Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §33 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
IngG 2006 §14 Abs1 Z2;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §33 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
IngG 2006 §14 Abs1 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 31. Jänner 2007 erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2006 auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120 (im Folgenden kurz: IngG 2006), zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde für die Beurteilung seines Antrages geforderten Unterlagen innerhalb der von ihr gesetzten 14-tägigen Nachfrist nicht in vollem Umfang vorgelegt habe. Zwar habe er eine beglaubigte Kopie des Reifeprüfungszeugnisses und das Original der Arbeitsbestätigung des Magistrates der Stadt Krems vorgelegt und mitgeteilt, dass er den geforderten Sozialversicherungsdatenauszug beantragt habe. Die schriftliche Arbeit auf seinem Fachgebiet (§ 14 Abs. 1 Z. 3 IngG 2006) habe der Beschwerdeführer aber innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgereicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er der belangten Behörde sowohl den Sozialversicherungsdatenauszug als auch die schriftliche Arbeit auf seinem Fachgebiet noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides übermittelt habe. Abgesehen davon hätte die belangte Behörde die Vorlage eines Sozialversicherungsdatenauszuges nicht verlangen dürfen, weil der Beschwerdeführer bereits durch die Arbeitsbestätigung des Magistrates der Stadt Krems die in § 14 Abs. 1 Z. 2 IngG 2006 geforderte Berufspraxis nachgewiesen habe.
Die Beschwerde ist begründet:
Nach den mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag vor Ablauf des 31. Dezember 2006 eingebracht. Im Hinblick auf § 20 IngG 2006 sind daher im Beschwerdefall folgende Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend:
"2. Abschnitt
Bezeichnungen 'Diplom-HTL-Ingenieur' und 'Diplom-HLFL-Ingenieur'
§ 12. Die Bezeichnungen 'Diplom-HTL-Ingenieur' und 'Diplom-HLFL-Ingenieur' dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. ...
§ 14. (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung 'Diplom-HTL-Ingenieur' ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
1. die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
2. nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
3. durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
4. eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
...
§ 17. Dem Antrag auf Verleihung der Berechtigung sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der Behörde auch in beglaubigter Übersetzung anzuschließen.
§ 20. (1) Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden."
Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 28. Dezember 2006, mit dem ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG eine 14-tägige Nachfrist zur Vorlage (u.a.) der schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet und eines Sozialversicherungsdatenauszuges aufgetragen wurde, am 2. Jänner 2007 zugestellt. Die Nachfrist endete daher mit Ablauf des 16. Jänner 2007.
Was zunächst den von der belangten Behörde geforderten Sozialversicherungsdatenauszug betrifft, so geht aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 28. Dezember 2006 nicht hervor, welche Tatbestandsvoraussetzung mit diesem Dokument nachgewiesen werden sollte. In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Auffassung, sie habe nur aus den Sozialversicherungsdaten erkennen können, ob der Beschwerdeführer seine Berufspraxis in einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erworben habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 14 Abs. 1 Z. 2 IngG 2006, der eine sechsjährige Berufspraxis verlangt, eine Vollzeitbeschäftigung voraussetzt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer seine langjährige Tätigkeit beim Magistrat der Stadt Krems (u.a. von 1985 bis 2002 als Leiter des dortigen Baurechtsamtes) durch eine Arbeitsbestätigung nachgewiesen. Allfällige Zweifel an dieser Tätigkeit hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit klären müssen, was sie - auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers - unschwer durch eine Anfrage beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers hätte veranlassen können (vgl. dazu die hg. Judikatur über die Grenzen der Mitwirkungspflicht, referiert zB in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Auflage, E. 123 und E. 126 ff zu § 39 AVG). Von daher erweist sich der Mängelbehebungsauftrag, einen Sozialversicherungsdatenauszug vorzulegen, als rechtswidrig, weil die Behörde die Vorlage von Unterlagen, die für die Entscheidung des Parteienbegehrens nicht notwendig sind, unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG nicht verlangen darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2004), Rz 29 zu § 13 AVG und die dort zitierte hg. Judikatur). Nach der Gegenschrift beruhe der angefochtene Bescheid aber ohnehin nicht auf der unterlassenen Beibringung eines Auszuges über die Sozialversicherungsdaten.
Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers darauf gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Arbeit unstrittig erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - sofern es nicht um die Einhaltung einer gesetzlichen Frist geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2001, Zl. 99/20/0462), was gegenständlich nicht der Fall ist - die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht nur dann unzulässig, wenn der Mangel fristgerecht behoben wurde, sondern auch dann, wenn die gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle aufgetragene Behebung dieses Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 31 zu § 13 AVG und zB das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0116). Im letztzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob die Mängelbehebung vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist, darauf abgestellt, ob der Antragsteller die fehlenden Unterlagen vor der Zurückweisung seines Antrages "vorgelegt" hat (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 93/03/0141, in dem das Einlangen der Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides maßgeblich war). Ist daher die gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung des Ansuchens gesetzte Frist verstrichen, so kann die Behörde das Ansuchen zurückweisen, sofern ihr die fehlenden Unterlagen nicht bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgelegt wurden. Die (bloße) Aufgabe der Unterlagen bei der Post vor der Erlassung des Zurückweisungsbescheides steht daher in einem Fall, in dem die Verbesserungsfrist schon verstrichen ist (§ 33 Abs. 3 AVG kommt somit nicht zur Anwendung) der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entgegen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall, in dem der angefochtene Bescheid am 31. Jänner 2007 erlassen wurde, kommt es somit nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Arbeit nach seinen Angaben in der Beschwerde noch am 30. Jänner 2007 zur Post gegeben hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der belangten Behörde diese Unterlage, wie der Eingangsstempel am diesbezüglichen Begleitschreiben im Verwaltungsakt zeigt, erst am 1. Februar 2007 und damit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zukam.
Da die Zurückweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers somit rechtmäßig war, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des Begehrens der belangten Behörde auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. Mai 2007
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