereich der Manipulation bei der Bolzenaufgabestation, Pegel in der Höhe von Lw = 102 db(A) angesetzt.
Spitzenpegel mit einem Schallleistungspegel von Lw,A = 102 dB für die Manipulation im Bereich der Bolzenaufgabestation erscheinen jedenfalls zu niedrig, da beispielsweise im Emissionskatalog 'Forum Schall' bereits für Lkw-Verladung von Stückgut z.B. im Lebensmittelhandel kennzeichnende Spitzenpegel mit einem Schallleistungspegel von Lw,A.Sp = 110 dB ausgewiesen werden.
Zumal die angeführten Spitzenpegel mit einem Schallleistungspegel von Lw,A = 102 dB nicht messtechnisch bei der bestehenden Betriebsanlage erhoben wurden, scheinen diese Werte jedenfalls zu niedrig.
Auf Seite 16 wird wie folgt angeführt
- Betreffend die Wetterschutzgitter im Bereich der Ansaugung wird vom Hersteller ein Wert von 42 dB(A) je m2 Gitterfläche angegeben (Strömungsgeräusch).
Wie bereits zum Bericht vom 25.08.2006 festgehalten, wurde bei der Emissionsdarstellung augenscheinlich nur das durch Strömungsrauschen zu erwartende Geräusch an den Wetterschutzgittern berücksichtigt. Eine Schallabstrahlung bedingt durch den Innenpegel, welcher durch Ansaugung der Ventilatoren verursacht wird, ist im Projekt nicht ausgewiesen.
4. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeführten Projekte der KWI Management Consultants GmbH in Bezug auf die getroffenen Emissionsansätze auf Plausibilität geprüft wurden.
Die den Berechnungen zugrunde gelegten Schallemissionen entsprechen nicht den von im Text angeführten Grundlagen. Für einzelne Geräuschquellen wurden deutlich niedrigere Emissionsdaten den Berechnungen zugrunde gelegt. Weiters sind Emissionen und die daraus resultierende Immissionsprognosen betreffend Lkw-Fahrbewegungen am Betriebsareal nicht plausibel und nicht nachvollziehbar.
Für die im schalltechnischen Projekt vom 27.11.2006 unter Pkt. 3.3 angeführten Schallschutzmaßnahmen sind weder organisatorische noch technische Maßnahmen zur Sicherstellung angeführt. Inwieweit eine Verkürzung der Öffnungszeit eines Tores von derzeit 60 sek. auf künftig 40 sek. realisierbar ist, erscheint aus technischer Sicht fragwürdig.
Für die vorgelegten Projektunterlagen sind daher jedenfalls ergänzende Angaben hinsichtlich der angesetzten Schallemissionen erforderlich. Die derzeit vorliegenden Projektunterlagen und die darin getroffenen Schlussfolgerungen sind aufgrund der angeführten Sachverhalte nicht schlüssig und daher nicht nachvollziehbar."
Des Weiteren brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätten mittlerweile mittels einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage eigene Schallmessungen über die von der bereits in Betrieb genommenen Anlage ausgehenden Lärmemissionen durchgeführt. Diese hätten ergeben, dass die diversen Berechnungen und Prognosen der Bauwerberin grob unrichtig seien. Die durchschnittliche Lärmbelastung auf Grund der von der in Betrieb genommenen Anlage ausgehenden Lärmimmissionen während der Nachtzeit unmittelbar vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer betrage ca. 48 dB, am Tag jedenfalls mehr als 55 dB. Diese Messwerte stellten auch die Darlegungen der medizinischen Sachverständigen in Frage.
1.7. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, im Übrigen aber die Berufung abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Neumann Aluminium Strangpresswerk GmbH die mit Schreiben vom 13. November 2001 beantragte abgeänderte Baubewilligung unter Einhaltung von insgesamt 14 Auflagen erteilt wurde. Die Berufung einer weiteren Berufungswerberin wurde als unzulässig zurückgewiesen.
