Normen
AVG §69 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
StbG 1985;
VwGG §33 Abs1;
AVG §69 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
StbG 1985;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2000 wurde dem Mitbeteiligten als "R S" mit Wirkung vom 1. März 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 11a StbG verliehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Inneres am 2. November 2007 die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Verleihungsbescheid der belangten Behörde vom 1. März 2000 wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben. Zur Legitimation der erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, der Bundesminister für Inneres sei gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zur Erhebung einer Amtsbeschwerde legitimiert.
Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 30. November 2007 stellte der Bundesminister für den Fall, "sollte der Bescheid der belangten Behörde vom 1.3.2000 aus anderen Gründen insbesondere im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme aus dem Rechtsbestand beseitigt werden", den Antrag, darüber zu erkennen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2000 objektiv rechtswidrig war.
Die belangte Behörde und auch der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften.
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde mit dem am 9. Jänner 2008 erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom "4. Jänner 2007",
- das mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren, wurde von Amts wegen wieder aufgenommen (Spruchpunkt1);
- das Ansuchen des Mitbeteiligten auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §10 Abs.1 Z.1StbG, §10 Abs.1 Z.4StbG und §11a Abs.4 Z.1 bis 4 StbG in der Fassung BGBl.I Nr.37/2006 abgewiesen (Spruchpunkt2).
Gegen diesen (am 9. Jänner 2008 erlassenen) Bescheid vom "4. Jänner 2007" erhob der Mitbeteiligte zur hg. Zl. 2008/01/0148, Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 15. März 2010 (Zl. 2008/01/0148-7) als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Die vorliegende (Amts-)Beschwerde wurde noch vor der Aufhebung des Verleihungsbescheides beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der angefochtene Verleihungsbescheid wurde nach Einleitung des Vorverfahrens durch die Wiederaufnahme des Verfahrens ex tunc beseitigt. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist damit nach ihrer Erhebung weggefallen, womit ein Fall gegeben ist, in dem im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 2002, Zl. 2001/02/0140, und vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, die gleichfalls jeweils eine "Amtsbeschwerde" betrafen).
Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. das genannte Erkenntnis Zl. 2004/02/0106). Der mit dem ergänzenden Schriftsatz gestellte Antrag des Bundesministers vermag an der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nichts zu ändern.
Das Beschwerdeverfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG findet im Fall des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da der Beschwerde aus den im genannten Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0148, dargelegten Erwägungen Erfolg beschieden gewesen wäre, war der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.
Wien, am 26. April 2010
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