VwGH 2007/02/0136

VwGH2007/02/013625.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des GH in A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. April 2007, Zl. VwSen-161526/5/Sch/Bb/Hu, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft R (in der Folge: BH) nicht binnen zwei Wochen, das sei bis 10. April 2006 gewesen, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 3. Februar 2006 um

10.31 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde - wie auch schon im Verwaltungsverfahren - ua. (zusammengefasst) vor, er habe das gegenständliche Auskunftsverlangen nicht beantworten müssen, da dieses missverständlich formuliert gewesen sei.

Das Auskunftsverlangen der BH vom 17. März 2006 lautete:

"Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967

Gegen den Lenker des PKW, Kennzeichen ..., liegt beim

hiesigen Amt eine Anzeige wegen einer Übertretung der Verkehrsvorschriften

am 03.02.2006 um 10:31 Uhr

in N vor.

Als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges werden Sie aufgefordert, der (BH) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wer das Fahrzeug zur angeführten Zeit gelenkt hat.

(Beiliegendes Antwortschreiben kann verwendet werden.) Sie werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 103 Abs. 2

KFG 1967 der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, der Behörde Auskünfte darüber" (zu ergänzen: zu) "erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug/Anhänger gelenkt/verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Kann er die Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen das Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Eine ungenaue oder unvollständige Auskunft bzw. das Verweigern einer Auskunft gilt als Nichterteilen der Lenkerauskunft, und ist als Verwaltungsübertretung strafbar.

HINWEIS: Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Sollten Sie trotz dieser Mitwirkungspflicht die geforderte Auskunft nicht erteilen, gehen wir davon aus, dass Sie selbst das Fahrzeug zur oa. Zeit gelenkt haben."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0294) muss die unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 gegeben sein. Dem entsprach das Auskunftsverlangen der BH im vorliegenden Fall nicht:

Der Beschwerdeführer wurde darin nämlich zunächst textlich aufgefordert, gemäß § 103 Abs. 2 KFG Auskunft zu erteilen. Danach wurde als erster Hinweis der Inhalt des § 103 Abs. 2 KFG wiedergegeben, in der Folge darauf hingewiesen, was als Nichterteilung der Auskunft gelte, und in einem letzten Hinweis die Mitwirkungspflicht erwähnt und eine weitere Folge der Nichterteilung der Auskunft angesprochen.

Mit dem letzten Hinweis und der angesprochenen Folge der Nichterteilung wird - als Gegensatz zu der vorangestellten textlich gestalteten Aufforderung, den Lenker bekannt zu geben - der Eindruck erweckt, es werde dem Beschwerdeführer eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, er könne, anstatt Auskunft zu erteilen, auch in Kauf nehmen, bei Nichterteilung der Auskunft von der Behörde sogleich als Lenker angesehen zu werden.

Da die belangte Behörde somit verkannt hat, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, eine derart missverständliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu beantworten, hat sie das Gesetz unrichtig angewendet.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Jänner 2008

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