Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ausgesprochene Kostenersatzpflicht im Umfang von EUR 4.492,80 bestätigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Enteignungsbescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2003 wurden für die Umlegung der Landesstraße B 127 im Baulos "Umfahrung Arnreit" drei näher bezeichnete Grundstücke des Beschwerdeführers (darunter das Grundstück Nr. 255 im Ausmaß von 3.518 m2) dauernd in Anspruch genommen. Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Entschädigung festgelegt, Spruchpunkt III. des Bescheides lautete:
"Die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, ist von den durch die Baumaßnahmen betroffenen Grundeigentümern 12 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden."
Zur Verwirklichung dieses Straßenbauvorhabens hat auch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (BH) mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 (über Antrag der mitbeteiligten Gemeinde) das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 5/2 zur Errichtung einer Gemeindestraße enteignet und hiefür eine Entschädigung festgesetzt.
Die BH erließ mit Bescheid vom 18. Mai 2005 eine Vollstreckungsverfügung. Darin verwies sie auf den rechtskräftigen Enteignungsbescheid vom 23. Oktober 2003, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die dauernde Grundinanspruchnahme auf Teilen seines Grundstückes Nr. 255 durch das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, zu dulden. Er sei seiner bescheidmäßig ausgesprochenen Verpflichtung zur Duldung der Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen nicht nachgekommen, indem er es zu verantworten habe, dass trotz Fristablaufs nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides und Überweisung des Entschädigungsbetrages auf den bislang nicht als Lkw-Abstellplatz genutzten Grundstücksteilen drei Lkw-Züge abgestellt worden seien, sodass Bauarbeiten behindert worden seien. Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 7 VVG die Inbesitznahme der gegenständlichen Grundstücksteile auf Kosten des enteigneten Grundeigentümers inklusive der Kosten der Entfernung der abgestellten Lkw-Züge auf den bislang nicht als Lkw-Abstellplatz genutzten Flächen dieses Grundstückes "und der Gefahr durch Anwendung unmittelbaren Zwanges" vollzogen.
Mit weiterer Vollstreckungsverfügung vom 30. Mai 2005 wurde die Inbesitznahme der Grundstücksteile des Grundstückes Nr. 5/2 auf Kosten des Beschwerdeführers als Grundeigentümer inklusive der Kosten der Entfernung der aufgestellten Stahlbeton-Fertigteilgarage sowie eines Steinhaufens und des Schnittholzes "und der Gefahr durch Anwendung unmittelbaren Zwanges" vollzogen.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 hielt die BH dem Beschwerdeführer vor, dass, weil er der Duldungsverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen sei, vom nunmehr Berechtigten entsprechend den Bestimmungen des VVG die Besitzeinweisung in die Flächen beantragt und im Wege von Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch durchgeführt worden sei. Dafür seien einerseits Kommissionsgebühren für drei Ortsaugenscheine im Umfang von EUR 255,-- aufgelaufen. Andererseits seien auf Grund von Fremdleistungen der Behörde folgende Auslagen entstanden:
1. Entfernung von 3 LKW-Zügen am 18.05.2005 durch die Firma X, Marchtrenk (Rechnung vom 25.05.2005) | EUR 5.064,00 |
2. Bereitstellung von Mannschaft und Material der Y, Linz, am 18.05.2005 (Rechnung vom 25.05.2005) | EUR 3.454,37 |
3. Bereitstellung von Mannschaft und Material der Firma Y, Linz, am 30.05.2005 (Rechnung vom 14.06.2005) | EUR 1.038,43 |
4. Bereitschaft zur Abschleppung eines Busses durch die Firma X, Marchtrenk am 30.05.2005 (Rechnung vom 03.06.2005; dort als "Leerfahrt" bezeichnet) | EUR 621,00 |
5. Umstellung einer Fertigteilgarage durch die Firma Z, Eferding, am 30.05.2005 (Rechnung vom 31.05.2005) | EUR 672,00 |
Summe (incl. EUR 255,00 Gebühren) | EUR 11.104,80 |
Über Aufforderung der Behörde nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2006 zu den Fremdrechnungen Stellung; die Kommissionsgebühr nahm er zur Kenntnis. Im Einzelnen führte er aus:
(zu 1.:) Es wäre nicht notwendig gewesen, ein Abschleppunternehmen aus Marchtrenk zu beauftragen, wobei eine Anfahrtszeit für Marchtrenk-Arnreit-Marchtrenk von mindestens drei Stunden angefallen sei. Die gleichen Arbeiten hätte ebenso eine Firma T in Altenfelden erbringen können; die Firma T wäre nur 4 km von Arnreit entfernt. Auch wäre es nicht notwendig gewesen, dass von der Behörde zwei Abschleppwägen angefordert werden; die letztendlich durchgeführten Abschlepparbeiten hätten auch mit einem Abschlepp-Lkw erledigt werden können. Es wäre auch nicht notwendig gewesen, die drei entfernten Lkw-Züge auf derartig weit entfernte Abstellplätze in Lembach und Sarleinsbach abzuschleppen. Sie hätten auf den Restflächen des Grundstückes des Beschwerdeführers abgestellt werden können.
