VwGH 2007/03/0157

VwGH2007/03/015729.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der S GmbH in S, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16. Juli 2007, Zl BMVIT-555.002/0002-IV/W1/2007, betreffend Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27. Juli 2006 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern für Motorfahrzeuge mit dem Standort in S "gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 141, 142 Abs. 5 und 143 Schifffahrtsgesetz zurückgewiesen".

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde wörtlich wie folgt aus:

"Die Rechtsanwälte Schuppich Sporn & Winischhofer, Wien, haben im Namen der Schiffsführerschule S GmbH, S, mit Schreiben vom 03. Jänner 2006 die Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern für Motorfahrzeuge mit dem Standort S, im Sinne des § 140 Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl. Teil I 62/1997, beantragt.

Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass dem Antrag kein Nachweis bezüglich einer Verfügungsberechtigung über eine für Schulungszwecke genehmigte Schifffahrtsanlage beiliegt. Für die bekannt gegebene Schifffahrtsanlage 'L' liegt keine Benützungsbewilligung vor und daher kann der Bewilligungswerber nicht über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage verfügen. Für die weiters genannte Schifffahrtsanlage beim 'F' besteht lt. Auskunft der zuständigen Schifffahrtsbehörde ebenfalls keine Widmung für Schulungszwecke.

Die Vertreter der S GmbH wurden, daher mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 24.01.2006 aufgefordert die Verfügungsberechtigung über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage bis 01. Mai 2006 vorzulegen. Auf die Folgen der Fristversäumnis wurde hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die Konzessionswerberin jedoch trotz letztmaliger Fristerstreckung bis 01. Juli 2006 bis dato nicht nachgekommen, sodass wesentliche Antragsvoraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht erfüllt sind.

Mit Schreiben vom 07.07.2006 beantragte die S GmbH die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erteilung der Benützungsbewilligung für die Schifffahrtsanlage 'L', längstens jedoch für den Zeitraum eines Jahres.

Herr Mag. ES von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, als zuständige Behörde für die Genehmigung der Schifffahrtsanlagen, teilte telefonisch am 14.07.2006 mit, dass bis dato kein Antrag auf Änderung der Schifffahrtsanlage 'L' eingebracht wurde.

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Gemäß § 142 Abs. 5 Schifffahrtsgesetz darf eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern unter anderem nur erteilt werden, wenn der Bewerber über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage verfügt.

Der entsprechende Nachweis ist gemäß § 143 Schifffahrtsgesetz bei Antragstellung vorzulegen.

Dieser vom Schifffahrtsgesetz als Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung geforderte Nachweis der Verfügbarkeit über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage konnte aber nicht fristgerecht vorgelegt werden. Da zurzeit noch kein Antrag um Erteilung einer Genehmigung auf Änderung der Schifffahrtsanlage 'L', bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, ist in absehbarer Zeit auch nicht mit einer Genehmigung der Schifffahrtsanlage zu rechnen. Somit liegt keine Verfügungsberechtigung über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage vor.

Da bereits der Antrag auf Erteilung der Bewilligung (Spruchpunkt I.) zurückgewiesen wird, ist in weiterer Folge mangels Vorliegens eines anhängigen Verfahrens auch der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (Spruchpunkt II.) zurückzuweisen.

Abschließend wird festgehalten, dass nach Rechtsmeinung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Schifffahrtsbehörde vom 18.11.2004 vorbehaltlich der übrigen zu erbringenden Nachweise ein Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über eine zwar schifffahrtsanlagenrechtlich genehmigte, jedoch nicht ausdrücklich für Schulungszwecke gewidmete und nicht zur Benützung bewilligte Schifffahrtsanlage die gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt, um eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern erteilen zu können.

Es war daher auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage der Antrag zurückzuweisen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Wörtlich lautet der Spruch des angefochtenen Bescheides:

"I.

Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 142 Abs. 5 sowie gemäß § 146 Abs. 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, als unbegründet abgewiesen.

II.

Gemäß § 66 Abs. 4

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SchFG wird Teil I. des Spruchs des Bescheids der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27. Juli 2006, Zahl 20505- 71/77/23-2006, abgeändert und lautet wie folgt:

Gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 142 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, wird festgestellt, dass die S GmbH, S, über keine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage verfügt."

