VwGH 2007/03/0244

VwGH2007/03/024430.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des WS in W, vertreten durch Dipl.Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. November 2007, Zl E1/201.357/2007, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen und einer Waffenbesitzkarte für (seit einem Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 11. Jänner 2006) sechs genehmigungspflichtige Schusswaffen.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von sechs auf zehn Plätze, weil er die zusätzlichen Waffen für sein Training zum Sportschießen benötige. Er verwies dazu auf eine Bestätigung des Hvereines (idF: H). Diese führt aus, die Sektion Schießen des H führe neben Wettkämpfen mit Langwaffen auch Wettkämpfe und interne Bewerbe mit privaten Faustfeuerwaffen in folgenden Disziplinen durch:

PV

4. Wie do. richtig ausgeführt wird, besitze ich eine Pistole Glock 17. Mit dieser Pistole habe ich bis dato sowohl Armee- als auch Dienstpistole als auch Kombinationsbewerbe geschossen. Die Pistole Glock 17 ist eine moderne Pistole für das Verteidigungsschießen und damit auch für den Einsatz als Polizei- und Militärwaffe bestens geeignet. Zur Verwendung als Sportwaffe ist die Pistole Glock 17 zwar in Dienstpistolenbewerben gefordert, die Pistole ist aber auf Grund ihres Double Action Only (DAO) Abzugsystems (die Fa. Glock bezeichnet es als 'Safe Action') gegenüber herkömmlichen Single Action / Single Action und Double Action Pistolen unterlegen. Ich beabsichtige daher für alle Armeepistolenbewerbe und dergleichen eine wettkampfmäßig besser geeignete Single Action Single Action und Double Action Pistole anzuschaffen.

Darüber hinaus möchte ich auch eine klassische Zentralfeuerpistole ankaufen und sportlich einsetzen. Bei dieser 'alten' Grunddisziplin des sportlichen Pistolenschießens ist die Verwendung von besonders auf den Schützen abgestimmten Waffen notwendig. Die Nutzung einer geliehenen Zentralfeuerpistole in einem Wettbewerb war mit bis dato nicht möglich, derartige Waffen werden für die Wettbewerbe einfach nicht verliehen. Mit von Schützenkollegen geliehenen Zentralfeuerpistolen habe ich bereits im Training geschossen, ich möchte unbedingt auch in diesem Bereich wettkampfmäßig sportlich schießen.

5. Darüber hinaus ist auszuführen, daß auch ich zumindest eine genehmigungspflichtige Schußwaffe (nach meiner Rechtsauffassung vielmehr zwei genehmigungspflichtige Schußwaffen) zur Selbstverteidigung bereits halten darf. Die Verwendung von Sportwaffen zu Verteidigungszwecken ist vollständig ungeeignet und in Wahrheit selbstgefährdend."

Hinsichtlich des schießsportlichen Einsatzes der "nach der letzten Erweiterung neu in meinem Besitzstand befindlichen Waffen" und zum weiteren Bedarf brachte der Beschwerdeführer in der Berufung Folgendes vor:

"Die Pistole Kimber wird in der IPSC- Disziplin Major mit großem Kaliberfaktor und 'unverändert' eingesetzt. Der Revolver S & W Modell 29 wird in der Disziplin der IPSC-Revolver eingesetzt. Der Revolver Colt Python ist der klassische Revolver für die Disziplin Zentralfeuerpistole und wird von mir dementsprechend eingesetzt. Der Wechsellauf zur Pistole Glock im Kaliber 9mm Para weist einen Kompensator auf und wird daher in der IPSC- Disziplin Open Class eingesetzt.

Mein Erweiterungsbegehren stützt sich darauf, daß ich in der Shooters Hall H das Cowboy Action Shooting trainiere. Ich trainiere regelmäßig diese Disziplin mit den von der Shooters Hall H zur Verfügung gestellten Leihwaffen. Für die Teilnahme an Bewerben ist es jedoch nötig, eigene dem Reglement entsprechende Faustfeuerwaffen zu besitzen, wofür eine Erweiterung meiner WBK notwendig wäre.