(zu 2.:) Im Zuge der Besitzeinweisung sei es lediglich notwendig gewesen, die Lkw-Züge zu entfernen. Darüber hinaus gehende Arbeiten seien nicht notwendig gewesen, es wäre nicht notwendig gewesen, die Firma Y zum Ortsaugenschein am 18. Mai 2005 beizuziehen. Vermessungsarbeiten hätten unabhängig davon gemacht werden müssen, ob die Besitzeinweisung zwangsweise oder freiwillig erfolgt sei. Dies gelte für die Bereitstellung einer Mannschaft, offensichtlich mit zwei Lkws, eines Baggers und einer Raupe.
(zu 3.:) In dieser Rechnung sei ein Leistungszeitraum Juni 2005 angeführt. Es werde daher bestritten, dass sich diese Rechnung auf die Ersatzvornahme vom 30. Mai 2005 beziehe. Alle erforderlichen Arbeiten, nämlich die Entfernung der Fertigteilgarage, seien durch die Firma Z allein erfolgt. Allenfalls handle es sich bei den durchgeführten Arbeiten um solche, die im Zuge der Bauarbeiten für die Errichtung der Straße angefallen wären.
(zu 4.:) Es habe sich um eine "Leerfahrt" gehandelt; es hätte die Behörde von vornherein nicht ein derartiges Abschleppfahrzeug anfordern dürfen; außerdem hätte auch hier die Firma T auf Grund geringerer Anfahrtszeiten in Anspruch genommen werden können.
(zu 5.:) Die Fertigteilgarage hätte nicht nach Lembach abtransportiert werden müssen, sondern hätte wesentlich näher auf einem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück abgestellt werden können. Dazu wäre der Beschwerdeführer bereit gewesen. Die Rechnung der Firma Z sei überhöht, weil der Beschwerdeführer diese Garage seinerzeit von der Firma Z anliefern ließ und dafür nur ein Betrag von EUR 200,-- bezahlt werden musste.
Nach einem Aktenvermerk der BH vom 13. September 2006 hat der Geschäftsführer der Firma T angegeben, er hätte einen Auftrag unter Hinweis auf seine Geschäftsbeziehungen mit dem Beschwerdeführer abgelehnt.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 trug die BH dem Beschwerdeführer die Entrichtung der oben dargestellten Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides auf. Da die vom bisherigen Grundeigentümer enteigneten Grundflächen nicht von Fahrnissen (Lkws, Anhänger, Fertigteilgarage) geräumt worden seien, seien die abgestellten Fahrnisse zwangsweise entfernt worden. Am 18. Mai 2005 sei die Entfernung der Lkw-Züge, am 30. Mai 2005 der Fertigteilgarage erfolgt; dafür seien die genannten Rechnungen gelegt worden.
Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden führte die BH aus, dass der Verpflichtete im Vollstreckungsverfahren kein Mitspracherecht bei der Auswahl der Gewerbetreibenden habe. Es wäre zunächst versucht worden, die Firma T zu beschäftigen; T habe aber eine Übernahme des Auftrages aus geschäftlichen Überlegungen abgelehnt. Deshalb sei die nächstgelegene bekannte Abschleppfirma angefragt worden, das sei die Firma X aus Marchtrenk gewesen. Durch die Heranziehung eines zweiten Abschleppwagens sei die Dauer des Einsatzes geringer gehalten worden. Auf Restflächen des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes hätten die Lkw-Züge nicht abgestellt werden können, weil, wie sich aus der Niederschrift vom 18. Mai 2005 ergebe, der Beschwerdeführer das Betreten dieser Fläche ausdrücklich untersagt habe. Die übrigen Restflächen hätten sich in der Natur als Wiese dargestellt, weshalb eine Abstellung auf diesen Flächen aus Gründen des Ortsbildes bzw. Landschaftsschutzes unterblieben sei.
Bezüglich der Leerfahrt wurde angeführt, dass nicht bekannt gewesen sei, die Firma Z werde ein den besonderen Gegebenheiten entsprechendes Spezialfahrzeug zum Einsatz bringen, weshalb der Einsatz eines Abschleppwagens der Firma X als erforderlich angesehen worden war. Interesse der Behörde sei es gewesen, die Garage möglichst unversehrt wegzubringen. An anderer Stelle hätte sie schon wegen der grundsätzlichen Bauanzeigepflicht für derartige Gebäude nicht abgestellt werden können. Die Rechnung der Firma Z sei nicht überhöht gewesen, weil der Preisvergleich, den der Beschwerdeführer mit einem früheren Einsatz der Firma Z angeführt habe, nach Auskunft der Firma Z dadurch erklärbar sei, dass es sich seinerzeit um eine Gegenfuhre gehandelt habe und das Fahrzeug bereits in der Gegend eingesetzt worden sei. Die Besitzeinweisung in die Flächen beinhalte nicht nur die Entfernung der Fahrnisse, sondern auch sämtliche Maßnahmen, um eine Wiederinbesitznahme durch den Enteigneten zu verhindern, wozu auch die Vermessungsarbeiten und Bereitstellung von Personal und Geräten erforderlich gewesen sei. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die einzelnen Tätigkeiten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallen seien, auch im Rahmen des Bauvorhabens erforderlich gewesen wären. Zum Zeitpunkt der Besitzeinweisung seien jedoch diese Tätigkeiten an den angeführten Orten nicht vorgesehen gewesen, weshalb Mannschaften und Gerät eigens zu diesem Zweck an den konkreten Standort geholt werden mussten und somit als Kosten des Vollstreckungsverfahrens angefallen seien.
In seiner dagegen erstatteten Berufung verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 8. August 2006. Die Behörde hätte verabsäumt, vor Durchführung der von ihr gewählten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu überprüfen, ob das angestrebte Ziel der Entfernung der Kfz von einem enteigneten Grundstücksteil nicht etwa auch dadurch bewerkstelligt hätte werden können, dass man mittels eines Schlüsseldienstes die Lkw-Fahrerkabinen geöffnet hätte und mit einem Mechaniker, der auch ohne Zündschlüssel in der Lage gewesen wäre, die Fahrzeuge in Betrieb zu setzen, diese von dem enteigneten Grundstücksteil zu entfernen. Dann wäre nur ein Bruchteil der Kosten entstanden, die die Behörde durch die übereilte Beauftragung eines Abschleppunternehmens verursacht habe. Der Beschwerdeführer wäre auch bereit gewesen, das Betreten seines Grundstückes zur Abstellung der Lkw zu gestatten. Soweit die Behörde einräume, dass einzelne Tätigkeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch im Rahmen des Bauvorhabens erforderlich gewesen wären, hätte sie feststellen müssen, um welche Tätigkeiten es sich dabei handle und die dafür entfallenen Kosten ausscheiden müssen. Die Leute der Firma Y hätten offensichtlich nur solche Arbeiten gemacht, die auch im Zuge des normalen Bauablaufes notwendig gewesen wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zum Vorbringen, die Lkw hätte man auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abstellen können, verwies die Behörde auf die Niederschrift vom 18. Mai 2005, wo ausdrücklich festgehalten sei, dass die Verbringung zu anderen Standorten deshalb erfolgte, weil vom Liegenschaftseigentümer des südlichen Teiles des Grundstückes Nr. 255 die Benützung dieser Flächen zur Abschleppung bzw. Abstellung untersagt worden sei. Nur aus diesem Grunde seien die erhöhten Kosten entstanden.