In der Bescheidbegründung wird, soweit hier noch wesentlich, u. a. ausgeführt, aus dem Regelungssystem des § 48 Abs. 2 BO sei durch einen Größenschluss sichergestellt, dass bei der Bejahung der örtlichen Zumutbarkeit von Immissionen jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung für einen gesunden, normal empfindenden Menschen durch diese Immissionen auszuschließen sei. Abgesehen davon ergebe sich unter Berücksichtigung der Schallminderungsmaßnahmen eine Immissionsbelastung von 39 dB am Tag und 32 dB in der Nacht. Gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 betrage der äquivalente Dauerschallpegel, der zur Vermeidung von gravierenden Schlafstörungen eingehalten werden sollte, 35 bis 45 dB am Ohr des Schläfers. Dieser Wert sei sowohl ohne als auch unter Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen mit 32 bzw. 34 dB nicht erreicht.
Aus dem lärmtechnischen Projekt der K. GmbH vom 6. Juli 2006 und der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 27. Oktober 2006 ergebe sich, dass das schalltechnische Projekt ingenieurmäßig plausibel, umfassend und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend aufbereitet und ausgearbeitet worden sei. In den nunmehr vorliegenden schalltechnischen Berichten sei im Gegensatz zu früher nicht nur der unmittelbare Wohnbereich erhoben, sondern auch der südwestliche Bereich des Betriebsgrundstückes und der nordwestliche Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer untersucht worden. Aus den Berechnungsergebnissen der K. GmbH ergebe sich, dass die Emissionen innerhalb der Lärmschutzwand auf der Betriebsseite am Tag zwischen 51 und 55 dB lägen, außerhalb der Lärmschutzwand zwischen 40 und 44 dB. Für die Nachtzeit ergäben sich betriebsseitig Werte von 49 bis 50 dB und außerhalb der Lärmschutzwand Werte von 37 bis 42 dB. In der Verordnung LGBl. 8000/4-0 seien die Lärmhöchstwerte für Emissionen von Industriegebieten mit 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht festgelegt. Die Höchstwerte seien im ungünstigsten Fall um mindestens 15 dB bei Tag und mindestens 10 dB in der Nacht unterhalb dieser Normen gelegen.
Bei den Nachbarschaftsbereichen des Anwesens der Beschwerdeführer entlang der Grundgrenze hätten sich Werte von 47 bis 50 dB bei Tag und 44 bis 45 dB in der Nacht ergeben. Ein Vergleich mit den Werten der genannten Verordnung für Wohngebäude (55 dB und 45 dB bei Nacht) ergebe, dass zur Tagzeit die Immissionswerte deutlich eingehalten würden und in der "nicht relevanten" Nachtzeit der Höchstwert von 45 dB nicht überschritten werde. Weiters sei noch ein Vergleich der Schallimmissionen entlang der Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer von der nun angeführten Bestandsituation mit den geplanten zukünftigen Änderungen (Austausch P1, P3 Neu, zentrale Zuluftanlage) vorgenommen worden. Dieser Vergleich habe ergeben, dass in den untersuchten Nachbarschaftsbereichen keine Erhöhungen der Betriebslärmemissionen verglichen mit der Bestandsituation zu erwarten seien. Die Emissionswerte der genannten Verordnung hinsichtlich der Tageszeit würden mit deutlichem Abstand eingehalten, und selbst in der Nachtzeit würden die ausgewiesenen Betriebsgeräusche den Lärmhöchstwert von 45 dB für Wohngebiete an der Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Die medizinische Amtssachverständige habe auch ausgeführt, dass eine unzumutbare Belästigung bzw. gesundheitliche Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.
Die K. GmbH habe zum Prüfbericht der T. GmbH auch ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der damaligen Messung die Intensivkühlung in Betrieb gewesen sei, welche damals noch nicht schalltechnisch eingekapselt gewesen sei. Die nunmehrige Einhausung habe zu einer Verbesserung in der Größe von 20 bis 30 dB geführt. Die damals gemessenen Pegel der T. GmbH seien so erklärbar und auch nach Ansicht des Amtssachverständigen durchaus glaubhaft.
