Normen
ORF-G 2001 §10 Abs1;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §10 Abs6;
ORF-G 2001 §10 Abs7;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litb idF 2004/I/097;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z1;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z2;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ORF-G 2001 §10 Abs1;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §10 Abs6;
ORF-G 2001 §10 Abs7;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litb idF 2004/I/097;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z1;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z2;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der auf § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. b ORF-G gestützten Beschwerde vom 18. Dezember 2006 beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei Österreichischer Rundfunk (im Folgenden kurz ORF) am 7. November 2006 im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendereihe "Am Schauplatz" durch Ausstrahlung des Beitrags "Nur für Deutsche" die Grundsätze der Objektivität im Sinne des ORF-G verletzt habe.
Dazu führten die Beschwerdeführer unter anderem aus, dass schon der Sendungsvorspann in Ausschnitten alle zu beanstandenden Szenen des Beitrages zeige. Durch die Aufeinanderfolge näher beschriebener Szenen werde eine Verdichtung des gewollten negativen Bildes über Kärnten, insbesondere betreffend ein angeblich gespanntes Verhältnis zwischen der deutschsprachigen Kärntner Mehrheitsbevölkerung und der dort lebenden slowenischen Minderheit, erzeugt. Es entstehe ein wahrheits- und tatsachenwidriges Bild vom in Wirklichkeit weitestgehend friedlichen Zusammenleben der Menschen verschiedener Sprach- und Volkszugehörigkeit. Der Beitrag zeige neben Interviews mit einer in S. lebenden Kärntner Slowenin auch wiederholt Szenen aus dem Film "Die Rückkehr" des slowenischen Autors J.M. Eine dieser Szenen stelle die Überpinselung einer slowenischen Grabsteininschrift dar und eine andere zeige betrunkene, junge Männer, welche die Kärntner Landeshymne grölend auf Grabsteine von slowenischen Mitbürgern mit grobem Werkzeug einschlagen. Durch die Wiedergabe dieser Filmszenen werde vor allem der Eindruck vermittelt, dass die gezeigten Gräberschändungen zu Zeiten des "Ortstafelkonfliktes" (der siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts) tatsächlich vorgefallen seien, was jedoch gänzlich unrichtig sei. Auch durch den Begleitkommentar der Sendungssprecherin, dass der Autor des Filmes J.M. jede der gezeigten Szenen selbst erlebt oder zumindest mit angesehen habe, gewinne der Zuseher bei Betrachtung der Ausschnitte den Eindruck, deutschsprachige Kärntner hätten tatsächlich eine solche Gräberschändung vorgenommen. Dieser Eindruck werde insbesondere auch durch den an diesen Filmausschnitt anschließenden Kommentar der Sprecherin, dass die meisten Kärntner Kinder in der Schule über diesen Teil der jüngeren Geschichte nicht unterrichtet würden, vermittelt. Richtig sei jedoch, dass es zu solcherart Schändungen nie gekommen sei. Bei den im Beitrag ausschnittsweise gezeigten Filmszenen handle es sich vielmehr um bloße Erfindungen des Kärntner Slowenen J.M., weshalb der Beitrag tatsachenwidrig und als grobe Verletzung des Objektivitätsgebotes zu werten sei.
In der mit 10. Jänner 2007 datierten Stellungnahme des ORF wurde zu den gezeigten Ausschnitten aus dem Film "Die Rückkehr" ausgeführt, der Autor J.M. habe der Redakteurin mitgeteilt, dass das Werk seine persönlichen Erfahrungen wiedergebe. Dieser Umstand habe in der Sendung Erwähnung gefunden. Der Durchschnittsseher bekomme nicht den Eindruck, dass die Filmausschnitte den Tatsachen entsprochen hätten; vielmehr sei klar, dass es sich um Erinnerungen von J.M. handle. Zudem seien alle gezeigten Filmausschnitte als solche gekennzeichnet worden. Darüber hinaus entspreche die Tatsache, dass es während des Ortstafelkonfliktes im Jahre 1972 auch zu Gräberschändungen gekommen sei, durchaus den Recherchen, was durch eine Vernehmung der Redakteurin C.G. belegt werden könne.
In der Replik vom 6. Februar 2007 führten die Beschwerdeführer aus, die Berufung des ORF auf Recherchen der Redakteurin gehe ins Leere, zumal die Recherchen der Beschwerdeführer ergeben hätten, dass die gegenständliche Gräberschändungsszene, welche beim Durchschnittsbetrachter zweifelsohne eine hervorstechende Wirkung erzeugen müsse, eine glatte Erfindung sei, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden habe. Mangels der für Nachrichten und Reportagen in § 4 Abs. 5 Z. 1 ORF-G verankerten Wahrung der Pflicht zur objektiven Auswahl und Vermittlung von Informationen sei das Objektivitätsgebot verletzt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde vom 18. Dezember 2006 gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 iVm §§ 1 und 4 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung, in der die belangte Behörde zunächst das Beschwerdevorbringen und die genannten Stellungnahmen wiedergab, ging die belangte Behörde zunächst vom Vorliegen der Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. b ORF-G aus, da die Beschwerde der Beschwerdeführer von 353 die Rundfunkgebühr entrichtenden Rundfunkteilnehmern unterstützt werde.
