VwGH 2007/04/0107

VwGH2007/04/010727.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde des PP in T, vertreten durch Dr. Herwig Trnka, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Maßenbergstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. April 2007, Zl. A 14-17- 4121/2007-13, betreffend Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §13;
GewO 1994 §26 Abs1;
KFG 1967 §57a;
StGB §12;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
GewO 1994 §13;
GewO 1994 §26 Abs1;
KFG 1967 §57a;
StGB §12;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde unstrittig mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 13. Oktober 2004 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Beitragstäterschaft zur Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 12, 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und 2 erster Deliktsfall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt. Die zu Grunde liegenden Straftaten hat der Beschwerdeführer nach den von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Autoverkäufer in den Jahren 1999 und 2001 u.a. durch fingierte Schadensmeldungen im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen bzw. im Jahr 2002 (Verfälschung von Gutachten gemäß § 57a KFG in mehreren Fällen) begangen.

Im Jahr 2002 gründete der Beschwerdeführer die Autohaus P. GmbH und danach die O. Autovermietungs GmbH sowie die E. Car Handels GmbH.

Mit Schreiben vom 22. März 2006 forderte die Bezirkshauptmannschaft Leoben die beiden erstgenannten Gesellschaften gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 auf, den Beschwerdeführer als alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter aus den beiden Gesellschaften zu entfernen, da bei ihm ein Entziehungsgrund im Sinne des § 87 GewO 1994 vorliege und er in den genannten Funktionen maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaften habe. Gleichzeitig kündigte die Erstbehörde für den Fall, dass ihrer Aufforderung nicht entsprochen werde, die Entziehung der Gewerbeberechtigungen beider Gesellschaften an.

Mit Antrag vom 6. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer, von der Entziehung der Gewerbeberechtigungen auch im Falle der Fortführung seiner handelsrechtlichen Geschäftsführertätigkeit abzusehen. Außerdem verwies er bezüglich eines weiteren (der Geschäftszahl nach bezeichneten) Verfahrens darauf, dass nach der Eigenart der von ihm begangenen strafbaren Handlungen und seiner Persönlichkeit die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des "beantragten" Gewerbes nicht zu befürchten sei und dass somit die Voraussetzungen für die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 vorlägen, um deren Gewährung er ersuche.

Mit Bescheid vom 2. März 2007 wies die Bezirkshauptmannschaft Leoben den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und einer Strafanzeige des Landeskriminalamtes Steiermark vom 10. Februar 2007, der zufolge der Beschwerdeführer neuerlich verdächtig sei, näher genannte Personen in Betrugsabsicht geschädigt zu haben (Verdachtszeitraum Jänner 2005 bis August 2006), gelangte die Erstbehörde zur Auffassung, dass eine positive Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 beim Beschwerdeführer nicht getroffen werden könne.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gab. In der Begründung stützte sie sich ausschließlich auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Leoben, die noch nicht getilgt sei. Auf Grund der Eigenart der vom Beschwerdeführer nach diesem Urteil begangenen Straftaten sei die Befürchtung gerechtfertigt, dass er im Rahmen des in Rede stehenden Gewerbes (Handelsgewerbe-Kraftfahrzeughandel) gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde, umfasse seine Tätigkeit doch notwendigerweise den Kontakt mit Kunden und Unternehmen sowie finanzielle Transaktionen. Dies biete Gelegenheit zur Begehung neuerlicher Vermögensdelikte. Das in den begangenen Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gebe Anlass zur Befürchtung, er werde bei entsprechendem Anlass ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen. Die Zeit seit der Verurteilung sei noch zu kurz, um aus dem seitherigen Wohlverhalten auf eine grundlegende Änderung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers schließen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde gehe rechtsirrig von der Annahme aus, er hätte im Antrag vom 6. Juli 2006 eine Gewerbeberechtigung beantragt bzw. diesbezüglich um Nachsicht angesucht. Andererseits bringt er vor, der Antrag um Nachsicht vom 6. Juli 2006 habe nicht die "verfahrensgegenständlichen" Gesellschaften sondern die "E. Car GmbH" betroffen, was er im Antrag auch deutlich gemacht habe.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994.

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeberechtigung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Soweit der Beschwerdeführer, wie erwähnt, einwendet, er habe um die Erteilung der Nachsicht für die "verfahrensgegenständlichen" Gesellschaften (Autohaus P. GmbH und O. Autovermietungs GmbH), die weiterhin ihre Gewerbeberechtigungen besäßen, gar nicht angesucht, kann er auch durch die Versagung der Nachsicht nicht in Rechten verletzt sein. (Im übrigen ist bei bestehender Gewerbeberechtigung für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 auch kein Raum; vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,

2. Auflage, Rz 4 zu § 26 GewO referierte hg. Judikatur).

Soweit der Beschwerdeführer aber geltend macht, sein Antrag auf Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO habe sich auf die "beabsichtigte" Tätigkeit in der "E. Car GmbH" bezogen (vgl. zur Möglichkeit der Nachsicht für solche Fälle Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 24 zu § 13), so kann die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Nachsicht aus folgendem Grund nicht als rechtswidrig angesehen werden:

Zu Recht hat die belangte Behörde im Hinblick auf die dem Urteil des Landesgerichtes Leoben zu Grunde liegenden Straftaten, die nach dem Gesagten bis ins Jahr 2002 reichten, die Auffassung vertreten, dass sowohl auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlungen als auch auf Grund der Tatzeiten noch befürchtet werden müsse, der Beschwerdeführer werde bei Ausübung des Gewerbes ähnliche Straftaten begehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 8 zu § 26) und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 GewO daher zutreffend verneint.

Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2007

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