Am 8. Juni 2007, zwei Tage nach Ablauf der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, sei von den Beschwerdeführern eine Stellungnahme zum Parteiengehör im Berufungsverfahren vorgelegt worden. Diesbezüglich verweise die belangte Behörde auf das lärmtechnische Gutachten des DI P. vom 27. Oktober 2006, wo festgehalten werde, dass eine messtechnische Erhebung zum Zeitpunkt der Ausarbeitung nicht mehr möglich gewesen sei, da Errichtungsarbeiten der Pressanlage P3 durchgeführt worden seien. Es seien daher die Schallemissionswerte auf Basis der Projektsunterlagen, Lieferantenangaben, Messwerte, Literatur- und Erfahrungswerte zu erheben und entsprechende Immissionsberechnungen vorzunehmen gewesen. Aus den vorliegenden Projekten sei schlüssig abzuleiten, dass alle wesentlichen Lärmeinflussfaktoren berücksichtigt worden seien. Auch sei die Ableitung der Emissionsgrößen für die darauf aufbauenden Berechnungen nachvollziehbar dargestellt. Die Schallimmissionsprognoseberechnungen seien nach dem bewährten Ausbreitungsmodell der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 vorgenommen worden. Zusammenfassend habe der Sachverständige festgehalten, dass die schalltechnischen Projektsunterlagen der K. GmbH ingenieurmäßig plausibel, umfassend und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend aufbereitet worden seien. Auf Grund der lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Gutachten und des darauf aufbauenden medizinischen Sachverständigengutachtens sei es offensichtlich, dass keine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen, ausgehend vom Baugrundstück, vorliege. Es fänden sich im Gutachten keine Hinweise, dass eine örtlich unzumutbare Belästigung hervorgerufen werden könnte, und es bestünden auch keine nachvollziehbaren Gründe, die Gutachten der Amtssachverständigen anzuzweifeln. Die Richtwerte der Verordnung des äquivalenten Dauerschallpegels für Industriegebiet (70 dB bei Tag, 60 dB bei Nacht) würden durch das gegenständliche Bauvorhaben und dessen Auswirkungen nicht erreicht. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend gesundheitsgefährdende Lärmemissionen seien daher als unbegründet abzuweisen.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Auch die mitbeteiligte Bauwerberin hat eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben, hat aber keine Kosten verzeichnet.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Entsprechend den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, wurden im fortgesetzten Verfahren auch die Immissionsbelastungen an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer festgestellt.
2.2. § 48 BO lautet:
"(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
2.3. Im hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sowohl nach § 48 Abs. 1 Z. 1 als auch nach § 48 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 BO bei der Prüfung der örtlichen Zumutbarkeit auch auf eine allenfalls bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen ist.
Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall insofern Rechnung getragen, als auch die Immissionsbelastungen unter Berücksichtigung geänderter Verhältnisse auf Grund anderer Bewilligungen (insbesondere der Errichtung der neuen Pressenanlage P3) erhoben wurden. Dabei ist es zutreffend, wenn auch Immissionsverringerungen auf Grund einer derartigen (konsumierten - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0107) Bewilligung im Hinblick auf zu berücksichtigende Vorbelastungen eine Beachtung finden. Bereits im hg. Vorerkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es nach § 48 BO nicht auf die Änderung der (§ 48 BO eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation ankommt, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur in bestimmtem Maße ausgehen dürfen. Bei der Frage, in welchem Maße dies zulässig ist, sind eben auch entsprechende Vorbelastungen bzw. Verringerungen auf Grund von Baumaßnahmen, die mit anderen Bescheiden bewilligt wurden, zu berücksichtigen.
2.4. Den Baubehörden kommt gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 BO bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der BO durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128, mwN).
Im Hinblick auf § 48 BO bedeutet dies zunächst, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 BO) von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm 74 Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 ist.
Sehr wohl besteht allerdings die Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 BO, ob nämlich eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nämlich nach § 48 Abs. 2 BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128).