Die Sendung - so die belangte Behörde anschließend - stelle die subjektiven Eindrücke und Erlebnisse der zwei in Kärnten lebenden Personen T.P. und J.M. und deren Familien dar, die der slowenischen Minderheit angehörten. Der Bericht sei anhand deren persönlicher Erfahrungen und Empfindungen gestaltet worden. Der Durchschnittsseher gewinne bei Betrachtung der Sendung den Eindruck, dass es sich um die Wiedergabe subjektiv erlebter Eindrücke und Ereignisse der beiden Personen handle. Polemische oder tendenziöse Elemente seien der Berichterstattung nicht zu entnehmen. Da die Sendung durchgehend Erlebnisse, Eindrücke und Erfahrungen dieser Personen zum Gegenstand habe, könne von einer Verallgemeinerung nicht ausgegangen werden. Die Aussage, dass J.M. jede Szene seines - im Beitrag ausschnittsweise gezeigten - Filmwerkes "Die Rückkehr" selbst erlebt oder mit angesehen habe, widerspreche nicht dem Objektivitätsgebot. Nähme man in diesem Fall eine Verletzung des Objektivitätsgebotes an, würde jede Wiedergabe eines Interviews dieses Gebot verletzen. Die Frage, ob das im Film Gezeigte auch tatsächlich vorgefallen sei, sei "nicht wesentlich, da durch die Kennzeichnung sämtlicher Filmausschnitte durch ein Insert für den Betrachter ersichtlich war, dass es sich um Filmszenen handelt". Gerade durch die Kombination des Interviews von J.M. mit der Einblendung von Filmausschnitten seines Filmes werde die Darstellung der Erlebnisse aus seiner Sicht deutlich. Dies gelte auch für die Aussagen von Frau T.P. Eine kritische Kommentierung des ORF sei nicht erkennbar. Filmszenen wie jene über die Grabsteinüberpinselung mit den Worten "Tschuschen raus" und die Gräberschändung stellten Ausschnitte aus dem Film dar, die im Beitrag als solche durch ein Insert gekennzeichnet worden seien und im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht als unobjektive Berichterstattung des ORF aufgefasst werden könnten. Da insgesamt betrachtet eine Verletzung des Objektivitätsgebotes nicht vorliege, sei auf die rechtliche Qualifikation, ob eine Sendung im Sinne des § 4 Abs. 5 Z. 1 oder des § 4 Abs. 5 Z. 2 ORF-G vorliege, nicht einzugehen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 lauten auszugsweise:
"§ 4. ...
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität
zu sorgen.
...
2. Abschnitt
Programmgrundsätze
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz
§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
...
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
...
§ 36. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet neben den in § 11a KOG genannten Fällen gemäß § 35 Abs. 1 - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
- a) ...
- b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird; ..."
Die Beschwerde wendet sich unter anderem gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Sendung bloß die subjektiven Eindrücke und Erlebnisse zweier Personen und deren Familien darstelle. Was im Speziellen die gezeigten Ausschnitte aus dem Film "Die Rückkehr" betreffe, so werde durch die Art der Sendungsgestaltung einerseits und den Kommentar der Sprecherin des ORF betreffend die wiedergegebenen Filmszenen andererseits beim Durchschnittsbetrachter der Eindruck erweckt, das Gezeigte entspreche objektivem, tatsächlich vorgefallenem Geschehen. Beim Durchschnittsbetrachter entstehe der verzerrte Eindruck, dass es sich bei dem Gezeigten um einen Tatsachenbericht handle. Wenn die belangte Behörde meine, es sei nicht wesentlich, ob sich die in den Filmszenen gezeigten Vorfälle in Wirklichkeit so zugetragen hätten, so übersehe sie den Zusammenhang der gezeigten Szenen zum begleitenden ORF-Kommentar. In diesem werde nämlich - vom ORF - darauf hingewiesen, dass der Filmautor jede Szene selbst erlebt oder zumindest mit ansehen habe müssen, sodass fälschlicherweise der Eindruck erzeugt werde, dass es sich bei dem Beitrag um einen Tatsachenbericht handle. Auf Grund ihrer verfehlten Auffassung habe die belangte Behörde die Durchführung eines notwendigen Ermittlungsverfahren unterlassen.
