VwGH 2007/02/0313

VwGH2007/02/031330.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des W H in Wien, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. August 2007, Zl. UVS-03/P/59/4746/2007-5, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem FSG als unzulässig zurück.

Durch diesen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Abführung eines gesetzmäßigen und fairen Verwaltungsstrafverfahrens verletzt" (Beschwerdepunkt).

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0108).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Berufung, nicht aber in dem von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten verletzt werden (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 12. Mai 2005).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird im Übrigen nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um einen Beschwerdegrund, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal ein solcher nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. den bereits mehrfach zitierten hg. Beschluss vom 12. Mai 2005 sowie etwa zum Recht auf ein "faires Verfahren" die hg. Beschlüsse vom 25. November 2005, Zl. 2005/02/0273 und vom 5. September 2002, Zl. 2000/02/0063).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30.November 2007

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