Im Zusammenhang mit den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten ist weiters darauf hinzuweisen, dass Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 keine Parteistellung haben. Sie haben daher auch keine Gelegenheit, in diesem Verfahren den Immissionsschutz geltend zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128, wiederholend ausgesprochen hat, muss § 23 Abs. 1 dritter Satz iVm § 20 Abs. 1 BO im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, Slg. Nr. 15.417 (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1998, Slg. Nr. 15.360), so ausgelegt werden, dass den Nachbarn dort, wo ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, den ihnen durch die Bauordnung gewährten Immissionsschutz geltend zu machen.
2.5. Im vorliegenden Fall wurde, wie eingangs dargestellt, gewerbebehördlich (lediglich) ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt, sodass die Nachbarn die Einhaltung sämtlicher Regelungen des § 48 BO im Baubewilligungsverfahren geltend machen können.
Bereits im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend davon ausgeführt, dass die Annahme der belangten Behörde, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Betriebes im Bauland-Industriegebiet jedenfalls auch eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist, nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr seien die spezifische Art und Dauer des Lärms in die Betrachtung einzubeziehen und in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke von einem medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar zu beurteilen.
Entgegen diesen Darlegungen hat die belangte Behörde, wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt, auch nunmehr angenommen, dass § 48 BO dahingehend zu verstehen ist, dass "im Fall der Bejahung der örtlichen Zumutbarkeit von Immissionen jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung durch diese Immissionen auszuschließen ist". Die belangte Behörde hat auch festgestellt, dass die Richtwerte der Verordnung über den äquivalenten Dauerschallpegel für Bauland-Industriegebiet (70 dB bei Tag, 60 dB bei Nacht) durch das gegenständliche Bauvorhaben und dessen Auswirkungen nicht erreicht würden, sodass die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen als unbegründet abzuweisen gewesen seien.
Diese Auffassungen der belangten Behörde sind zu verwerfen. Die belangte Behörde hat es, ausgehend von diesen verfehlten Auffassungen, auch unterlassen, die spezifische Art und Dauer des Lärms in die Betrachtung einzubeziehen und feststellen sowie deren Auswirkungen vom medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar beurteilen zu lassen. Beispielsweise sei etwa erwähnt, dass die Frage, welche Gegenstände unter welchen Verhältnissen be- und entladen werden sollen, wie sie von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung aufgeworfen wurde, in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, ebenso die in der Berufung angesprochene Öffnungsdauer des Tores.
2.6. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen des Parteiengehöres verspätet abgegebene Stellungnahmen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen sind (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S 721 unter E 501 ff wiedergegebene hg. Judikatur).
2.7. Nun ist zwar die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auch auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2007 eingegangen, mit der die Beschwerdeführer die den lärmtechnischen Berechnungen zu Grunde liegenden Voraussetzungen auf Grund der Äußerung eines Sachverständigen in Frage gestellt haben. Die belangte Behörde hat ihr aber lediglich entgegen gehalten, dass eine messtechnische Erhebung zum Zeitpunkt der Ausarbeitung nicht mehr möglich gewesen sei, da bereits Errichtungsarbeiten an der Pressanlage P3 durchgeführt worden seien, weshalb die Schallemissionswerte auf Basis der Projektunterlagen, Lieferantenangaben, von Messwerten, Literatur und Erfahrungswerten zu erheben und entsprechende Immissionsberechnungen vorzunehmen gewesen seien. Aus den vorliegenden Projekten sei schlüssig abzuleiten, dass alle wesentlichen Lärmeinflussfaktoren berücksichtigt worden seien.
Demgegenüber hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer jedoch dahingehend beschäftigen müssen, dass sie eine sachverständige Äußerung dazu einholt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0107). Der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei nunmehr in ihrer Gegenschrift näher auf die Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen ist, vermag eine solche Auseinandersetzung mit der Eingabe der Beschwerdeführer durch einen Amtssachverständigen und eine entsprechende Würdigung in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde nicht zu ersetzen.
Die belangte Behörde hat folglich auch Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Beachtung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war aber gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil die belangte Behörde die Regelung des § 48 BO verkannt hat und der diesbezüglichen, sie bindenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt ist, wie oben dargestellt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 10. September 2008
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