Als Begründung für die "Entscheidung in der Sache" führte die belangte Behörde aus, dass sich die Landeshauptfrau von Salzburg (erstinstanzliche Behörde) in ihrer Entscheidung, den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern zurückzuweisen, unter anderem auf § 13 Abs 3 AVG gestützt habe. Nach der genannten Bestimmung ermächtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde habe in einem solchen Fall vielmehr unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Anforderungen, denen ein Anbringen zu genügen habe, ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften, im gegenständlichen Fall aus § 143 Schifffahrtsgesetz und dem AVG.

Seit der Neufassung des § 13 Abs 3 AVG in der Fassung BGBl I Nr 158/1998 habe die Behörde nicht nur für die Verbesserung formeller Antragsmängel (zB das Fehlen einer Unterschrift), sondern auch materieller Natur (zB das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags, sachbezogen etwa das Fehlen der Benennung von Schifffahrtsanlagen) zu sorgen. Es müsse sich jedoch um einen verbesserungsfähigen Mangel handeln.

Kein Mangel des Anbringens, somit kein Fall des § 13 Abs 3 AVG läge vor, wenn die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine positive Entscheidung in der Sache nicht gegeben seien. Die Entscheidung darüber, ob die von der Partei angebotenen Schifffahrtsanlagen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung erfüllten, habe "den Wirkungsbereich des § 13 Abs. 3 AVG bereits verlassen" und bedürfe einer sachlichen Prüfung. Ein allfälliger "Mangel", also ein unzureichender Beweisantrag, mache das Anbringen nicht unzulässig.

Der beschwerdeführenden Partei sei allerdings "ungeachtet des in die gegenteilige Richtung deutenden Spruchs der erstinstanzlichen Behörde" die Sachentscheidung nicht vorenthalten worden. Der erstinstanzliche Bescheid lasse auf Grund seiner Begründung zweifelsfrei erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag inhaltlich geprüft und die Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Bewilligung als nicht nachgewiesen beurteilt habe. Beim erstinstanzlichen Bescheid handle es sich tatsächlich um eine Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei, deren Überprüfung der belangten Behörde somit zugänglich sei.

In weiterer Folge begründete die belangte Behörde, weshalb die beiden in Rede stehenden Schifffahrtsanlagen "L" der R KEG und "F" nicht die Voraussetzungen des § 142 Abs 5 Schifffahrtsgesetz erfüllten. Für die Schifffahrtsanlage "L" bestehe demgemäß keine Benützungsbewilligung. Für die Schifffahrtsanlage "F" existiere keine Widmung für Schulungszwecke. Auf Grund dieser Überlegungen gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern nicht erfüllt seien. Wörtlich heißt es im angefochtenen Bescheid sodann:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dass die belangte Behörde ihr Begehren zurückgewiesen, tatsächlich auf Grund getroffener Sachentscheidung in der wesentlichen Wirkung, welche bei einem Feststellungsbescheid gemäß § 144 Abs. 1 SchFG keine andere gewesen wäre, abgewiesen hat, belastet ihre Entscheidung im Ergebnis zwar nicht mit Rechtswidrigkeit, war jedoch im Interesse eines auf Grundlage der Gesetze nachvollziehbaren Verwaltungshandelns herzustellen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. §§ 141 bis 144 Schifffahrtsgesetz (SchFG) in der Fassung BGBl I Nr 62/1997 lauten:

"§ 141. Die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern bedarf einer Bewilligung.

§ 142. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden

1. einer natürlichen Person, wenn sie

  1. a) EWR-Staatsangehöriger ist,
  2. b) die persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,
  3. c) das 24. Lebensjahr vollendet hat;

    2. einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;

    3. einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.

(2) Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.

(3) Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu enthalten hat.

(4) Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.

(5) Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage zu verfügen.

§ 143. Bei Antragstellung sind die Nachweise über die Erfüllung der in § 142 Abs. 1, 4 und 5 angeführten Voraussetzungen vorzulegen sowie die Bezeichnung, die Standorte der Schiffsführerschule sowie die Lehrpersonen bekanntzugeben.

§ 144. (1) Auf Grund des Antrages hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 142 vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 142 vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Antragsteller, die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Schiffsführerschule), die Bezeichnung der Schiffsführerschule und deren Standorte ersichtlich sind; in diesem Falle gilt die Bescheinigung als Bescheid."