Um bei einem Cowboy Action Shooting Bewerb teilnehmen zu können, werden drei Stück genehmigungspflichtige Schußwaffen benötigt. Dies betrifft zwei Single Action Revolver ab dem Kaliber .38 (Faustfeuerwaffen) und eine Repetier-Schrotflinte. Die ebenfalls benötigte Unterhebelrepetierbüchse stellt keine genehmigungspflichtige Schußwaffe dar.

Darüber hinaus ist es notwendig einen weiteren Revolver derselben Spezifikation bei den Bewerben mitzuhaben, um bei eventuellen Defekten den Bewerb zu Ende zu führen zu können.

Zur wettkampfmäßigen Ausübung des Schießsportes hinsichtlich der Disziplinen des Cowboy Action Shooting benötige ich sohin vier weitere genehmigungspflichtige Schußwaffen.

Wie ausgeführt, trainiere ich derzeit diese Disziplin mit den von der Shooters Hall H zur Verfügung gestellten Leihwaffen. Für die Teilnahme an Bewerben und zur Verbesserung der eigenen Leistung ist es aber notwendig eigene Waffen für diese Disziplinen zu besitzen."

In einem Schreiben der "Shooters Hall H" vom 31. März 2007

wird Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrte Frau Amtsrat Ho,

wir bieten in der 'SHOOTERS HALL H' die Möglichkeit, Cowboy Action Shooting zu trainieren und zu erlernen. (Der Beschwerdeführer) trainiert derzeit bei uns diese Disziplin mit von uns zur Verfügung gestellten Leihwaffen. Für die Teilnahme an Bewerben ist es jedoch nötig, eigene, dem Reglement entsprechende Handfeuerwaffen zu besitzen.

Um bei einem Bewerb teilzunehmen, werden 2 Stk. Single Action Revolver ab Kal. 38, 1 Stk. Unterhebelrepetierer und

1. Stk. Schrotflinte (Coach Gun) benötigt.

Außerdem ist es von Vorteil eine Reserve - Handfeuerwaffe bei Bewerben zu besitzen, um bei eventuellen Defekten den Bewerb zu Ende führen zu können.

Wir ersuchen Sie daher, dem Antrag (des Beschwerdeführers) auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte zu entsprechen. "

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme der "Shooters Hall H" ein, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer als Gast von E B einen Stand gemietet und von ihr für die Disziplin Cowboy Action Shooting Leihwaffen zur Verfügung gestellt erhalten habe. E B habe zweimal mit dem Beschwerdeführer für diese Disziplin trainiert. Der Beschwerdeführer sei kein Vereinsmitglied, habe nur in Aussicht gestellt, eines zu werden, wenn ihm ein Schreiben über seine Aktivität vom Verein für einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte ausgefolgt werde. Eine regelmäßige Ausübung des Schießsports durch den Beschwerdeführer könne seitens des Betreibers der Shooters Hall H nicht bestätigt werden (Stellungnahme vom 20. April 2007).