Die von der Firma Y erbrachten Leistungen seien durch den Titelbescheid gedeckt. Sie seien nur zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden, zu dem sie nach dem Bauzeitplan der Firma (Y?) offenkundig nicht geplant gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sei nicht vorgesehen gewesen, an den jeweils für die Ersatzvornahme notwendigen Standorten Bagger, Personal und weitere Geräte zu benötigen. Diese Maßnahmen seien im Zusammenhang mit der Baufreimachung des Grundstückes entsprechend dem zu Grunde liegenden Titelbescheid gelegen. Die Kosten seien daher vom Beschwerdeführer zu tragen. Für die Aufstellung der Garage an einem anderen Ort hätte es einer Bauanzeige bedurft, weshalb die Garage auf einer entsprechenden öffentlichen Fläche zwischenzeitig aufgestellt worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Feststellung des Kostenersatzes verletzt erachtet. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 VVG kann, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Die Erforderlichkeit des unmittelbaren Zwanges nach dieser Bestimmung bestreitet der Beschwerdeführer, nachdem seine Rechtsmittel gegen die genannten Vollstreckungsverfügungen erfolglos geblieben waren, nicht; er räumt selbst ein, dass er auf Grund der Enteignungsbescheide verpflichtet war, die dauernde Grundinanspruchnahme zu dulden und er dieser Duldungspflicht nicht im vollen Umfang rechtzeitig nachgekommen sei. Er bestreitet allein die Höhe der dafür aufgelaufenen und ihm gemäß § 11 VVG vorgeschriebenen Kosten.
Der diese Kosten regelnde § 11 VVG lautet:
"Kosten
§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.
(2) Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach § 10 Abs. 3 zuständige Behörde, die endgültig entscheidet.
(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im Übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die Behörde erster Instanz."
Im Fall des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/0770, hat der Verwaltungsgerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach es der Verpflichtete wohl hinnehmen müsste, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Zwischentreten gewesen wären. Es wurde aber auch ausgesprochen, dass der Verpflichtete den Nachweis erbringen kann, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind. Schließlich wurde gesagt, dass sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten lässt, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden wäre.
Der Grundsatz, dass der Verpflichtete höhere Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme hinnehmen muss, findet ohne weiteres Anwendung auf die oben genannte erste Rechnung. Wenn der Beschwerdeführer jetzt vorbringt, man hätte ihn fragen müssen, ob er nicht mit der Abstellung der abgeschleppten Lkw-Züge auf einem anderen Teil seines Grundstückes einverstanden gewesen wäre, dann ist ihm entgegen zu halten, dass es wohl seine Sache gewesen wäre, schon damals derart kostenmindernde Umstände aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer wiederholt auch sein Vorbringen, durch Beiziehung eines Schlüsseldienstes und geeigneter Fachkräfte hätten die Lkw-Züge mit eigener Kraft entfernt werden können. Dem ist zu erwidern, dass die Vollstreckungsverfügung bloß die Entfernung, nicht aber die Inbetriebnahme von Fahrzeugen vorsah.
Bezüglich der fünften Rechnung ist alleine entscheidend, dass ein dazu befugtes Unternehmen die Verbringung der die Besitzübernahme hindernden Fertigteilgarage bewerkstelligt hat. Dass der beauftragte Werkunternehmer in einem anderen Fall, über Auftrag des Beschwerdeführers unter ganz anderen Umständen einen geringeren Preis verrechnet hat, ist nach dem oben Gesagten ohne Belang; die Behörden haben auch hinreichend dargetan, dass der Aufstellung an näheren Orten rechtliche Hindernisse entgegen gestanden wären.
Auch die Umstände, die zu der Leerfahrt, für die die vierte Rechnung gelegt worden war, führten, sind hinreichend aufgeklärt. Nach dem Protokoll vom 30. Mai 2005 bestand die Gefahr, dass ein abgestellter Citybus die Verbringung der Fertigteilgarage gehindert hätte, weshalb ein Berge-Lkw von der Firma X angefordert worden war; dass dessen Einsatz dann doch nicht erforderlich war, vermag am Umstand der tatsächlich aufgelaufenen Kosten nichts zu ändern.
