VwGH 2007/02/0153

VwGH2007/02/015331.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der EA in P, vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. April 2007, Zl. Senat-WU-07-0013, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 21. Juli 2006 um 21.00 Uhr an einem näher angeführten Ort die Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass sie in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Sie habe dadurch § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO übertreten, weshalb über sie gemäß der zuletzt genannten Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Wertung des Tatortes als Straße mit öffentlichem Verkehr.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde hiezu aus, die gegenständliche Verkehrsfläche sei deswegen als Straße mit öffentlichem Verkehr zu beurteilen, weil sie frei zugänglich (befahrbar) sei, das heißt nicht mit einem Schranken bzw. Tor versehen. Es seien zwar "grundsätzlich Tore vorhanden" gewesen, diese stünden jedoch ständig offen und seien "zum Teil" nicht mehr schließbar. Der Hinweis "Fremden ist der Eintritt verboten" befinde sich "zum Teil" auf dem geöffneten Tor und sei somit für Fahrzeuglenker nicht ersichtlich.

Ausgehend von diesen unbestrittenen Feststellungen kann der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie die hier gegenständliche Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO ansah. Dies schon aus folgenden Gründen: Unbestritten ist im Einklang mit der Aktenlage, dass eine "Straße" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO vorliegt (vgl. im Übrigen dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0073). Dass aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis der Straße den Charakter einer Straße "mit öffentlichem Verkehr" nicht entzieht, entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl. 95/03/0233). Im Übrigen liegt eine solche "Einschränkung" gar nicht vor, ist doch der Begriff "Fremde" keineswegs eine ausreichend klare Abgrenzung in Hinsicht auf jene Personen, denen die Benützung verwehrt werden soll.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter noch vor, sie sei um 18.00 Uhr des Tattages mit dem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen und hätte daher nicht gegen 21.00 Uhr zur Ablegung der Atemluftprobe aufgefordert werden dürfen. Die Feststellung der belangten Behörde, die einschreitenden Beamten seien von einem kurz vor der Verweigerung erfolgten Lenken ausgegangen, sei unzutreffend. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0056) das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO geforderte Vermutung ausreicht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich sei. Es ist daher im hier zu beurteilenden Beschwerdefall unerheblich, ob die Beschwerdeführerin kurz vor 21.00 Uhr oder um 18.00 Uhr mit dem Kraftfahrzeug gefahren ist, da eine Rückrechnung auch unter Berücksichtigung eines möglichen Alkoholkonsums nach dem Lenken zweifellos möglich gewesen wäre.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. Juli 2007

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