Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
TKG 2003 §5 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
TKG 2003 §5 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei hat im September 2005 die Einräumung eines Leitungsrechts im Sinne des § 5 Abs 4 TKG 2003 an im Eigentum einer näher bezeichneten Gesellschaft stehenden Liegenschaft beantragt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 informierte diese Gesellschaft die Fernmeldebehörde erster Instanz davon, dass sich die vom gegenständlichen Antrag der beschwerdeführenden Partei betroffenen Liegenschaftsteile nicht mehr in ihrem Eigentum befänden. Die vom Antrag betroffenen Grundstücksteilflächen seien allesamt der Stadtgemeinde Voitsberg in das öffentliche Gut übertragen worden.
An die beschwerdeführende Partei erging vom Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten in der Folge ein mit 16. Oktober 2006 datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
In der Angelegenheit des beim Fernmeldebüro Graz anhängigen Leitungsrechtsverfahren des Antragstellers (beschwerdeführende Partei) gegenüber der (G.) GmbH - bezughabendes Verfahren zu GZ 102168-JD/06 in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. September 2006, GZ BMVIT-630.294/0002-III/PT2/06 - teilen wir mit:
Mit Schreiben vom 06.10.2006 informierte uns die (G.) GmbH, ... dass sich im gegenständlichen und oben angeführten Verfahren über die Einräumung eines Leitungsrechts die vom gegenständlichen Antrag der (beschwerdeführenden Partei) betroffenen Liegenschaftsteile nicht mehr im Eigentum der (G.) GmbH befinden. Die vom Antrag der (beschwerdeführenden Partei) betroffenen Grundstücksteilflächen der Schlossbergstraße wurden allesamt der Stadtgemeinde Voitsberg in das öffentliche Gut übertragen. Zum Nachweis dieses Eigentümerwechsels wurde der Fernmeldebehörde das Schreiben betreffend die Übertragung der Grundstücksteilflächen der Schlossbergstraße in das öffentliche Gut und die Grundbuchsbeschlüsse des BG Voitsberg mit übermittelt (Beilagen).
Zufolge dieses Eigentümerwechsels wäre daher die Stadtgemeinde Voitsberg als nunmehrige von allfälligen Leitungsrechtsansprüchen Betroffene anzusehen. Das gegenständliche und oben bezeichnete Verfahren wird daher mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Sollten Sie an einer Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke gegenüber der Stadtgemeinde Voitsberg zum Zwecke von Leitungs- und Mitbenutzungsrechten im Sinne des 2. Abschnittes des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG) interessiert sein, empfehlen wir Ihnen, im Sinne des dafür vorgesehenen Verfahrens (§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 6) die entsprechende Nutzung dieser Grundstücke mit der Stadtgemeinde Voitsberg abstimmen zu wollen.
Mit freundlichen Grüßen"
Die von der beschwerdeführenden Partei gegen dieses Schreiben erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass einer Erledigung, die - wie im gegenständlichen Fall - nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aufweise, Bescheidcharakter nur zukomme, wenn sich aus dem maßgebenden Inhalt eindeutig ergebe, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt habe, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden habe. Der normative Inhalt müsse sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen könnten nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Im gegenständlichen Fall ergebe sich aus dem Inhalt der Erledigung nicht eindeutig, dass nicht lediglich eine Belehrung über die Rechtslage erteilt worden sei, sodass der Erledigung schon aus diesem Grunde kein Bescheidcharakter zukomme.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die Erledigung der Fernmeldebehörde erster Instanz "ohne jeden Zweifel einen Bescheid" darstelle. Der normative Charakter komme unzweifelhaft darin zum Ausdruck, dass in dieser Erledigung fett gedruckt ausgeführt werde: "Das gegenständliche und oben bezeichnete Verfahren wird daher mit sofortiger Wirkung eingestellt." Auf Grund der Qualifikation der Erledigung der Fernmeldebehörde erster Instanz als Bescheid hätte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden gehabt.
Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe (vgl das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zl 934 und 1223/73, Slg Nr 9.458/A).
Die oben wörtlich wiedergegebene Erledigung der Fernmeldebehörde erster Instanz enthält neben der Information der beschwerdeführenden Partei über den eingetretenen Eigentümerwechsel hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften die Mitteilung, dass das anhängige Verfahren "mit sofortiger Wirkung eingestellt" wird. Einen darüber hinausgehenden normativen Gehalt kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Der weitere Inhalt der Erledigung diente der Information der beschwerdeführenden Partei über die nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde empfehlenswerte Vorgangsweise für den Fall einer Geltendmachung von Leitungsrechten auf den nunmehr zum öffentlichen Gut gehörenden Liegenschaften. Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und weder nach Spruch und Begründung getrennt, noch enthält sie eine Rechtsmittelbelehrung.
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei kann diese Erledigung auch im Hinblick auf die darin mitgeteilte Einstellung des Verfahrens daher nicht als Bescheid gewertet werden, zumal ein derartiger Bescheid über die Verfahrenseinstellung im hier maßgeblichen Zusammenhang im TKG 2003 auch nicht vorgesehen ist. Wenn die beschwerdeführende Partei, wie sie auch in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, der Auffassung ist, dass ungeachtet des Eigentümerwechsels das über ihren Antrag eingeleitete Verfahren nach § 5 Abs 4 TKG 2003 hätte fortgesetzt werden müssen, so wäre ihrem Rechtschutzinteresse dadurch Rechnung getragen, dass sie die von ihr behauptete Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde mittels Devolutionsantrag geltend machen könnte (vgl die hg Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl 99/20/0353, und vom 20. März 2007, Zlen 2005/03/0141 und 0202).
Da die belangte Behörde zutreffend die Erledigung der erstinstanzlichen Behörde nicht als Bescheid gewertet und die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen hat, erübrigt es sich auch, auf das inhaltliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei einzugehen, in dem diese im Wesentlichen vorgebracht hat, dass die Rechte bzw Duldungsverpflichtungen nach den §§ 5, 7 und 8 TKG 2003 samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen gemäß § 12 Abs 2 TKG 2003 gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam und daher auf die Stadtgemeinde Voitsberg übergegangen seien. Dieses Vorbringen übersieht zudem, dass für die Geltendmachung von Leitungsrechten an privaten Liegenschaften andere Rechtsgrundlagen maßgebend sind als für Leitungsrechte an öffentlichem Gut, und dass auch nach dem eigenen Sachvorbringen der beschwerdeführenden Partei Leitungsrechte an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch nicht eingeräumt worden waren, sodass von einem Übergang von Duldungsverpflichtungen im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang nicht die Rede sein kann.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2007
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