In seiner im Rahmen des Parteiengehörs dazu abgegebenen Stellungnahme vom 22. August 2007 brachte der Beschwerdeführer vor, die Situation habe sich mittlerweile geändert: Er sei am 20. Juli 2007 aus dem H ausgetreten und trainiere nunmehr regelmäßig in der "Shooters Hall H", wo er regelmäßig den Schießsport ausübe. Da er für das Cowboy Action Shooting keine eigenen Waffen besitze und daher auf Leihwaffen angewiesen sei, versuche er so oft wie möglich zusätzlich Trainingmöglichkeiten für das Cowboy Action Shooting in Anspruch zu nehmen. Kürzlich habe er mit Leihwaffen von E B trainiert. Zusammenfassend sei auszuführen, dass er einerseits regelmäßig und relativ intensiv den Schießsport ausübe und neben den bisherigen Disziplinen, soweit es mit Leihwaffen überhaupt möglich sei, die Disziplin des Cowboy Action Shootings schieße. Zum Beweis dafür machte er seine Einvernahme und die der Zeugin E B geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und Ausführungen zur Obliegenheit des Waffenbesitzkartenwerbers, initiativ alles für die gemäß § 23 Abs 2 WaffG notwendige Rechtfertigung vorzulegen, gab die belangte Behörde zusammenfassend die eingeholten Stellungnahmen wieder und folgerte, der Umstand, dass jemand Sportschütze sei, stelle für sich allein keine ausreichende Rechtfertigung für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte dar. Der Antragsteller habe vielmehr konkret glaubhaft zu machen, dass er weitere Waffen für die effiziente Ausführung dieses Sportes benötige. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme nicht geltend gemacht, mittlerweile Vereinsmitglied zu sein und für sein Vorbringen, jetzt regelmäßig, zumindest jeden Samstag, mit Leihwaffen zu trainieren, lediglich E B als Zeugin namhaft gemacht. Er hätte aber "ohne Weiteres schriftliche Aufzeichnungen zum Nachweis dafür, dass er dort regelmäßig trainiere" vorlegen können, werde doch vom Verein ein Standbuch geführt, in dem die Vermietung des Schießstandes verzeichnet sei. Es wäre daher sicher möglich, eine entsprechende Bestätigung für eine Trainingseinheit zu erhalten, zumal es vermerkt würde, wenn der Mieter des Standes eine zweite Person als Gast bei sich habe. Somit lasse der derzeitige Sachverhalt den Rückschluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm namhaft gemachte Disziplin regelmäßig trainiere. Selbst für den Fall, dass er aber viermal im Monat diese Disziplin trainiere, könne darin keine Rechtfertigung im Sinne des Waffengesetzes für konkrete weitere Disziplinen und für eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte gesehen werden. Mangels Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG sei auch eine Ermessensentscheidung gemäß § 10 WaffG nicht zu treffen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß 23 Abs 1 WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den (hier nicht in Betracht kommenden) Fällen des Abs 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde (vgl das hg Erkenntnis vom 25. August 2010, Zl 2008/03/0148).

Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Derjenige, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft macht, hat initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; es liegt nicht an der Behörde, jene Gründe nachzuweisen oder zu belegen, die nach Ansicht des Antragstellers für das Vorliegen einer Rechtfertigung in Betracht komme.

Die - in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen mögliche -

Ausübung des Schießsports allein begründet noch keine Rechtfertigung für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, vielmehr müssen die über eine Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effektive Ausübung dieses Sports benötigt werden, anderenfalls eine Rechtfertigung "hierfür" nicht vorliegen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 99/20/0558).

Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden.

Zu beachten ist weiters, dass die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert. Daher setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten weiteren Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann.

3.1. Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht seine Beweisanträge (Einvernahme der Zeugin E B und seine Einvernahme als Partei) abgewiesen. Wären diese Beweise durchgeführt worden, hätte sich herausgestellt, dass er intensiv und regelmäßig das Cowboy Action Shooting mit Leihwaffen trainiere und er seine bisherigen Waffen für das Sportschießen benötige, weshalb die beantragte Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte erforderlich sei.

3.2. Die belangte Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung die Annahme zu Grunde gelegt, der Beschwerdeführer trainiere entgegen seiner Darstellung nicht regelmäßig das Cowboy Action Shooting ("Somit lässt der derzeitigen Sachverhalt nicht den Rückschluss zu, dass der (Beschwerdeführer) tatsächlich die von ihm namhaft gemachte Disziplin regelmäßig trainiert"). Sie hat sich dabei beweiswürdigend im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer zwar die Einvernahme der Zeugin E B namhaft gemacht, es aber unterlassen habe, schriftliche Aufzeichnungen über die Frequenz seines Trainings vorzulegen, was schon wegen der Führung eines "Standbuches" durch den Verein, in dem die Vermietung eines Schießstandes und auch die allfällige Anwesenheit eines Gastes vermerkt sei, möglich gewesen wäre.

