VwGH 2007/01/1186

VwGH2007/01/118626.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. März 2000, Zl. MA 61/IV-R274/99, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: S R in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
StbG 1985;
VwGG §33 Abs1;
AVG §69 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
StbG 1985;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2000 wurde dem Mitbeteiligten als "R S" mit Wirkung vom 1. März 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG verliehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres am 2. November 2007 die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Verleihungsbescheid der belangten Behörde vom 1. März 2000 wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben. Zur Legitimation der erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, der Bundesminister für Inneres sei gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zur Erhebung einer Amtsbeschwerde legitimiert.

Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 30. November 2007 stellte der Bundesminister für den Fall, "sollte der Bescheid der belangten Behörde vom 1.3.2000 aus anderen Gründen insbesondere im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme aus dem Rechtsbestand beseitigt werden", den Antrag, darüber zu erkennen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2000 objektiv rechtswidrig war.

Die belangte Behörde und auch der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften.

Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde mit dem am 9. Jänner 2008 erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom "4. Jänner 2007",

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