Im Hinblick auf die Feststellung der belangten Behörde, die gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G an sie gerichtete Beschwerde sei von 353 die Rundfunkgebühr entrichtenden Rundfunkteilnehmern unterstützt worden, bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Zulässigkeit der an sie gerichteten (Popular-)Beschwerde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2004/04/0074).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides unmittelbar nach der Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und dem Hinweis, dass die belangte Behörde in die Aufzeichnung der gegenständlichen Fernsehsendung Einsicht genommen habe, die rechtliche Beurteilung des Falles folgt. Da die belangte Behörde dort bereits eine Bewertung des angenommenen Sachverhalts vornimmt und dabei nur bruchstückhaft den Sachverhalt (Inhalt der inkriminierten Sendungsteile) in objektiver Weise feststellt, ist der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil dem Verwaltungsgerichtshof damit eine vollständige Überprüfung des angefochtenen Bescheides - auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts (§ 41 VwGG) - nicht möglich ist. Der Umstand, dass dem Verfahrensakt eine Aufzeichnung der in Rede stehenden Sendung angeschlossen ist, entbindet die belangte Behörde nicht, den von ihr als entscheidungsrelevant angesehenen Sachverhalt festzustellen.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber zumindest erkennbar, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der ausgestrahlte Bericht ("Nur für Deutsche") betreffend das Zusammenleben der slowenisch- und der deutschsprachigen Kärntner enthalte (unter anderem) Ausschnitte des Films "Die Rückkehr", der die von der Beschwerde relevierten Schändungen von Gräbern slowenischsprachiger Kärntner (Beschmierung der Grabsteine mit den Worten "Tschuschen raus" und Zerstörung der Gräber mit Hammer und Spitzhacken) zeige, und dass diesen Bildausschnitten eine Kommentierung der ORF-Sprecherin mit den Worten "In den siebziger Jahren, zu Zeiten des Ortstafelsturms, haben national gesinnte Deutsch-Kärntner auch slowenische Gräber geschändet. Diesen Teil der jüngeren Geschichte lernen die meisten Kärntner Kinder nicht in der Schule ..." nachfolgt. Schon vor diesen Filmszenen sagte die ORF-Sprecherin, wie die Beschwerde in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Aufzeichnung vorbringt, der Filmautor "hat jede Szene in diesem Drama ... selbst erlebt oder zumindest mit ansehen müssen". Obwohl nach der Begründung des angefochtenen Bescheides eine kritische Kommentierung des ORF nicht erkennbar ist, gelangte die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der ORF mit dieser Berichterstattung nicht gegen das Objektivitätsgebot verstoßen habe und vertrat dabei die Auffassung, es sei "nicht wesentlich", ob das im Film Gezeigte auch tatsächlich vorgefallen sei.
Mit dieser Auffassung verkennt die belangte Behörde die Rechtslage:
Die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch den ORF erforderte im vorliegenden Fall jedenfalls die objektive Vermittlung der Informationen und die sorgfältige Prüfung der Berichte, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen (§ 10 Abs. 5 und 7 ORF-G; vgl. zur letztgenannten Bestimmung das hg. Erkenntnis vom 1. März 2005, Zl. 2002/04/0194).
Da der ORF die in der gegenständlichen Reportage gezeigten Filmausschnitte über die Schändung von Gräbern der slowenischsprachigen Bevölkerung mit den Worten "In den siebziger Jahren, zu Zeiten des Ortstafelsturms, haben national gesinnte Deutsch-Kärntner auch slowenische Gräber geschändet. Diesen Teil der jüngeren Geschichte lernen die meisten Kärntner Kinder nicht in der Schule ..." kommentiert hat und außerdem, wie die Beschwerde zutreffend einwendet, schon vor dem gezeigten Filmausschnitt im gesendeten Bericht angemerkt hat, der Filmautor
habe "jede Szene in diesem Drama ... selbst erlebt oder zumindest
mit ansehen müssen", entstand beim Durchschnittsbetrachter zweifellos der Gesamteindruck (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2004/04/0074 sowie jenes vom 1. März 2005, Zl. 2002/04/0194), der ORF berichte hier über historische Tatsachen. (Abgesehen davon, dass daran die - bloße - Einblendung eines Inserts "Filmausschnitt 'Die Rückkehr'" nur wenig geändert hätte, weil damit noch nicht ausgesagt wäre, ob es sich bei der Gräberschändung um eine frei erfundene Szene handelt, fehlt - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - gerade beim Filmausschnitt über die Gräberschändung ein solches Insert überhaupt).
Vor dem Hintergrund dieses beim Durchschnittsbetrachter erzeugten Gesamteindrucks eines Tatsachenberichtes hängt die Beantwortung der Frage, ob der gegenständliche Bericht und die darin gezeigte Gräberschändung durch "Deutsch-Kärntner" gegen das Objektivitätsgebot verstoßen hat, daher (entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde) entscheidend davon ab, ob der gezeigte Vorfall tatsächlich vorgefallen ist oder der ORF den Filmausschnitt zumindest mit einem solchen Maß an Sorgfalt auf den Wahrheitsgehalt geprüft hat (§ 10 Abs. 5 und 7 ORF-G), dass er die gezeigte Gräberschändung als wahr annehmen durfte.
Da die belangte Behörde ausgehend von einer falschen Rechtsansicht diesbezügliche Ermittlungen (zu der die Parteien des Verwaltungsverfahrens Beweise angeboten haben) unterließ, ist der angefochtene Bescheid mit (vom Verwaltungsgerichtshof vorrangig wahrzunehmender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. April 2009
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