§ 13 Abs 3 AVG in der Fassung BGBl I Nr 10/2004 lautet:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

2. Die erstinstanzliche Behörde hat im Spruch ihres Bescheides vom 27. Juli 2006 den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern für Motorfahrzeuge gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm §§ 141, 142 Abs 5 und 143 SchFG zurückgewiesen.

Begründend stützte die erstinstanzliche Behörde ihre Entscheidung darauf, dass dem Antrag kein Nachweis bezüglich der Verfügungsberechtigung über eine für Schulungszwecke genehmigte Schifffahrtsanlage beigelegen sei. Sie führte weiters aus, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs 3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt worden sei. Diesem sei die beschwerdeführende Partei jedoch nicht nachgekommen, sodass wesentliche Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt worden seien.

Die belangte Behörde vertrat hingegen im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund der von dieser vorgenommenen inhaltlichen Prüfung der für die beantragte Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen habe. Nach Auffassung der belangten Behörde handelte es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG, da sowohl aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides als auch aus dessen Begründung ersichtlich sei, dass die erstinstanzliche Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen habe.

3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut des Spruchs als auch aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (insbesondere der mehrfachen ausdrücklichen Bezugnahme auf § 13 Abs 3 AVG) ist ersichtlich, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern von der erstinstanzlichen Behörde im Ergebnis nicht inhaltlich beurteilt - und mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen - wurde. Vielmehr wurde der Antrag auf Grund einer von der beschwerdeführenden Partei nicht eingehaltenen, ihr ausdrücklich nach § 13 Abs 3 AVG unter Androhung der dort vorgesehenen Rechtsfolgen gesetzten Frist zur Behebung eines dem Antrag nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde anhaftenden Mangels zurückgewiesen. Daran ändert es auch nichts, dass die erstinstanzliche Behörde - nach Begründung der Zurückweisung - "abschließend" als obiter dictum festhielt, dass nach der Rechtsmeinung der belangten Behörde ein Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über nicht ausdrücklich für Schulungszwecke gewidmete und nicht zur Benützung bewilligte Schifffahrtsanlagen nicht ausreiche, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern zu erfüllen.

Auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern der gemäß § 143 iVm § 142 Abs 5 SchfG erforderliche Nachweis darüber, dass die beschwerdeführende Partei über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage verfügt, nicht angeschlossen war.

Zwar legte die beschwerdeführende Partei in der Folge verschiedene Urkunden vor und erstattete Vorbringen dahingehend, dass sie über die erforderlichen Schifffahrtsanlagen verfüge. Die erstinstanzliche Behörde hat jedoch mit Schreiben vom 24. Jänner 2006 die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG ausdrücklich zur Vorlage eines Nachweises, dass sie über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage verfügt, bis zum 1. Mai 2006 aufgefordert und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Antrag zurückgewiesen werde.

Die beschwerdeführende Partei hat in der Folge um Fristerstreckung bis zum 1. Juli 2006 ersucht, jedoch auch innerhalb der von der Behörde antragsgemäß erstreckten Frist keine (weiteren) Nachweise betreffend die Schifffahrtsanlagen vorgelegt, sondern lediglich am 7. Juli 2006 den Antrag gestellt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erteilung der Benützungsbewilligung für die Schifffahrtsanlage "L" auszusetzen.

Vor diesem Hintergrund und angesichts des eindeutigen Wortlauts sowohl des Spruchs als auch der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides kann daher auch nicht davon die Rede sein, dass sich die erstinstanzliche Behörde bei der Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei bloß im Ausdruck vergriffen und den Antrag materiell abgewiesen hätte.

Gemäß § 66 Abs 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" in diesem Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 111 zu § 66 AVG, zitierte hg Rechtsprechung).

Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung - im Beschwerdefall: Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei - getroffen, dann ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Verfahrens. Eine Überschreitung der solcherart gesetzten Grenzen durch die Berufungsbehörde führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl 2005/05/0142, Slg Nr 17082/A).

4. Da die belangte Behörde ungeachtet der Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die erstinstanzliche Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag getroffen und damit sachlich über mehr entschieden hat, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 29. Mai 2009

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