Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §5;
StarkstromwegeG 1968 §6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §5;
StarkstromwegeG 1968 §6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2006 die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens gemäß § 4 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70/1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968 - StWG 1968), in Bezug auf die geplante Errichtung eines zweisystemigen 380 kV-Kabels vom Umspannwerk (UW) Kainachtal bis zum UW Südburgenland als wesentlichen Teil des im Höchstspannungs-Netzausbaukonzept des Regelzonenführers VERBUND-APG (Regelzone Ost) vorgesehenen gesamtösterreichischen 380 kV-Ringes. Dem Projekt ("SteiermarkKABEL®") ist zu entnehmen, dass es sich als Alternative zur Freileitungsführung der 380 kV-Leitung Steiermark bzw. Burgenland versteht.
Unter einem wurde um die Genehmigung nach § 5 StWG 1968 (Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten) angesucht.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Beschwerdeführerin traf die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. März 2007 unter Spruchpunkt I gemäß § 4 Abs. 3 StWG 1968 die Feststellung, dass das von der Beschwerdeführerin in Form eines generellen Projektes eingereichte Projekt einer 380 kV-Kabelleitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Kainachtal (Zwaring) und Südburgenland (Rotenturm) ("SteiermarkKABEL®") nach Maßgabe der im Verfahren vorgelegten und über behördliche Aufforderung ergänzten Projektsunterlagen nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht.
Mit Spruchpunkt II wurde der mit Schreiben vom 4. Juli 2006 an die belangte Behörde gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung von Vorarbeiten für die genannte 380 kV-Kabelleitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Kainachtal (Zwaring) und Südburgenland (Rotenturm) ("SteiermarkKABEL®") gemäß § 5 StWG abgewiesen.
Mit Spruchpunkt III wurden der Beschwerdeführerin aufgetragen, die gemäß gemäß § 14 Gebührengesetz mit EUR 470,20 festgesetzten Gebühren zu begleichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerdeführerin erstattete in weiterer Folge Schriftsätze vom 31. August 2007, vom 19. März 2008 und vom 5. Juni 2008.
Die belangte Behörde replizierte jeweils mit Schriftsätzen vom 23. November 2007 und vom 25. April 2008.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die mit "Vorprüfungsverfahren" titulierte Bestimmung des § 4 StWG 1968 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
a) ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage,
b) ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.
(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(3) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht."
2. Die Beschwerde beinhaltet keine Ausführungen in Bezug auf die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages nach § 5 StWG 1968, Kostenentscheidung). Auch die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ("im Recht auf Durchführung eines starkstromwegerechtlichen Vorprüfungsverfahrens im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung" bzw. "auf Ausspruch, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht") bezieht sich ausschließlich auf das Verfahren nach § 4 StWG 1968 und damit auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet.
3. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Genehmigung von Vorarbeiten für "SteiermarkKABEL®") wurde rechtskräftig und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unangefochten die begehrte Genehmigung nach § 5 StWG 1968 nicht erteilt. Dass ein Verfahren nach § 6 StWG 1968 anhängig wäre, wurde weder behauptet, noch ergibt sich das aus den vorgelegten Verfahrensakten.
4. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:
Sinn des Verfahrens nach § 4 StWG 1968 ist die Vorprüfung eines gleichzeitig vorliegenden Ansuchens um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6); das Verfahren nach § 4 soll - bezogen auf das "Hauptverfahren" (nach § 5 oder § 6) - wesentliche Informationen darüber liefern, ob und warum es öffentlichen Interessen widerspricht. Das Vorliegen eines offenen Antrages nach § 5 oder § 6 StWG 1968 ist demnach unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung eines - auf diesen Antrag bezogenen - Vorprüfungsverfahrens nach § 4 leg. cit. Nicht nur dem Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2009, Zl. 2007/05/0173, und vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).
Selbst bei gedachter Aufhebung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wäre eine anders lautende Entscheidung der belangten Behörde über den Vorprüfungsantrag nicht mehr möglich, wurde doch über den (Haupt)Antrag nach § 5 StWG 1968 bereits inhaltlich entschieden. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ist daher für die Beschwerdeführerin ohne objektiven Nutzen; die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen in dieser Verfahrenskonstellation nur mehr theoretische Bedeutung.
5. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. Dezember 2009
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