Bezüglich der in der zweiten und dritten Rechnung ausgewiesenen Leistungen der Firma Y hielt der angefochtene Bescheid fest, dass diese Leistungen durch den Titelbescheid (gemeint offenbar: Spruchpunkt III. des Enteignungsbescheides vom 23. Oktober 2003) gedeckt seien. Die Maßnahmen stünden ausschließlich im Zusammenhang mit der Baufreimachung des Grundstückes entsprechend dem zu Grunde liegenden Titelbescheid und seien daher vom Beschwerdeführer zu tragen.
Den im Akt erliegenden Protokollen vom 18. Mai 2005 und 30. Mai 2005 ist kein Hinweis bezüglich der "Bereitschaft von Mannschaft und Material der Firma Y" zu entnehmen. Die Leistungen gehen, wie aus dem Akt ersichtlich, auf Bestellungen durch die Abteilung Strategische Straßenplanung und Netzausbau der belangten Behörde vom 10. Mai 2005 zurück. Die der zweiten Rechnung zu Grunde liegende Bestellung enthielt die Anforderung, dass es im Zuge der Zwangsvollstreckung auf Grundstück Nr. 255 notwendig sei, nach Räumung der Trasse das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Zur Verhandlung vor Ort sei es notwendig, entsprechende Geräte sowie ein Vermessungsteam bereitzustellen. Für die Bereitstellung von Lkw, Bagger und Raupe ca. 10 Stunden wurden EUR 2.000,--, eines Vermessungsteams EUR 600,-- (jeweils netto) angenommen. Dementsprechend war der zweiten Rechnung eine Aufstellung angeschlossen, wonach die Gerätschaft samt Personal auf Aufforderung der Landesstraßenverwaltung für den 18. Mai 2005 ab
8.30 Uhr für die Zwangsvollstreckung bereitzustellen war. Es sind Positionen für die Bereitschaft Mannschaft, Vermessung, sowie die Bereitstellung Lkw, Bagger und Raupe angeführt.
Die der dritten Rechnung zu Grunde liegende Bestellung enthielt die Anforderung, dass es im Zuge der Zwangsvollstreckung auf Grundstück Nr. 5/1 notwendig sei, nach Räumung der Trasse das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Zur Verhandlung vor Ort sei es notwendig, entsprechende Geräte sowie ein Vermessungsteam bereitzustellen, wofür EUR 850,-- netto angenommen wurden. Die der dritten Rechnung angeschlossene Zusammenstellung enthält Positionen für die Bereitschaft Mannschaft und Vermessung sowie Bereitstellung Bagger.
Weder anhand der Bescheidbegründung, noch anhand der soeben wiedergegebenen Unterlagen vermag der Verwaltungsgerichtshof nachzuvollziehen, weshalb die in der zweiten und der dritten Rechnung verzeichneten "Bereitstellungen" für die Erfüllung der Verpflichtung des Beschwerdeführers notwendig waren, die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen zu dulden. Zumal der Beschwerdeführer schon in seinem Schriftsatz vom 8. August 2006, aber auch in seiner Berufung die Erforderlichkeit dieser Bereitstellungsleistungen in Zweifel gestellt hat, wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, in nachvollziehbarer Weise darzustellen, dass auch diesbezüglich Kosten der Vollstreckung im Sinne des § 11 Abs. 1 VVG aufgelaufen sind. Während die Notwendigkeit der Entfernung von Fahrnissen ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, ist die Notwendigkeit der Bereitstellung von Mannschaften, Geräten und Vermessungsteams zur Erfüllung der den Beschwerdeführer treffenden Duldungspflicht ohne nähere Begründung nicht erklärbar.
Im Umfang dieser beiden Rechnungen mit der Summe von EUR 4.492,80 bedarf der Sachverhalt jedenfalls einer Ergänzung, sodass insofern der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war. Im Übrigen erwies sich die Beschwerde aber als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. Juni 2008
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