Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §64a;
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VStG §24;
VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §64a;
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VStG §24;
VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 20. Oktober 2005 um 22.37 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Mit dem Vorbringen, die Behörde erster Instanz habe keine Berufungsvorentscheidung (gemäß § 64a AVG iVm § 24 VStG) erlassen, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer erkennt richtig, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, doch übersieht er, dass der Partei ein subjektives Recht auf Erlassung einer solchen nicht zusteht (vgl. zutreffend Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, Rz 6 zu § 64a AVG).
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings, dass die belangte Behörde die Aussagen der von der Behörde erster Instanz einvernommenen, eingeschrittenen Polizeibeamten verwertet hat.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2. Aufl., E 10. zu § 51i VStG zitierte Vorjudikatur) darf nämlich der unabhängige Verwaltungssenat im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Die belangte Behörde hätte daher insbesondere auch die Aussagen der beiden, allein durch die Behörde erster Instanz als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nicht als Beweismittel verwerten dürfen. Sie hätte vielmehr zur Aufnahme der von ihr als erforderlich erachteten Beweise eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen müssen (vgl. auch dazu die zitierte hg. Rechtsprechung), was sie allerdings - offenbar in Verkennung der Rechtslage - unterlassen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. September 2007
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