Normen
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §46 Abs1;
GewO 1994 §46 Abs2;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §46 Abs1;
GewO 1994 §46 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Weiterleitung von (Sport-)Wettangeboten an konzessionierte Buchmacher" in der weiteren Betriebsstätte im Standort G. nicht vorlägen und die Gewerbeausübung der beschwerdeführenden Partei in dieser Betriebsstätte untersagt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie mit dem gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. August 2006 die Anmeldung des genannten Gewerbes für den Standort B. rechtskräftig zurückgewiesen habe. Daher sei bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keine Gewerbeberechtigung vorgelegen, sodass die beschwerdeführende Partei von dem in § 46 Abs. 1 GewO 1994 normierten Recht, das Gewerbe in der weiteren Betriebsstätte auszuüben, nicht Gebrauch machen könne.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten:
"c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.
(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
...
c) Anzeigeverfahren
§ 345. ...
(9) Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
..."
In ihrem Beschwerdevorbringen bestätigt die beschwerdeführende Partei, dass die Anmeldung des genannten Gewerbes für den "Hauptbetrieb" im Standort B. zurückgewiesen wurde und dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Sie habe diese Entscheidung aber mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, weil die Gewerbeanmeldung aus näher bezeichneten Gründen rechtmäßig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen der nunmehrigen Beurteilung der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte die Rechtmäßigkeit der Gewerbeanmeldung "selbständig beurteilen" müssen oder das Verfahren betreffend die Anzeige der weiteren Betriebsstätte bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Gewerbeanmeldung aussetzen müssen.
Aus § 46 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte das Bestehen einer Gewerbeberechtigung voraussetzt (vgl. dazu auch Grabler/Strolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
2. Aufl., Rz 2 und 3 zu § 46 GewO und die dort wiedergegebenen Gesetzesmaterialien). Die aufrechte Gewerbeberechtigung stellt daher eine Vorfrage bei der Beurteilung der Anzeige der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte dar, die gegenständlich durch die rechtskräftige Zurückweisung der Gewerbeanmeldung bereits bindend entschieden ist. Daran ändert die gegen den Zurückweisungsbescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte (und zur hg. Zl. 2006/04/0176 anhängige) Beschwerde nichts.
Die rechtskräftige Entscheidung der Vorfrage stand daher einerseits der von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde verlangten Aussetzung des Verfahrens (§ 38 AVG) entgegen und bewirkte andererseits die Bindung der belangten Behörde bei der Beurteilung der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gemäß § 46 iVm § 345 Abs. 9 GewO 1994. Nur bei Wegfall der Rechtskraft (z.B. im Fall der Aufhebung der Zurückweisung der Gewerbeanmeldung durch den Verwaltungsgerichthof) könnte die belangte Behörde die in Rede stehende Vorfrage neuerlich beurteilen (vgl. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG) .
Da der beschwerdeführenden Partei somit zum für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die genannte Gewerbeberechtigung fehlte, ist die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte im Sinne des § 345 Abs. 9 GewO 1994 nicht vorlägen und die Untersagung der dortigen Ausübung des Gewerbes nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Nach dem Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an, sodass die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 28. März 2007
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