VwGH 2006/21/0286

VwGH2006/21/028625.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 18. August 2006, Zl. Fr 54/2004, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §31;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §31;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 31, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 125 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Asylantrag sei mit (offensichtlich in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2003 abgewiesen und es sei festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit Abschluss des Asylverfahrens unberechtigt im Bundesgebiet auf; er verfüge über keinerlei Bewilligung nach dem "Asyl- oder Fremdengesetz".

Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar und es komme der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens habe der Beschwerdeführer zusätzlich noch dadurch verletzt, dass er sich bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient habe.

Im Blick auf die gesamte Interessenlage des Beschwerdeführers könne nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde bei der Erlassung der Ausweisung das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes gehandhabt hätte. Die öffentliche Ordnung werde dadurch schwer beeinträchtigt, dass einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet weder wirtschaftlich noch sozial integriert, er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Es hielten sich zwar Angehörige (Großeltern, Schwester und Schwager) im Bundesgebiet auf, die für seinen Unterhalt sorgen würden, weshalb mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff im Sinn des § 66 FPG verbunden sei. Dieser sei jedoch keinesfalls so schwerwiegend, dass er die Ausweisung unzulässig machen würde. Die Notwendigkeit einer "psychischen" Behandlung in Österreich sei durch keinerlei Befunde bzw. ärztliche Atteste belegt worden. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich seien nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid werden nicht bekämpft. Der Beschwerdeführer beruft sich auch nicht auf einen der Gründe des § 31 FPG für eine Rechtmäßigkeit seines inländischen Aufenthaltes. Somit hegt der Gerichtshof keine Bedenken, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, würde dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zlen. 2006/21/0109, 0110).

Ihrer Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG legte die belangte Behörde zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhalte und er hier von Angehörigen (Großeltern, Schwester und Schwager) versorgt werde. Die daraus erfließenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich wertete die belangte Behörde jedoch zutreffend als nicht so schwerwiegend, dass die Ausweisung zur Durchsetzung des besagten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen nicht als dringend geboten gesehen werden dürfte. Dem Beschwerdeführer ist nämlich durchaus zumutbar, den im Fremdenrecht vorgezeichneten Weg zur Erlangung eines Einreise- und Aufenthaltstitels zu beschreiten.

Soweit die Beschwerde auf die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers, insbesondere auf eine fehlende medizinische Versorgung und die Gefahr von Folter, Misshandlung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verweist, ist ihr zu entgegnen, dass nach den unbekämpften behördlichen Feststellungen ein rechtskräftiger Ausspruch der Asylbehörde über das Fehlen von Verfolgungsgründen und die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei besteht. Inwiefern die "aktuelle Menschenrechtssituation in der Türkei" anders gelagert wäre, wird nicht behauptet. So gesehen führt schon deswegen der Hinweis auf eine drohende Gefährdung oder Verfolgung nicht zu einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausweisung.

In der Beschwerde wird gerügt, dass keine Feststellungen bezüglich der "schlechten psychischen Verfassung" des Beschwerdeführers getroffen worden seien. Es wird aber nicht behauptet, dass es dazu in irgendeiner Weise ein konkretes fallbezogenes Vorbringen im Verwaltungsverfahren gegeben habe. In gleicher Weise wird zum allgemein gehaltenen Vorwurf eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens in keiner Weise eine Relevanz aufgezeigt.

Weiters meint die Beschwerde, dass der bekämpfte Bescheid die formale Voraussetzung einer klaren und übersichtlichen Darstellung des Sachverhalts vermissen lasse. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass sich der angefochtene Bescheid keinesfalls durch Übersichtlichkeit auszeichnet und zahlreiche Wiederholungen in seiner Begründung enthalten sind (vgl. in diesem Zusammenhang das den Begründungsstil der belangten Behörde kritisierende Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2004/21/0057). Da ihm jedoch - wie aus der Wiedergabe ersichtlich ist - dennoch die behördlichen Feststellungen und die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung entnommen werden können, haftet ihm auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit an.

Letztlich behauptet die Beschwerde keine Umstände, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt das bereits zitierte Erkenntnis vom 22. Juni 2006).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2006

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