3.3. Die Beschwerde macht dazu - neben dem Hinweis auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel - geltend, angesichts des mit den Beweisanträgen auf Parteieneinvernahme und Einvernahme der Zeugin E B (die mit dem Beschwerdeführer trainiert habe) verbundenen konkreten Sachvorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22. August 2007 habe er nicht erwarten können, dass die belangte Behörde, ohne diesen Beweisanträgen zu folgen und ohne ihn dazu aufzufordern, schriftliche Bestätigungen vorzulegen, die Berufung abweise.

3.4. Die Beschwerde zeigt damit einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Der Beschwerdeführer hat im Sinne der ihn treffenden Darlegungspflicht im Verwaltungsverfahren konkretisiert, worin eine Rechtfertigung für die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte gelegen sei, nämlich im Bedarf an vier weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffen für die wettkampfmäßige Ausübung einer bestimmten, jetzt schon von ihm trainierten Disziplin des Schießsports.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, ohne Durchführung der beantragten Beweise allein wegen der nicht erfolgten Vorlage schriftlicher Bestätigungen, wozu der Beschwerdeführer aber nicht konkret aufgefordert wurde, den geltend gemachten Bedarf in vorgreifender Beweiswürdigung als unglaubwürdig abzutun, begründet einen relevanten Verfahrensmangel, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Aufnahme der beantragten Beweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Die belangte Behörde hat sich, ausgehend von ihrer nicht schlüssig begründeten Annahme, der Beschwerdeführer übe die geltend gemachte Disziplin tatsächlich nicht regelmäßig aus, nicht damit auseinander gesetzt, welche Waffen für die Ausübung der genannten Disziplin erforderlich sind, ob und welche Voraussetzungen beim genannten Schießsportclub für die Ausübung dieser Sportschützendisziplin bestehen, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert werden und welchem Schießsportniveau der Beschwerdeführer entspricht (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0110).

Die belangte Behörde wird daher im Sinne der obigen Ausführungen im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens ausreichende Sachverhaltsfeststellungen dahin zu treffen haben, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer zusätzlich, mehr als die schon genehmigten insgesamt acht (zwei im Waffenpass, sechs in der Waffenbesitzkarte), Schusswaffen zur "Ausübung des Schießsports" benötigt. Dabei wird auch zu beachten sein, dass Voraussetzung für die geltend gemachte Rechtfertigung auch ist, dass der Beschwerdeführer den bisher - mit den auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen sechs genehmigungspflichtigen Schusswaffen - ausgeübten Schießsport weiterhin ausübt. Träfe dies nicht zu, könnte der Beschwerdeführer durch Verkauf von vorhandenen Faustfeuerwaffen die beabsichtigten Schusswaffen für das Cowboy Action Shooting ohne Überschreitung der derzeit festgelegten Maximalzahl erwerben. Auf eine derartige Möglichkeit dürfte der Beschwerdeführer zulässigerweise verwiesen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0067).

Zu beachten ist gegebenenfalls weiters, dass die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auf mehr als zwei Faustfeuerwaffen im Ermessen der Behörde steht (vgl das zitierte Erkenntnis Zl 2008/03/0148). Sollte sich also ergeben, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Rechtfertigung glaubhaft macht, hätte die belangte Behörde - wenn trotz Vorliegens dieses Rechtfertigungsgrundes für eine größere Anzahl die Erlaubnis zum Besitz unter Bedachtnahme auf § 10 WaffG dennoch mit einer geringeren als der sich danach ergebenden Zahl zu begrenzen sein sollte - darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr eine Beschränkung der privaten Interessen des Beschwerdeführers rechtfertige. Dazu bedarf es einer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigenden Interessenabwägung; die diesbezügliche Ermessensentscheidung ist ausreichend und nachprüfbar zu begründen, nämlich in einem Ausmaß, das es der Partei ermöglicht, ihre Rechte auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zweckmäßig zu verfolgen, und das den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch hat.

4. Der angefochtene Bescheid war auf Grund der bislang nicht ausreichend nachvollziehbaren Erwägungen und mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 30. September 2010

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